Leitsatz
Bilanzänderungen sind nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung stehen, und soweit die Auswirkung der Berichtigung auf den Gewinn reicht. Ein solcher enger Zusammenhang ist gegeben, wenn dieselbe Bilanz geändert werden soll, die zuvor Gegenstand einer Bilanzberichtigung gewesen ist. Nicht ausreichend ist dagegen, dass die vorgenommene Berichtigung und die begehrte Änderung auf den identischen sachlichen Gründen beruhen.
Sachverhalt
Bei einem Unternehmen in den neuen Bundesländern fand für die Jahre 1996 bis 1998 eine Betriebsprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass für ein Wirtschaftsgut überhöhte Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz vorgenommen wurden, weil die AfA-Bemessungsgrundlage nicht um erhaltene öffentliche Zuschüsse gekürzt worden war. Der Zuschuss wurde als Passivposten bilanziert und linear aufgelöst. Die Bp hat durch Bilanzberichtigungen den Sachverhalt korrigiert, was für die Jahre 1996 und 1997 zu Gewinnerhöhungen führte. Für 1998 ergab sich, ohne Bilanzberichtigung, eine Gewinnminderung. In Zusammenhang mit den Bilanzberichtigungen beantragte die Steuerpflichtige Bilanzänderungen für 1998 zur Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen und für die Jahre 1996 und 1997 zur Berücksichtigung erhöhter Sonderabschreibungen um die Gewinnerhöhungen für diese Jahre teilweise auszugleichen.
Entscheidung
Das FG lehnte, wie zuvor das Finanzamt, die beantragten Bilanzänderungen mit der Begründung ab, dass eine Bilanzänderung nur dann möglich ist, wenn ein zulässiger Bilanzansatz durch einen anderen zulässigen Bilanzansatz ersetzt wird. Die Ablehnung stützt sich auf das Fehlen des von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geforderten engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs. Dieser sei nur dann gegeben, wenn diejenige Bilanz geändert werden soll, die zuvor Gegenstand einer Bilanzberichtigung war. Beim Ansatz der geltend gemachten Sonderabschreibungen in der Bilanz zum 31.12.1996 wäre dies nicht der Fall, weil die Wahlrechtsausübung nicht zulässig ist. Die Steuerpflichtige hat dieses Wahlrecht durch die Ausübung im Jahr 1998, für das eine Bilanzberichtigung nicht vorgenommen wird, bereits verbraucht. An diese Wahlrechtsausübung ist sie gebunden. Das Wahlrecht stünde für eine anderweitige Ausübung allenfalls dann wieder zur Verfügung, wenn die ursprüngliche Wahlrechtsausübung durch eine Änderung der Bilanz zum 31.12.1998 rückgängig gemacht werden könnte, was nach den oben gemachten Ausführungen aber gerade nicht der Fall ist.
Hinweis
Die Frage, ob Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen die gleiche Bilanz betreffen müssen, ist in der Literatur streitig und höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden worden. Deshalb hat das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In ähnlich gelagerten Fällen ist daher zu empfehlen, den weiteren Gang des Verfahrens abzuwarten und gegen ablehnende Entscheidungen des Finanzamtes Einspruch zu erheben.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 11.08.2004, 1 K 1391/02