Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verzinsung einer durch Rechtsstreit erstrittenen Investitionszulage
Leitsatz (redaktionell)
Die Auslegung des InvZulG 1969 durch den BFH dahin, daß in einem Fall, in dem die Zahlung einer Investitionszulage erst durch einen Rechtsstreit erzwungen wurde, ein Anspruch auf Prozeßzinsen vom Gesetz nicht ausdrücklich gewährt werde, ist einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Verzinsung rückständiger (auch staatlicher) Leistungen kann nicht ausgegangen werden.
Normenkette
InvZulG § 3 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 25.06.1976; Aktenzeichen III R 168/73) |
Gründe
Die Auslegung des Gesetzes über die Gewährung von Investitionszulagen im Zonenrandgebiet und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten sowie für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen (Investitionszulagengesetz) vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) – InvZulG 1969 – durch den Bundesfinanzhof dahin, daß in einem Fall, in dem die Zahlung einer Investitionszulage erst durch einen Rechtsstreit erzwungen wurde, ein Anspruch auf Prozeßzinsen vom Gesetz nicht ausdrücklich gewährt werde, ist einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung des Art. 3 Abs. 1 GG läßt diese Auslegung nicht erkennen.
Von einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Verzinsung rückständiger (auch staatlicher) Leistungen kann nicht ausgegangen werden. Die Verzinsungsregelung des InvZulG 1969 ist mit dem Grundsatz der „Waffengleichheit” noch vereinbar. Zwischen staatlicherseits gewährten Vergünstigungen einerseits und Steuer-Erstattungs- und Vergütungsansprüchen, denen ein Eingriff in das Vermögen des Steuerbürgers vorausging, andererseits besteht ein sachlicher Unterschied, der eine unterschiedliche Regelung des Anspruchs auf Prozeßzinsen rechtfertigen kann.
Wenn der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem die Gewährung einer Wohnungsbauprämie gerichtlich erstritten wurde, in entsprechender Anwendung des § 155 der Reichsabgabenordnung einen Anspruch auf Prozeßzinsen anerkannt hat, so begründet es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Bundesfinanzhof einen solchen Anspruch im vorliegenden Fall verneint hat. Solange nicht feststeht, daß eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen Zusammenhängen stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 [139 f.] m. w. N.).
Im übrigen wird der Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, daß sich der erkennende Senat der von einem anderen Senat des Bundesfinanzhofs in anderem rechtlichen Zusammenhang vertretenen Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift nicht angeschlossen hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen