Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang vor dem BFH. Besteuerung des Ertragsanteils einer Angestelltenrente
Leitsatz (redaktionell)
1. Der in Art. 1 Nr. 1 des BFHEntlG normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 17 GG ist davon nicht berührt.
2. Die Besteuerung einer Angestelltenrente mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG läßt keinen Verfassungsverstoß erkennen.
3. Wenn Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung in Höhe des Ertragsanteils sich nicht als Früchte eines durch Beitragszahlung erworbenen Rentenstammrechts darstellen würden, müßten die Zahlungen als sonstige wiederkehrende Bezüge (§ 22 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EStG) voll der Einkommensteuer unterworfen werden.
Normenkette
GG Art. 17, 19 Abs. 4; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, b
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 29.06.1976; Aktenzeichen VIII B 21/76) |
FG München (Urteil vom 24.02.1976; Aktenzeichen VII 196/75 E) |
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 1976 – VIII B 21/76 richtet. Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Bundesfinanzhof trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung nicht in einer dem Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 1168) entsprechenden Weise vertreten lassen. Der in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, weil er die Anrufung des Bundesfinanzhofs weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (BVerfGE 10, 264 [268]). Art. 17 GG ist nicht berührt (BVerfGE 13, 132 [150]).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Februar 1976 – VII 196/75 E – richtet. Sie wahrt nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Die Einlegung der offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts und der Verwerfungsbeschluß des Bundesfinanzhofs eröffneten die Einlegungsfrist nicht erneut (BVerfGE 5, 17 [19]; 14, 54 [SSJ; 17, 86 [91]).
Im übrigen läßt die Besteuerung einer Angestelltenrente mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) einen Verfassungsverstoß zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkennen. Wenn es zutreffen würde, daß, wie der Beschwerdeführer meint, Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung in Höhe des Ertragsanteils sich nicht als Früchte eines durch Beitragszahlung erworbenen Rentenstammrechts darstellen würden, müßten die Zahlungen als sonstige wiederkehrende Bezüge (§ 22 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EStG) voll – und nicht nur mit dem Ertragsanteil – der Einkommensteuer unterworfen werden.
Fundstellen