Leitsatz
Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft ist infolge der Fiktion des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises in der Bilanz des Einbringenden grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der von der übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 für das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzte Wert zutreffend ermittelt worden ist.
Normenkette
§ 20 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 6, § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995, § 15, § 16 Abs. 2 und 3 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, an der im Streitjahr 1999 die Eheleute F je zur Hälfte beteiligt waren. Zugleich waren die Eheleute zu Beginn des Streitjahrs je zur Hälfte die alleinigen Gesellschafter der T-GmbH (T).
Zweck der T war insbesondere die Beratung und Organisation von Unternehmen sowie die Entwicklung und der Vertrieb von entsprechenden Softwareprodukten.
Gleichzeitig waren die Eheleute je zur Hälfte Eigentümer eines mit einem Bürogebäude bebauten Grundstücks, das sie ausschließlich der T vermieteten und das konkret für diese Vermietung errichtet wurde.
Mit Vertrag vom 30.06.1999 brachten die Eheleute ihre Geschäftsanteile an der T mit sofortiger Wirkung in die C-AG (C) ein. Als Gegenleistung erhielt jeder Einbringende 170 243 Aktien an der C zum Nennwert von 1 € je Aktie.
Die C hatte zu diesem Zweck zuvor ihr Grundkapital um rd. 340 000 € erhöht. Der Kurswert der C-Aktie am 30.06.1999 betrug 52,80 € je Aktie; der Gesamtwert des Aktienpakets belief sich somit am 30.06.1999 nach dem Einbringungsvertrag auf rd. 35 Mio. DM.
Die C aktivierte den Wert der eingebrachten GmbH-Anteile in ihrer Bilanz zum 31.12.1999 mit dem Teilwert, den sie mit rd. 35 Mio. DM ansetzte. Der Bemessung der Gegenleistung lag ein Gutachten zugrunde, in dem der Unternehmenswert der T mit rund 36 Mio. DM berechnet war.
Noch am 30.06.1999 verkauften die Eheleute insgesamt 244 638 Aktien zu einem Wert von 50,19 €, am 16.11.1999 weitere 33 848 Aktien zu einem Wert von 53,20 € je Aktie. Der Kurswert der C-Aktie stieg in der Folge bis auf 75 € und sank danach bis zum Jahr 2000 auf 1 € ab.
In der Feststellungserklärung 1999 erklärte die Klägerin wie in den Vorjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Feststellungsbescheid 1999 ermittelte das FA unter Annahme einer bis zum 30.06.1999 bestehenden Betriebsaufspaltung einen Aufgabegewinn i.H.v. rd. 34 Mio. DM, indem er von dem bei der C aktivierten Wert der eingebrachten Anteile an der T den Buchwert abzog.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, eine Betriebsaufspaltung liege nicht vor. Hilfsweise seien die Anteile an der T nur mit 6,165 Mio. DM zu bewerten.
Das FG erließ ein Zwischenurteil, mit dem es die bis zum 30.06.1999 erzielten Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft als gewerbliche Einkünfte qualifizierte und von einem Einbringungsgewinn von 35 169 803 DM ausging (EFG 2006, 304).
Entscheidung
Der BFH sah das im Ergebnis nicht anders:
Auch er nahm eine Betriebsaufspaltung an. Da eine solche ohne eine personelle Verflechtung nicht denkbar sei, habe die Veräußerung der die personelle Verflechtung vermittelnden Anteile an der T zu einer Betriebsaufgabe geführt, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Betriebsaufgabeerklärung bedurft habe. Denn durch die Veräußerung sei die -- unverzichtbare -- wesentliche Betriebsgrundlage weggegeben worden, auf die sich der gewerbliche Betrieb (Betriebsaufspaltung) gründe. Eine spätere Fortführung oder Wiederaufnahme des Betriebs sei damit unmöglich geworden, sodass eine bloße Betriebsunterbrechung hier nicht in Betracht komme.
Und soweit sich die Klägerin mit Blick darauf, dass das Grundstück nicht spezifisch auf die Bedürfnisse der T hergerichtet gewesen ist, auf die Billigkeits- und Übergangsregelungen im BMF-Schreiben vom 18.09.2001 (BStBl I 2001, 634) berufe und geltend mache, zwischenzeitlich einen entsprechenden Antrag beim FA gestellt zu haben, möge dies zutreffen. Nur sie diesbezüglich auf die Zweispurigkeit des Sach- und des davon zu unterscheidenden Billigkeitsverfahrens zu verwiesen.
Bei dem nach allem zu ermittelnden Aufgabegewinn habe die Klägerin schließlich nach der gesetzlichen Vorgabe im UmwStG zwingend den bei der C für die eingebrachten Anteile an der T tatsächlich aktivierten Wert als Veräußerungspreis anknüpfen müssen.
Hinweis
Im Kern des Urteils ging es um ein umwandlungssteuerrechtliches Problem.
1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erlangt die übernehmende Gesellschaft dadurch die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 UmwStG 1995), darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Sie hat ein Wahlrecht, wobei die Obergrenze der Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter bildet (§ 20 Abs. 2 Sat...