Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtberücksichtigung von Verlusten beim Lohnsteuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, daß vom Steuerpflichtigen erzielte Verluste, welche bei der Einkommensteuerveranlagung zu erheblichen Steuererstattungen führen, beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden. Deshalb ist es verfassungsrechtlich auch nicht geboten, die Wirkungen des Lohnsteuerabzugs teilweise dadurch auszugleichen, daß von der Erhebung der Kapitalertragsteuer abgesehen und die auf den Kapitalerträgen lastende Körperschaftsteuer vergütet wird.
Normenkette
EStG §§ 39a, 39b, 44a; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 25.05.1982; Aktenzeichen VIII B 151/81) |
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.09.1981; Aktenzeichen VI 189/81) |
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf einer Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen sind (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫).
Anhaltspunkte dafür, daß die Fachgerichte bei der Ablehnung des vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrags, der Entscheidung über die Zulassung der Revision oder der Anwendung der §§ 36 b, 44 a EStG grundrechtliche Normen oder Maßstäbe außer acht gelassen oder die Bedeutung von Grundrechten verkannt haben, sind nicht ersichtlich. Die Fachgerichte haben auch nicht unter unzulässiger Übergehung von Beweisanträgen des Beschwerdeführers das Ergebnis der Beweisaufnahme einer für erheblich gehaltenen Tatsache vorweggenommen. Dem Urteil des Finanzgerichts ist zu entnehmen (S. 6), daß die Klage schon abgewiesen werden mußte, weil dem Finanzgericht die Möglichkeit schlechthin verschlossen sei, die Finanzämter zu einem im Gesetz nicht vorgesehenen Verhalten zu verpflichten. Damit ist hinreichend deutlich gemacht, daß das Finanzgericht aus materiellrechtlichen Gründen eine gegenteilige gesetzeswidrige Verwaltungspraxis für nicht entscheidungserheblich hielt. Im übrigen hat es auch die Beweisanträge nur abgelehnt, weil der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen hat, inwiefern die amtliche Auskunft inhaltlich nicht wahrheitsgemäß gewesen sei. Für diesen Fall hatte der Beschwerdeführer aber die Vernehmung nur beantragt.
Auch gegen die gesetzliche Regelung selbst bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Daß die vom Beschwerdeführer erzielten Verluste, welche bei der Einkommensteuerveranlagung zu erheblichen Steuererstattungen führen, beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl. BVerfGE 43, 231 ≪240≫). Deshalb ist es verfassungsrechtlich auch nicht geboten, die Wirkungen des Lohnsteuerabzugs teilweise dadurch auszugleichen, daß von der Erhebung der Kapitalertragsteuer abgesehen und die auf den Kapitalerträgen lastende Körperschaftsteuer vergütet wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen