Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 02.05.2000; Aktenzeichen I K 355/99) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 1494565 |
DStZ 2002, 79 |
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