Rz. 58

Die Vernichtung, Beschädigung oder das Vorenthalten der Buchhaltungsunterlagen kann schließlich den Tatbestand der Urkundenunterdrückung i. S. v. § 274 StGB erfüllen. Die Tatbegehung erfolgt meist als Verdeckungshandlung, um andere Vermögens- oder Bankrottdelikte zu verheimlichen.

 

Rz. 59

Danach macht sich strafbar, wer eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Das Tatbestandsmerkmal "gehört" ist dabei nicht i. S. einer Eigentumsstellung zu verstehen, sondern bezeichnet die Befugnis, über die Urkunde zu Beweiszwecken verfügen zu können. Es genügt, dass ein Dritter einen Anspruch auf die Beweisbenutzung oder auf Vorlegung der Urkunde hat.[1] Dies ist z. B. der Fall, wenn die Urkunde, wie die Buchführungsunterlagen, verwaltungs- oder steuerrechtlichen Vorlegungspflichten unterliegt.

 

Rz. 60

Für den Fall der DV-gestützten Buchhaltung erfasst § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern beweiserheblicher Daten.

 

Rz. 61

Das Gesetz sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor.

[1] Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Aufl. 2023, § 274 Rz. 3.

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