Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 31.01.2001; Aktenzeichen II R 49/00)

Niedersächsisches FG (Urteil vom 02.05.2000; Aktenzeichen I K 355/99)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1494565

DStZ 2002, 79

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