Entscheidungsstichwort (Thema)
Branntweinsteuer auf Alkohole für die Kosmetikindustrie
Leitsatz (redaktionell)
Die durch § 103 b BranntwMonG i. d. F. des Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetz 1981 vom 20. März 1981 (BGBl. I S. 301) eingeführte Branntweinsteuer auf bestimmte technische Alkohole, wenn sie zu Riech- und Schönheitsmitteln verarbeitet werden, ist eine Verbrauchsteuer i. S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG, deren Ertrag dem Bund zusteht und für die er das Gesetzgebungsrecht nach Art. 105 Abs. 2 GG hat.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 106 Abs. 1 Nr. 2; BranntwMonG 1981 § 103b; MinöBranntwStÄndG 1981 Art. 2 Abs. 1 Nr. 7
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat europarechtliche Rügen erstmals mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht. Da sie es versäumt hat, im Instanzenzug von der ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeit Gebrauch zu machen, um die behauptete Rechtsverletzung zu verhindern, ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig (vgl. BVerfGE 68, 384 ≪388 f.≫).
Wie der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausführt, hat das Grundgesetz den Begriff der Verbrauchsteuer nicht näher definiert, setzt ihn vielmehr voraus. Für die Unterscheidung der verschiedenen Steuerarten sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die maßgebenden Kriterien dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen (vgl. BVerfGE 7, 244 ≪252≫; 26, 302 ≪309≫). Unter Beachtung dieser Rechtsprechung ist der Bundesfinanzhof in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, daß die durch § 103 b Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetz 1981 – MinöBranntwStÄndG 1981 vom 20. März 1981 (BGBl. I S. 301) eingeführte Branntweinsteuer auf bestimmte technische Alkohole, wenn sie zu Riech- und Schönheitsmitteln verarbeitet werden, eine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG sei, deren Ertrag dem Bund zustehe und für die er das Gesetzgebungsrecht nach Art. 105 Abs. 2 GG habe.
Der Bundesfinanzhof konnte in Übereinstimmung mit der Verfassung auch zu dem Ergebnis kommen, daß es nicht gegen Art. 2 Abs.1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 GG verstößt, wenn der Gesetzgeber die in § 103 b MinöBranntwStÄndG 1981 näher bezeichneten Alkohole, die in der Kosmetikindustrie verarbeitet werden, der Branntweinsteuer unterwirft. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen nicht aus dem Beschluß 1 BvR 419/82 vom 2. Oktober 1984 des nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zuständigen Richterausschusses.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen