Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt des Ehegatten bzw. des nichtehelichen Lebenspartners. Splittingtabelle
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff „Aufwendung” in § 33 a Abs. 1 EStG setzt voraus, daß der den Unterhalt Gewährende durch den Unterhalt „belastet” ist. Daran fehlt es bei den gegenseitigen Unterhaltsleistung von Ehegatten in einer intakten Ehe. Unterhaltsleistungen sind nicht nur Geld- und Sachleistungen, sondern ebenso die Leistungen der Frau bei der Führung des Haushalts und der Pflege und Erziehung der Kinder. In einer intakten Ehe stehen sich diese Unterhaltsleistungen gleichwertig gegenüber. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Ehemann der nicht berufstätigen Mutter seine Einkünfte auch versteuert, soweit er deren Arbeit erst durch seine Unterhaltsleistung ermöglicht.
2. Das Gleichheitsgebot gebietet im Steuerrecht nicht, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer „Typengerechtigkeit” zu begnügen, das heißt für den Fall der ehelichen Lebensgemeinschaft von einer gleichwertigen Beteiligung der Ehepartner an den Unterhaltslasten auszugehen.
3. Von Verfassungs wegen ist es unbedenklich, nichteheliche Lebensgemeinschaften hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung jedenfalls dann nicht günstiger als eheliche Lebensgemeinschaften zu behandeln, wenn die tatsächliche Gestaltung ihrer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vergleichbar ist. Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit gemeinsamer Haushaltsführung kann regelmäßig von einer gleichwertigen Beteiligung an den gemeinsamen Unterhaltslasten ausgegangen werden, so daß es an einer „Belastung” i. S. des § 33 a Abs. 1 EStG fehlt.
4. Der Splitting-Tarif und die doppelten Grundfreibeträge sollen nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht die Unterhaltsleistung zwischen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in typischer Weise steuerlich berücksichtigen. Vielmehr sollen die Benachteiligungen ausgeglichen werden, die ohne Splitting bei Zusammenrechnung der Einkünfte zusammenveranlagter Ehegatten durch die Tarifprogression eintreten können.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1, § 32a Abs. 5
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 19.07.1985; Aktenzeichen III B 28/85) |
FG Berlin (Urteil vom 07.12.1984; Aktenzeichen III 61/84) |
Gründe
1. Die mittelbar gegen § 33 a Abs. 1 EStG wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 4 GG erhobene Rüge ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde kann nur auf die Verletzung eigener Grundrechte gestützt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Art. 6 Abs. 4 GG gewährt dem Beschwerdeführer keine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen.
2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) ist unbegründet. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Aufklärungs- und Erörterungspflichten, soweit sie über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß dieser Entscheidung zu äußern, grundsätzlich aus dem Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ausgenommen. Derartige Pflichten stellen einfaches Recht dar, dessen Nachprüfung dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich verwehrt ist (vgl. BVerfGE 42, 64 ≪85≫; BVerfG, NJW 1980, S. 1093; BVerfGE 66, 116 ≪147≫).
3. Der Bundesfinanzhof hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Revision des Beschwerdeführers mangels Überschreitens der Streitwertgrenze bzw. wesentlicher Verfahrensmängel im Sinne des § 116 FGO verworfen. Ebensowenig war es verfassungsrechtlich geboten, die Revision gemäß § 115 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
4. Soweit der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde einer Sachverhalt vorträgt, der von den in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Vorbringen des steuerlich beratenen Beschwerdeführers vom Finanzgericht getroffenen Feststellung abweicht, ist der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz l BVerfGG nicht erschöpft. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, daß Verfahrensverstöße zunächst im Instanzenzug geltend gemacht werden, um eine Abhilfe durch die Fachgerichte zu ermöglichen. Der Notwendigkeit der Erschöpfung des Rechtsweges ist dann nicht genügt, wenn ein Verfahrensmangel im Instanzenzug deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordentlicher Form gerügt war. Der im Steuerprozeß geltende Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) entbindet die Beteiligten nicht von ihren prozessualen Mitwirkungspflichten, insbesondere ihrer Darlegungs- und Erklärungslast hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. BFH, BStBl. II 1970 S. 458; BVerfGE 48, 271 ≪280≫}. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert deshalb, daß sich dem Finanzgericht nach den gegebenen Verhältnissen die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung, gegebenenfalls Beweiserhebung, hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH, BStBl. II 1968 S. 535; BVerwG, DÖV 1962, S. 555).
Dies war nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall. Er hat vielmehr ausdrücklich vor dem Finanzgericht vorgetragen, er lebe mit der unterstützten Person in einem Haushalt zusammen, so daß diese gemäß § 122 BSHG keinen Anspruch auf Sozialhilfe habe. Das Finanzgericht dürfte daher von einer typischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgehen.
5. Die Auslegung des § 33 a Abs. 1 EStG und seine Anwendung auf den konkreten Fall durch das Finanzgericht lassen keinen Verstoß gegen Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 1 GG erkennen (vgl. BVerfGE 1.8, 85 ≪92≫).
Es verstößt nicht gegen den Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmenden Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, wenn Unterstützungsleistungen an den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Der Begriff „Aufwendung” in § 33 a Abs. 1 EStG setzt voraus, daß der den Unterhalt Gewährende durch den Unterhalt „belastet” ist. Daran fehlt es bei den gegenseitigen Unterhaltsleistung von Ehegatten in einer intakten Ehe. Unter Unterhaltsleistungen sind nicht nur Geld- und Sachleistungen zu verstehen, sondern ebenso die Leistungen der Frau bei der Führung des Haushalts und der Pflege und Erziehung der Kinder. In einer intakten Ehe stehen sich diese Unterhaltsleistungen gleichwertig gegenüber (vgl. BVerfGE 26, 265 ≪273≫ m.k.N.; 47, I≪24≫; 61, 319 ≪346≫).Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn der Ehemann der nicht berufstätigen Mutter seine Einkünfte auch versteuert, soweit er deren Arbeit erst durch seine Unterhaltsleistung ermöglicht (vgl. BVerfGE 43, 108 ≪119≫; 47, 1 ≪22≫; BFH, BStBl. II 1979 S. 660 ff.; II 1981 S. 319, 320; II 1984 S. 530). Das Gleichheitsgebot gebietet im Steuerrecht nicht, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich mit einer „Typengerechtigkeit” zu begnügen, das heißt für den Fall der ehelichen Lebensgemeinschaft von einer gleichwertigen Beteiligung der Ehepartner an den Unterhaltslasten auszugehen. Von Verfassungs wegen ist es unbedenklich, nichteheliche Lebensgemeinschaften hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung jedenfalls dann nicht günstiger als eheliche Lebensgemeinschaften zu behandeln, wenn die tatsächliche Gestaltung ihrer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vergleichbar ist. Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit gemeinsamer Haushaltsführung kann regelmäßig von einer gleichwertigen Beteiligung an den gemeinsamen Unterhaltslasten ausgegangen werden (vgl. BFH, BStBl. II 1980 S. 693, 695), so daß es an einer „Belastung” im Sinne des § 33 a Abs. 1 EStG fehlt.
Der Splitting-Tarif und die doppelten Grundfreibeträge sollen nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht die Unterhaltsleistung zwischen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in typischer Weise steuerlich berücksichtigen. Vielmehr sollen die Benachteiligungen ausgeglichen werden, die ohne Splitting bei Zusammenrechnung der Einkünfte zusammenveranlagter Ehegatten durch die Tarifprogression eintreten können (vgl. BFH, BStBl. II 1979, S. 660 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, daß Ehegatten bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen von Fürsorgeleistungen und bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht benachteiligt werden dürfen (vgl. BVerfGE 9, 20 ≪34 f.≫; 67, 186 ≪196 f.≫).
6. Schließlich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf günstigere Urteile bei angeblich vergleichbaren Sachverhalten berufen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird durch verschiedenartige Auslegung derselben gesetzlichen Bestimmung durch verschiedene Gerichte nicht verletzt (vgl. BVerfGE 19, 38 ≪47≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen