Rz. 57a
Ebenfalls im Urkundenstrafrecht untergebracht ist der Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen. Nach § 268 Abs. 1 StGB liegt eine Fälschung technischer Aufzeichnungen vor, wenn:
- eine unechte technische Aufzeichnung hergestellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
- eine unechte oder verfälschte Aufzeichnung gebraucht wird.
Eine Strafbarkeit kann dementsprechend auch dann schon vorliegen, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung noch nicht erfüllt wurde. Die frühzeitige Strafbarkeit gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann unter anderem im Rahmen der Kassen-Nachschau aufgedeckt werden.
Die Fälschung technischer Aufzeichnungen wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.[1]
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