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Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von „Null-Prozent-Darlehen”

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OFD München, Verfügung v. 25.8.2000, S 2175 - 10 St 41/42

Zur Frage der bilanzsteuerrechtichen Behandlung von sog. Null-Prozentdarlehen nahm das Bayer. Staatsministerium der Finanzen zu dem vom Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft Verkehr und Technologie vorgetragenen Sachverhalt ganz allgemein wie folgt Stellung:

Im Rahmen der bayerischen Regionalförderung haben Zuwendungsempfänger ein Wahlrecht, den Zuwendungsbetrag entweder als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss für ein LfA-Darlehen einzusetzen. Entscheiden sie sich für den Zinszuschuss wird die Fördermaßnahme wie folgt abgewickelt:

Der Zuwendungsempfänger erhält vom Freistaat Bayern (Bezirksregierung) einen Zuwendungsbescheid, in dem ihm der Gesamtbetrag der Zuwendung als Einmalzinszuschuss zur Verbilligung eines von der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA) auszureichenden Darlehens bewilligt wird. Die Mittel werden unmittelbar an die LfA ausgezahlt. Für das aufzunehmende Darlehen, das über die Hausbank des lnvestors ausgereicht wird, bietet die LfA die Möglichkeit einer individuellen Ausgestaltung (es stehen verschiedene Darlehenstypen mit unterschiedlichen Laufzeiten und Zinssätzen zur Verfügung). Bei einem sog. Null-Prozent-Darlehen ist die Laufzeit so bemessen, dass mit den bewilligten Fördermitteln die normalerweise anfallenden Zinsen für die Gesamtlaufzeit des Darlehens vollständig abgedeckt sind. Das Darlehen kann von der Bank an den Invenstor damit „zinslos” gewährt werden.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine Regelung geschaffen worden, wonach in der Steuerbilanz auszuweisende Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind. Die Abzinsungspflicht gilt aber nicht für Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger...

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