Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelter Haushalt. auswärtige Unterbringung minderjähriger Kinder. außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
Das BFH-Urteil vom 14.02.1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, wonach Kosten einer doppelten Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG 1969 abzugsfähig sind, wenn diese beruflich veranlaßt ist und Aufwendungen eines verwitweten Steuerpflichtigen für die auswärtige Unterbringung seiner noch nicht schulpflichtigen Kleinkinder grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33, 33 a EStG 1969 berücksichtigungsfähig sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, §§ 33, 33a; GG Art. 6, 11
Verfahrensgang
Gründe
Die angefochtenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte des Beschwerdeführers.
1. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) wird durch die steuerliche Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen nicht berührt. Die angegriffene steuerliche Regelung will nicht gezielt die Freizügigkeit des Beschwerdeführers beschränken. Die allenfalls gegebene mittelbare Einflußnahme auf den Willen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Wohnsitzes reicht für eine Verletzung des Rechts auf Freizügigkeit nicht aus. Derartige mittelbare Einwirkungen könnten allenfalls dann gegen das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sie objektiv geeignet wären, einen beherrschenden Einfluß auf die Willensentscheidung des Bürgers auszuüben. Davon kann hier keine Rede sein.
2. Art. 6 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Diese Grundrechtsnorm wird als, Benachteiligungsverbot schon deshalb nicht berührt, weil die vom Beschwerdeführer gerügten Regelungen, welche die von ihm geltend gemachten Kosten steuerlich nicht berücksichtigen, nicht an das Bestehen einer Familienbeziehung zwischen Eltern und Kindern anknüpfen, sondern für jedermann gelten (BVerfGE 28, 104 [112]). Kosten der doppelten Haushaltsführung werden auch bei Alleinstehenden ohne Kinder nur bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten anerkannt. Eine Steuerminderung nach §§ 33 ff. EStG setzt nicht nur bei allein erziehenden Elternteilen, sondern generell die Außergewöhnlichkeit der in Frage stehenden Aufwendungen voraus. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 33 EStG ist aber nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs im vorliegenden Falle nicht erfüllt.
Auch die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Förderungspflicht wird durch die angefochtenen Entscheidungen und die ihnen zugrundeliegenden Regelungen nicht verletzt. Dabei kann es dahinstehen, in welchem Umfange der Staat verpflichtet ist, die besonderen Aufwendungen Verwitweter mit Kindern steuerlich zu berücksichtigen. Denn dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber im vorliegenden Falle jedenfalls dadurch nachgekommen, daß er dem Personenkreis der Verwitweten mit Kindern – dem auch der Beschwerdeführer angehört – im Streitjahr 1970 die Splittingvergünstigung eingeräumt (§ 32a Abs. 3 Nr. 2 EStG 1969) und damit dem Beschwerdeführer eine fühlbare steuerliche Entlastung gewährt hat.
Sonstige Grundrechtsverletzungen sind nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen