1Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 2Es ist befugt, alle Auskünfte zu verlangen und Anordnungen zu treffen, damit die Bundesanstalt ihre Aufgaben in Einklang mit den Gesetzen, der Satzung, sonstigen Bestimmungen und den Interessen des Bundes wahrnimmt.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.12.2005.

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