Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gleichstellung von Ehegatten und nichtehelichen Partnern bei der Erbschaftbesteuerung
Leitsatz (amtlich)
1. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, daß die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Erbschaftsteuerrecht nicht den Ehegatten gleichgestellt werden.[1]
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Normenkette
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; ErbStG § 15
Verfahrensgang
BFH (Entscheidung vom 14.03.1990; Aktenzeichen II B 151/89) |
Gründe
Der Beschluß des Bundesfinanzhofs[2]verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber im Erbschaftsteuergesetz als Ehegatten nur die Personen anerkennt, die eine Ehe formwirksam geschlossen haben und alle mit diesem Rechtsakt verbundenen Rechte und Pflichten eingegangen sind. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können deshalb weder unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG noch auf Art. 1 Abs. 1 GG eine steuerrechtliche Gleichstellung mit Ehegatten verlangen.
Fundstellen
Haufe-Index 1179070 |
BStBl II 1990, 764 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen