Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines Auslandsstudiums eines Kindes als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 und 2000 hat das Finanzamt wegen des Studiums der auswärtig untergebrachten Tochter der Beschwerdeführer statt der Hälfte der tatsächlichen Kosten von jeweils 52000 DM, gemäß § 33a Abs. 2 EStG jeweils einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG 1999 § 33a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Abzug von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 und 2000.
1. Die Beschwerdeführer haben in den Streitjahren des Ausgangsverfahrens (1999 und 2000) Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Tochter in Höhe von jeweils rund 52.000 DM getragen. In den Jahren 1999 und 2000 war der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und Notar tätig, die Beschwerdeführerin war Hausfrau; die Tochter der Beschwerdeführer absolvierte ein Studium der Architektur an der University of California in Berkeley.
2. Im Rahmen der Veranlagung der Beschwerdeführer zur Einkommensteuer 1999 und 2000 hat das Finanzamt gemäß § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 gültigen Fassung (EStG) wegen des Studiums der auswärtig untergebrachten Tochter der Beschwerdeführer jeweils einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 4.200 DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer hatten keinen Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter Berufung auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1994 – 1 BvL 12/86 – (BVerfGE 89, 346) die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und machen geltend, dass einkommensteuerlich mindestens die Hälfte der von ihnen tatsächlich getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) genügt, nachdem der Bundesfinanzhof die Beschwerde der Beschwerdeführer wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen hat, und ob die Beschwerdeführer entsprechend den Erfordernissen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung dargetan haben. Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; 96, 245 ≪250≫).
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 26. Januar 1994 u.a. ausgeführt (BVerfGE 89, 346 ≪354≫), dass sich Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern von solchen Unterhaltsleistungen, die der Sicherung des Existenzminimums dienten, dadurch unterschieden, dass sie nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit entstünden. Sie seien für die Familie auch nicht “verloren”, sondern stellten – zumindest auf längere Sicht – Investitionen der Eltern in die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft ihrer Kinder dar. Der Beitrag der Eltern zur beruflichen Ausbildung ihrer Kinder komme der Familie als Ganzes zugute und könne daher nicht etwa als “verlorener Zuschuss” betrachtet werden. Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern müssten deshalb von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden wie die Mittel für die Sicherung des Existenzminimums. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich in seinem Beschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 167/02 – (NJW 2005, S. 1923 ≪1926≫) diesen Maßstäben angeschlossen und ausgeführt, dass Kosten für erhöhte Bedarfe in der Ausbildungsphase, die auch Folge gegenwärtiger wie Ursache späterer privilegierter Positionen der Unterhaltsberechtigten sein könnten, nicht unbesehen auf die Allgemeinheit der Steuerpflichtigen zu verteilen seien. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, zur Bemessung einer einkommensteuermindernd zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung an die tatsächlichen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung seines Kindes anzuknüpfen.
Allerdings hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die konkrete Höhe der steuerlichen Berücksichtigung solcher Belastungen nicht vollständig in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 89, 346 ≪354 f.≫). Wenn der Gesetzgeber den Weg der einkommensteuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen bei auswärtiger Unterbringung wähle, so unterschreite er die verfassungsrechtlich gebotene Grenze jedenfalls dann noch nicht, wenn er die Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenze; dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens bereits fördere (BVerfGE 89, 346 ≪355≫). Auch insoweit findet jedoch die Behauptung der Beschwerdeführer, der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe offen gelassen, ob die Hälfte der tatsächlichen Ausbildungskosten steuerlich zu berücksichtigen sei, keine Grundlage. Vielmehr hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung der “Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten” auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Kosten einer durchschnittlichen Ausbildung für eine möglichst große Zahl von Fällen abgestellt (vgl. BVerfGE 89, 346 ≪355≫) und nicht auf die von einem Steuerpflichtigen aufgrund zivilrechtlicher oder sittlicher Verpflichtung oder – nach Maßgabe individueller Einkommens- und Vermögensverhältnisse – freiwillig getragenen, tatsächlichen Ausbildungskosten seines Kindes.
Dass der in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 jeweils gemäß § 33a Abs. 2 EStG abzuziehende, bei auswärtiger Unterbringung des Kindes auf 4.200 DM erhöhte Ausbildungsfreibetrag nach den vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts herangezogenen Vergleichsregelungen aus dem Recht der Ausbildungsförderung und des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 89, 346 ≪355 ff.≫) zu niedrig bemessen gewesen sein könnte, ist weder von den Beschwerdeführern dargelegt noch sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1489148 |
BFH/NV Beilage 2006, 362 |
HFR 2006, 506 |
NJW 2006, 1866 |
BFH/NV-Beilage 2006, 362 |