Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuererlaß für Behinderte
Leitsatz (redaktionell)
Die bevorzugte Behandlung von Schwerbeschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes, insbesondere Kriegsbeschädigten, und Personen, die einen Körperschaden infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen erlitten haben, gegenüber anderen Behinderten, bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Abs. 1 KraftStG i. d. F. vom 1. Dezember 1972, BGBI. I S. 2210) verletzt im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht den Gleichheitssatz.
Normenkette
KraftStG 1972 § 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 28.04.1976; Aktenzeichen VII 57/75) |
Gründe
Die bevorzugte Behandlung von Schwerbeschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes, insbesondere Kriegsbeschädigten, und Personen, die einen Körperschaden infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen erlitten haben, gegenüber anderen Behinderten, bei der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Abs. 1 KraftStG i. d. F. vom 1. Dezember 1972, BGBI. I S. 2210) verletzt im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die geltende Regelung konnte in der Vergangenheit mit der Verpflichtung des Staates zur Wiedergutmachung des durch die frühere Staatsgewalt verursachten Schadens gerechtfertigt werden. Mag auch dieser Grund mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Ende des zweiten Weltkriegs an Gewicht verloren haben, muß es doch in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen bleiben, eine den geänderten Verhältnissen gerecht werdende Neuregelung zu treffen. Nach der Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen in diesem Verfahren ist zu erwarten, daß in absehbarer Zeit im Zuge der allgemeinen Reform des Kraftfahrzeugsteuerrechts auch eine neue Abgrenzung des von der Kraftfahrzeugsteuer zu entlastenden Personenkreises vorgenommen werden wird.
Fundstellen
Dokument-Index HI1641771 |
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