Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentumsschutz bei Umwandlungen. Entschädigung bei Umwandlung. Feldmühleurteil
Leitsatz (amtlich)
1. In Ausübung der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Ermächtigung, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muß der Gesetzgeber sowohl die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten als auch alle übrigen Verfassungsnormen, insbesondere den Gleichheitssatz, das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und das Prinzip der Rechts- und Sozialstaatlichkeit.
2. Normen des Aktienrechts widersprechen wegen ihres ambivalenten Charakers dem Grundgesetz nicht schon deshalb, weil sie einen Mißbrauch nicht ausschließen, sofern wirksame Möglichkeiten zu seiner Abwehr zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit besteht bei der Mehrheitsumwandlung, weil sie nicht dadurch, daß sie den formalen Voraussetzungen entspricht, von der Anfechtung wegen Mißbrauchs freigestellt ist.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; UmwG
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.05.1960; Aktenzeichen HRB 7200) |
Gründe
A. – I.
Das Handelsrecht kennt schon seit langem die formwandelnde „Umwandlung” von Kapitalgesellschaften, bei der die Identität des Rechtsträgers erhalten bleibt und sich lediglich seine Rechtsform ändert (so z.B. §§ 257 bis 287 AktG).
Das den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 (BGBl. I S. 844) – Umwandlungsgesetz – erlaubt es, Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder aber auf einen einzelnen Gesellschafter im ganzen unter Ausschluß der Liquidation zu übertragen „übertragende” Umwandlung).
1. Das Umwandlungsgesetz regelt zunächst die Umwandlung einer Aktiengesellschaft auf eine bestehende offene Handelsgesellschaft, und zwar für den Fall, daß diese die alleinige Aktionärin ist (Erster Unterabschnitt, §§ 3 bis 8). Die Umwandlung ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister geht das Vermögen der Aktiengesellschaft einschließlich der Schulden auf die offene Handelsgesellschaft über; die Aktiengesellschaft ist damit aufgelöst (§§ 3 bis 5).
§ 9 erweitert diese Möglichkeit auf den Fall, daß sich mehr als drei Viertel des Grundkapitals in der Hand der offenen Handelsgesellschaft befinden (Mehrheitsumwandlung). Der Beschluß kann mit den Stimmen der offenen Handelsgesellschaft gefaßt werden ohne Rücksicht darauf, ob andere Aktionäre der Umwandlung widersprechen oder zustimmen. Alle Minderheitsaktionäre scheiden aus; sie haben Anspruch auf eine angemessene Abfindung, die vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt, u. U. auch von einer Spruchstelle, dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts, festgesetzt werden kann (§ 12).
Anschließend bestimmt das Gesetz, daß diese Vorschriften entsprechende Anwendung finden, wenn die Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf einen einzelnen Aktionär – der auch eine juristische Person sein kann – beschlossen wird. § 15 lautet:
„(1) Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft auf einen Gesellschafter übertragen, so finden, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand des Gesellschafters (Alleingesellschafter) befinden, §§ 3 bis 8, wenn sich mehr als drei Viertel des Grundkapitals in der Hand des Gesellschafters (Hauptgesellschafter) befinden, §§ 9 bis 14 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der offenen Handelsgesellschaft und der geschäftsführenden Gesellschafter der übernehmende Gesellschafter tritt.
(2) …”
2. Die übertragende Umwandlung wurde durch das Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (RGBl. I 569) eingeführt (Umwandlungsgesetz 1934). Es bezweckte nach seiner Präambel,
„in geeigneten Fällen die Abkehr von anonymen Kapitalformen zur Eigenverantwortung des Unternehmers zu erleichtern”.
Nach der „Amtlichen Erläuterung” (DJ 1934 S. 883) sollte außerdem kleinen Aktiengesellschaften ermöglicht werden, den drückenden Offenlegungspflichten des Aktienrechts zu entgehen, auch sollten „übermäßige Verschachtelungen” von Gesellschaften rückgängig gemacht werden können.
Die Umwandlung setzte ursprünglich Einstimmigkeit der Aktionäre voraus. Ein Ausscheiden von Aktionären war nicht vorgesehen. Durch gesetzesergänzende Durchführungsverordnungen des Reichsministers der Justiz wurde auch eine Umwandlung auf einen Hauptgesellschafter zugelassen; ursprünglich war vorgesehen, daß sich in seinen Händen neun Zehntel des Grundkapitals befinden mußten, nach der Dritten Durchführungsverordnung vom 2. Dezember 1936 (RGBl. I S. 1003) genügten mehr als drei Viertel. Die Minderheitsaktionäre mußten ausscheiden und wurden in Geld abgefunden. Hiermit war einer der Grundgedanken des Umwandlungsrechts verlassen, daß kein Gesellschafter gegen seinen Willen ausscheiden soll. Diese Erweiterung der Umwandlungsmöglichkeiten wurde wie folgt begründet:
„Das Gesetz geht davon aus, daß von einem echten Gesellschaftsverhältnis kaum mehr die Rede sein kann, wenn der Einfluß eines Gesellschafters so übermächtig geworden ist. Es ist besser, wenn die Möglichkeit geschaffen wird, solche Gebilde, in denen sich erfahrungsgemäß auch die Minderheitsgesellschafter selten wohl fühlen und die gar zu oft den Schauplatz unfruchtbarer Kämpfe der Minderheit gegen den Großgesellschafter bilden, zu beseitigen und das Unternehmen auf den Hauptgesellschafter zu übertragen. Die Rechte der Minderheit sind durch den Anspruch auf angemessene Abfindung voll gewahrt. Es ist anzunehmen, daß diese Erweiterung der Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß vor allem eine Weiterführung der Entschachtelungsmaßnahmen begünstigen wird.” (Herbig in Pfundtner/Neubert, Neues Deutsches Reichsrecht IIb 29 Anm. 1 zu § 8 der Dritten Durchführungsverordnung.)
Das Umwandlungsgesetz 1934 war als vorübergehende Maßnahme gedacht; Umwandlungen mußten bis zum 31. Dezember 1936 beschlossen sein. Diese Frist wurde jedoch wiederholt, schließlich auf unbestimmte Zeit verlängert.
3. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes befristete § 7 des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 18. April 1950 (BGBl. S. 90) die Umwandlung erneut; sie konnte noch bis zum 31. Dezember 1956 beschlossen werden.
Mit Rücksicht auf das Herannahen dieses Termins brachte die Bundesregierung den Entwurf eines neuen Umwandlungsgesetzes ein; er sollte das im Umwandlungsgesetz 1934 und seinen Durchführungsverordnungen zersplitterte Recht zusammenfassen und zugleich die Umwandlungsmöglichkeit zu einer ständigen Einrichtung machen. Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT II/ 1953 Drucks. 2402) führt hierzu aus:
„Das ursprüngliche Ziel des Umwandlungsgesetzes, die Abkehr von anonymen Gesellschaftsformen zu fördern, beruhte auf nationalsozialistischen Auffassungen. Ganz unabhängig von diesen Gedankengängen besteht aber, wie die Erfahrungen der Praxis beweisen, immer wieder das Bedürfnis, eine Kapitalgesellschaft oder eine bergrechtliche Gewerkschaft in eine Personengesellschaft oder Einzelfirma umzuwandeln. Für solche Umwandlungen können wirtschaftliche und steuerliche Gründe, aber auch die persönlichen Verhältnisse der Gesellschafter maßgebend sein. Es besteht kein Grund, die Beteiligten, wenn sie eine Umwandlung für erforderlich halten, dazu zu zwingen, den ohnehin immer möglichen Weg zu beschreiten, das Unternehmen aufzulösen und abzuwickeln und seine Vermögensgegenstände einzeln auf eine Personengesellschaft oder einen Gesellschafter zu übertragen. Es erscheint vielmehr angebracht, die durch das Umwandlungsgesetz und seine Durchführungsverordnungen geschaffene Möglichkeit, für solche Umwandlungen den einfacheren Weg einer Gesamtrechtsnachfolge zu wählen, auch in Zukunft aufrechtzuerhalten und in den dauernden Bestand des deutschen Handelsrechts zu überführen.”
Über die Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaft enthält die Begründung nichts.
Inhaltlich schloß sich der Entwurf eng an das bisherige Recht an, „weil sich dieses durchweg bewährt und zu keinen wesentlichen Zweifeln Anlaß gegeben hat”; Einzelbegründungen wurden nur zu den wenigen und geringfügigen Änderungen gegeben. Der Bundestag nahm den Entwurf nach kurzer Beratung im Rechtsausschuß an; verfassungsrechtliche Fragen wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht erörtert.
4. Da Umwandlungen mit erheblichen Steuerlasten verbunden sind, ist nach dem Vorgang des Umwandlungssteuergesetzes vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 572) auch zu dem neuen Umwandlungsgesetz ein Umwandlungssteuergesetz vom 11. Oktober 1957 (BGBl. I S. 1713) erlassen worden. Die darin vorgesehenen beträchtlichen Steuererleichterungen waren befristet; sie kamen nur Umwandlungen zugute, die bis zum 31. Dezember 1959 beschlossen waren.
II.
1. Das Ausgangsverfahren betrifft die Eintragung eines Umwandlungsbeschlusses der Firma Feldmühle Papier- und Zellstoffwerke AG Düsseldorf-Oberkassel (Feldmühle), eines führenden Werkes der deutschen Papierindustrie. In einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Dezember 1959 wurde die Umwandlung auf den mit etwa 79% des Grundkapitals beteiligten Hauptgesellschafter, die Aktiengesellschaft für Papier- und Zellstoffinteressen, Düsseldorf, beschlossen. Diese Aktiengesellschaft war erst am 10. November 1959 von zwei Großaktionären der Feldmühle mit Beteiligungen von rund 58% und 22% des Grundkapitals gegründet worden. Beide brachten ihre Beteiligung in die neue Gesellschaft ein, die erst dadurch mehr als drei Viertel der Aktien in ihrer Hand vereinigte. Alleiniger Aktionär der Aktiengesellschaft für Papier- und Zellstoffinteressen ist jetzt die Verwaltungsgesellschaft für Steinkohlenbergbau und Hüttenbetriebe mit beschränkter Haftung, deren sämtliche Gesellschaftsanteile sich in Händen der Firma Friedrich Flick KG befinden.
In der Hauptversammlung der Feldmühle hatten Aktionäre mit rund 4,1% des Grundkapitals der Umwandlung widersprochen; andere Minderheitsaktionäre mit rund 6,7% des Grundkapitals hatten zugestimmt. Die zum Ausscheiden bestimmte Minderheit umfaßt insgesamt rund 21% des Grundkapitals. Ihr wurde in der Hauptversammlung eine Abfindung von mindestens 770% angeboten; der Börsenkurs der Aktien betrug damals 840%. Die Feldmühle hat sich verpflichtet, die Abfindung in einem Spruchverfahren feststellen zu lassen. Dieses kann aber erst nach der Eintragung beantragt werden (§ 32 UmwG).
Der Minderheitsaktionär Krages hat gegen den Umwandlungsbeschluß Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erhoben, die bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nicht betrieben wird.
2. Das Amtsgericht Düsseldorf, bei dem die Feldmühle die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses ins Handelsregister beantragt hatte, hat mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluß vom 23. Mai 1960 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber erbeten,
„ob die Bestimmung des § 15 in Verbindung mit §§ 9, 12 des Umwandlungsgesetzes vom 12. November 1956 (BGBl. I S. 844), soweit sie die Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß betrifft, verfassungsmäßig oder verfassungswidrig im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 GG ist.”
Zur Begründung führt der Beschluß aus: Die Mehrheitsumwandlung, die bewirke, daß die Gesellschaft aufgelöst werde und alle Mitgliedschaftsrechte untergingen, sei zwar keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, aber mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Daß ein Gesellschafter auf Betreiben von Mitgesellschaftern seine Gesellschaftsrechte verliere, sei wohl eine dem Gesellschaftsrecht eigentümliche Rechtseinrichtung, doch seien stets besondere Kautelen gegen Mißbrauch eingeschaltet; so könne der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur durch gerichtliches Urteil und aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden. Die Stellung des Aktionärs sei wesentlich stärker; das entspreche bei der auf Beteiligung des breiten Publikums an der Finanzierung langfristiger Produktionsunternehmen angelegten Aktiengesellschaft einer inneren Notwendigkeit. Daher sei das zwangsweise Ausscheiden eines Aktionärs nur in wenigen Sonderfällen vorgesehen. Wenn eine qualifizierte Mehrheit das Erlöschen der Aktien herbeiführen könne, so müsse der Auflösung die Liquidation folgen, die dem Aktionär ausreichende Möglichkeit zur Wahrung seiner Interessen biete; Verschmelzung und Vermögensübertragung (§§ 234 ff., 253 ff. AktG) setzten den Abschluß eines Vertrages voraus, den die Aktionäre gerichtlich nachprüfen lassen könnten; für einen Schaden seien die Vorstandsmitglieder persönlich bis zur leichten Fahrlässigkeit haftbar, wobei ihr Verschulden vermutet werde (§ 243 AktG).
Bei der Mehrheitsumwandlung fehlten solche Kautelen. Der Hauptgesellschafter sei vielmehr befugt, die Umwandlung voraussetzungslos beschließen zu lassen. Infolgedessen seien Vorstand und Aufsichtsrat nicht verpflichtet, weitgehend nicht einmal in der Lage, Fragen der Aktionäre zu beantworten; eine Auskunftspflicht des Mehrheitsaktionärs und eine dem § 243 AktG entsprechende Haftungsbestimmung enthalte das Umwandlungsgesetz nicht. Unter diesen Umständen könne die Mehrheitsumwandlung nicht als „Inhaltsbestimmung” der Rechte der Aktionäre im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstanden werden. Zudem müsse bei einer Inhaltsbestimmung die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG beachtet werden; der wichtigste Inhalt des Mitgliedschaftsrechts des Aktionärs sei aber, daß es – von den erwähnten außergewöhnlichen Fällen abgesehen – unentziehbar sei; wenn § 15 UmwG erlaube, die Aktienrechte der Minderheitsaktionäre „auszulöschen”, ohne die Maßnahmen zu treffen, die das Aktienrecht sonst vorsehe, so werde der Wesenskern dieses Rechts betroffen. Die Geldabfindung sei kein Ausgleich für den Verlust des Anteils an der Vermögenssubstanz.
In der Mehrheitsumwandlung liege auch eine ungerechtfertigte und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung der beiden Gruppen von Aktionären; das im Aktienrecht herrschende Mehrheitsprinzip sei begrenzt durch das Prinzip des Minderheitenschutzes, insbesondere in der Richtung, daß die Mehrheitsherrschaft nicht zu einem Verlust der Mitgliedschaft führen dürfe.
3. In der mündlichen Verhandlung wurden von Gerichts wegen Rechtsanwalt und Notar Dr. Mueller (Frankfurt), Rechtsanwalt Dr. Böttcher (Stuttgart) und Wirtschaftsprüfer Dr. Elmendorff (Düsseldorf) als Sachverständige gehört.
Für die Bundesregierung, die § 15 UmwG für verfassungsgemäß hält, hat der Bundesminister der Justiz ausgeführt: Das Eigentumsrecht „Aktie” stelle nicht ein unmittelbares Sachherrschaftsrecht, sondern ein durch die Mitgliedschaft in einer Kapitalgesellschaft vermitteltes Anteilsrecht an einem Unternehmensvermögen dar. Solches Eigentum unterliege seinem Wesen nach gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen, die sich namentlich aus dem die Kapitalgesellschaft beherrschenden Mehrheitsprinzip ergäben. Dieses Prinzip führe seit je im Aktienrecht dazu, daß die einzelnen Aktionäre sich tiefgreifende Wandlungen ihres Eigentumsrechts durch Entscheidungen der Mehrheit gefallen lassen müßten; das gelte nicht nur im Fall der Auflösung und Verschmelzung (Fusion) einer Aktiengesellschaft, wo die Aktie überhaupt untergehe, sondern auch schon bei den sogenannten Ergebnisausschlußverträgen mit Dividendengarantie, durch die die Aktionäre in die Stellung bloßer „Rentner” gedrängt würden. Deshalb sei es auch eine zulässige Regelung dieser Art von Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das Umwandlungsgesetz bestimme, daß sich das Aktieneigentum unter gewissen Voraussetzungen durch Beschluß der Hauptversammlung in einen schuldrechtlichen Anspruch auf den vollen Wert der Aktie verwandle; diese Möglichkeit stelle eine „innere Schwäche” der Aktie dar, die in ihrem Wesen von vornherein angelegt sei.
Das Umwandlungsgesetz stehe in dem größeren Rahmen des Konzernrechts mit seinem typischen Gegensatz zwischen herrschenden und beherrschten Gesellschaften und damit zwischen Hauptgesellschafter und Minderheit in der beherrschten Gesellschaft. Konzerne seien Fakten der modernen Großwirtschaft, die man nicht negieren könne. Das Umwandlungsgesetz diene der Lösung des hier entstehenden schwierigen gesetzgeberischen Problems, die unternehmerische Freiheit der Konzernleitung mit dem Schutz der Minderheitsaktionäre zu vereinbaren. In der Regel betätige sich nur der Großaktionär in der Gesellschaft wirklich als Unternehmer, während bei den Minderheitsaktionären lediglich ein Interesse an gewinnbringender Geldanlage vorliege. Deshalb sei es eine sachgemäße, wenn auch im einzelnen vielleicht noch verbesserungsbedürftige Lösung, dem Mehrheitsaktionär den organisatorisch zweckmäßigen Weg der Umwandlung nicht völlig zu verschließen, den ausscheidenden Minderheitsaktionären aber einen Anspruch auf den vollen Wert ihres Anteils zu gewähren, wobei dieser Wert in einem besonderen gerichtlichen Verfahren festgestellt werden könne. Mißbräuche des Umwandlungsinstituts, die sich im Einzelfall ergeben könnten, müßten mit den Mitteln des allgemeinen Aktienrechts – Nichtigkeits- und Anfechtungsklage (§§ 195 bis 201 AktG) – bekämpft werden.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Das Umwandlungsgesetz behandle die Aktionäre lediglich insofern verschieden, als sich in der Umwandlungsfrage der Wille des Mehrheitsaktionärs gegenüber den übrigen Aktionären durchsetze; das entspreche aber dem das gesamte Aktienrecht beherrschenden Mehrheitsprinzip. Die Frage, ob es zulässig sei, daß dieser Mehrheitsbeschluß zum Ausscheiden der Minderheit führe, habe mit dem Gleichheitssatz nichts zu tun.
Die Feldmühle war in der mündlichen Verhandlung ebenfalls vertreten; sie hält die angegriffene Bestimmung für verfassungsgemäß.
Den Minderheitsaktionären, die bereits das Registergericht gehört hatte, ist auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden; sie haben hiervon keinen Gebrauch gemacht – der Minderheitsaktionär Krages, wie er mitgeteilt hat, nach einem Abkommen mit der Feldmühle.
B.
Die Vorlage ist zulässig. Auch Entscheidungen der Registergerichte über Eintragungsanträge sind gerichtliche Entscheidungen im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 4, 45 [48]; 10, 59 [66]). Von der Vereinbarkeit der Mehrheitsumwandlung mit dem Grundgesetz ist die Entscheidung des vorlegenden Gerichts abhängig; ist das Umwandlungsgesetz insoweit nichtig, so fehlt dem Umwandlungsbeschluß die Rechtsgrundlage, so daß seine Eintragung ins Handelsregister abzulehnen ist.
Zur Entscheidung steht allein die Verfassungsmäßigkeit des § 15 UmwG; die darin für entsprechend anwendbar erklärten §§ 9 bis 14 UmwG betreffen unmittelbar nur die Umwandlung einer Aktiengesellschaft auf eine bestehende offene Handelsgesellschaft als Hauptgesellschafterin, über die nicht zu entscheiden ist.
Der Vorlagebeschluß hält § 15 UmwG für verfassungswidrig, „soweit er die Umwandlung durch Mehrheitsbeschluß betrifft”. Diese Einschränkung ist sachgerecht, da die in derselben Bestimmung geregelte Umwandlung auf den Alleingesellschafter im Ausgangsverfahren keine Rolle spielt.
Der dem Vorlagebeschluß zugrunde liegende Fall betrifft die Umwandlung einer Aktiengesellschaft auf eine andere Aktiengesellschaft; die Entscheidung ist deshalb weiter auf diesen Fall zu beschränken.
C.
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht feststellen können, daß § 15 UmwG, soweit er zur Prüfung steht, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
I.
1. Die gesetzliche Regelung des Aktienrechts ist ausgegangen von dem Bild des Zusammenschlusses mehrerer mit wesentlich gleichartigen unternehmerischen Interessen zum Betrieb eines selbständigen wirtschaftlichen Unternehmens. Die Weite des vom Gesetzgeber abgesteckten Rahmens hat aber ermöglicht, daß in der Rechtsform der Aktiengesellschaft heute soziale Gebilde sehr verschiedener Struktur auftreten: Neben breiter Streuung der Aktien findet sich Konzentration des Aktienbesitzes bei Großaktionären bis hin zur Ein-Mann-Gesellschaft. Der einzelne Aktionär ist bald intensiver Mitarbeiter, bald bloßer „Investor”; der eine beteiligt sich aus Spekulation, der andere fühlt sich „seiner” Gesellschaft innerlich verbunden. Ebenso vielfältig ist die Stellung der Aktiengesellschaft nach außen: an die Stelle der ursprünglich vorausgesetzten wirtschaftlichen Selbständigkeit treten Bindungen mannigfacher Art bis zur festen Eingliederung in einen Konzern, in dem die Selbständigkeit praktisch verlorengeht, die Gesellschaft von außen geleitet wird. Dazu kommt eine große Verschiedenheit des sozialen und gesamtwirtschaftlichen Gewichts; neben den vorzugsweise in Form der Aktiengesellschaft organisierten Großunternehmen bedienen sich auch kleinere Betriebe und Familiengesellschaften dieser Form. Obendrein ist auch die Wertung der verschiedenen Sachverhalte je für sich durchaus uneinheitlich in der allgemeinen Meinung wie auch bei den Interessenten und Fachkundigen, zumal da viele öffentliche Interessen unter mannigfachen Gesichtspunkten und in verschiedener Intensität berührt werden können.
2. Da alle diese verschiedenartigen Gebilde sich nicht durch klare Merkmale voneinander abheben, zudem schon im Hinblick auf die Leichtigkeit von Erwerb und Veräußerung der Aktien jederzeit ineinander übergehen können, ist es schwierig, ja nahezu unmöglich, je auf ihre Eigenart zugeschnittenes besonderes Recht zu schaffen. Der Gesetzgeber mußte daher versuchen, im Rahmen eines einheitlichen Aktienrechts den verschiedenen Bedürfnissen der Beteiligten wie der Gesamtheit gerecht zu werden.
Das Aktienrecht sieht davon ab, Aktiengesellschaften von Staats wegen zu überwachen. Es überläßt die Kontrolle des Handelns der Gesellschaftsorgane grundsätzlich den Beteiligten selbst, wenn auch die Vorschriften über die Publizität in gewissem Umfang der Öffentlichkeit Einblick und Einfluß ermöglichen. Dem Handeln der Organe sind materiell nur äußerste Grenzen gesetzt, wobei das Gesetz obendrein teilweise nur Generalklauseln verwendet (vgl. z.B. § 195 Nr. 3 und 4, §§ 288, 294 AktG). Andere Beschränkungen sind lediglich formaler Art (vgl. z.B. §§ 107 f., 145 f. AktG).
Die Vorschriften des Aktienrechts bleiben in großem Umfang im Bereich des Organisatorisch-Formalen. Im Hinblick auf den Inhalt sind sie ambivalent; sie decken sowohl einwandfreie wie bedenkliche Beschlüsse. In der Regel ist es den Beteiligten überlassen, Hauptversammlungsbeschlüsse, die sie beanstanden, durch Anfechtungsklage oder Geltendmachung der Nichtigkeit zu beseitigen. Da nach dem Aktienrecht in der Hauptversammlung grundsätzlich die Mehrheit entscheidet, wirkt sich beides vorzugsweise zu ihren Gunsten aus: ihr Handeln kann nur unter bestimmten Voraussetzungen inhaltlich beanstandet werden.
3. Das Grundgesetz enthält entsprechend seiner weitgehenden Zurückhaltung in Fragen der Wirtschaftsverfassung und Wirtschaftsgestaltung für diese vielfältige und umstrittene Problematik unmittelbar keine Regelungen (vgl. BVerfGE 4, 7 [18]; 7, 377 [400]; 12, 354 [363]). Für eine Nachprüfung aktienrechtlicher Normen ist auf allgemeine Verfassungsprinzipien (Rechts- und Sozialstaatlichkeit) und auf Grundrechte (Gewährleistung des Privateigentums, allgemeine wirtschaftliche Handlungsfreiheit, Gleichheitsgebot) zurückzugreifen.
Dabei spielt die Ambivalenz der aktienrechtlichen Normen eine bedeutsame Rolle. Da sie in erster Linie dazu bestimmt und geeignet sind, im Interesse der Gesellschaft oder der Gesamtwirtschaft Beschlüsse zu ermöglichen, die zumindest wertneutral, wenn nicht billigenswert sind, können sie schon deshalb nicht ohne weiteres als unvereinbar mit dem Grundgesetz angesehen werden, auch wenn sie einen Mißbrauch nicht von vornherein ausschließen. Es kann sich dann nur darum handeln, ob wirksame Möglichkeiten zur Abwehr von Mißbrauch zur Verfügung stehen.
4. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Mehrheitsumwandlung zu sehen. Hier gilt nicht der allgemeine Grundsatz der einfachen Mehrheit, vielmehr wird eine qualifizierte Mehrheit verlangt, die sogar über die im Aktienrecht sonst vorgeschriebene hinausgeht; ein weiteres Erschwernis besteht darin, daß diese Mehrheit in einer Hand liegen muß. Gerade das wirkt sich jedoch dahin aus, daß der Beschluß der Hauptversammlung der Sache nach eine Entscheidung des Hauptgesellschafters ist. Formell führt sie zum Erlöschen der Gesellschaft und damit aller Aktien; während aber die Minderheitsaktionäre den durch die Aktie vermittelten Anteil an der Substanz des Unternehmens verlieren und in Geld abgefunden werden, wächst dieser Anteil noch dem Hauptgesellschafter zu, auf den kraft Gesetzes das Gesellschaftsvermögen insgesamt übergeht.
Das einheitliche Institut der Mehrheitsumwandlung umschließt zwei verschiedene Fälle: die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine Einzelperson oder eine Personengesellschaft (Personenunternehmen) und die Umwandlung auf eine andere Kapitalgesellschaft. Dem Vorlagebeschluß liegt nur der letzte Fall zugrunde, und zwar in der besonderen Gestalt der Umwandlung einer Aktiengesellschaft auf eine andere Aktiengesellschaft. Dieser Fall ist für die rechtliche Beurteilung besonders problematisch; hier wird die Rechtsform des Unternehmens nicht geändert, so daß allein die Übertragung des Vermögens bewirkt wird. Deshalb ist zweifelhaft, ob die für eine Umwandlung sonst maßgebenden sachlichen Erwägungen hier überhaupt zutreffen können oder ob nicht die Gefahr des Mißbrauchs einer ambivalenten Vorschrift zu einem vom Recht mißbilligten Zweck hier besonders naheliegt.
II.
Das vorlegende Gericht hält die Mehrheitsumwandlung für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG, weil das – grundsätzlich unentziehbare – Aktienrecht des Minderheitsaktionärs ausgelöscht werde.
Die Aktie gewährt dem Aktionär neben den Mitgliedschaftsrechten vermögensrechtliche Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, gegebenenfalls auf Bezug junger Aktien und auf die Abwicklungsquote; sie ist insofern gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum. Als Vermögensrecht (vgl. BVerfGE 4, 7 [26]) genießt sie den Schutz des Art. 14 GG.
1. Das vorlegende Gericht verneint mit Recht, daß § 15 UmwG eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG selbst darstelle oder erlaube. Eine Enteignung muß stets vom Staat oder doch von dem mit staatlichen Zwangsrechten beliehenen Unternehmer ausgehen. Wenn der Gesetzgeber der Hauptversammlung generell die Befugnis gibt, eine Mehrheitsumwandlung zu beschließen, so verleiht er nicht eine Enteignungsbefugnis, sondern ermächtigt die Hauptversammlung zu einer Umgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Aktionären.
Auch die Entscheidung des Registergerichts, die Umwandlung einzutragen, ist kein staatlicher Eingriff in das Eigentum der Minderheitsaktionäre; sie ist keine rechtsgestaltende Maßnahme, sondern stellt lediglich fest, daß der Eintragung kein rechtliches Hindernis entgegensteht.
Die Einräumung der Umwandlungsbefugnis an die Hauptversammlung ist auch keine „Enteignung durch Gesetz”, denn das Umwandlungsgesetz selbst greift nicht unmittelbar in bestehende Rechte ein. Es grenzt für den Fall der Umwandlung die Befugnisse zwischen Mehrheit und Minderheit in einer Aktiengesellschaft allgemein ab; eine solche Rechtsetzung ist nicht an sich schon eine Enteignung.
2. Prüfungsmaßstab für die Verfassungsmäßigkeit des § 15 UmwG unter dem Gesichtspunkt des Eigentums ist somit nur Art. 14 Abs. 1 GG.
Das Eigentum ist ebenso wie die Freiheit ein elementares Grundrecht; das Bekenntnis zu ihm ist eine Wertentscheidung des Grundgesetzes von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Das Eigentum ist das wichtigste Rechtsinstitut zur Abgrenzung privater Vermögensbereiche. Es bedarf deshalb besonders der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung. Demzufolge enthält Art. 14 Abs. 1 GG in Satz 2 die Ermächtigung an den Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers scheinen nach dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG keine Schranken gesetzt zu sein. Es ist jedoch selbstverständlich, daß jede gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums im herkömmlichen Sinne (vgl. BVerfGE 1, 264 [276]; 4, 219 [240]) zu beachten hat als auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang stehen muß, also insbesondere dem Gleichheitssatz, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Prinzipien der Rechts- und Sozialstaatlichkeit.
a) Das in der Aktie verkörperte gesellschaftsrechtliche Eigentum ist in seinem Bestand gegen Beschlüsse der Mehrheit nicht unbedingt gesichert. Das geltende Recht kennt die Fälle der Auflösung sowie der Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand oder auf einen Versicherungsverein a. G., in denen die Aktie erlischt. Die Vertragspraxis läßt auch Ergebnisausschlußverträge mit Dividendengarantie zu, durch die der wirtschaftliche Charakter der Aktie wesentlich umgestaltet und dem einer Obligation angenähert wird. Mit der Mehrheitsumwandlung hat der Gesetzgeber einen weiteren Fall des Erlöschens geschaffen, und zwar – dem allgemeinen Aktienrecht entsprechend – wiederum in Form einer ambivalenten Norm.
In all diesen Fällen kommt der komplexe Charakter der Aktie zum Ausdruck, die sowohl Vermögensrecht wie Mitgliedschaftsrecht ist. Dem Gesetzgeber muß es überlassen bleiben, die eine oder andere Seite der Aktie zum wesentlichen Kriterium seiner Entscheidung zu machen. Als gesellschaftsrechtlicher Vorgang ist die Mehrheitsumwandlung eine Art Auseinandersetzung unter den Aktionären, bei der der ausscheidende Aktionär einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Entschädigung erhält, während sein Anteil am Gesellschaftsvermögen dem Großaktionär zuwächst. Diese Besonderheit schließt es auch aus, den aus Art. 14 Abs. 3 GG entnommenen Rechtsgedanken, daß eine Entziehung fremden Eigentums allein zum Wohl der Allgemeinheit stattfinden dürfe, auf den Fall der Mehrheitsumwandlung anzuwenden.
b) Das Bundesverfassungsgericht verkennt nicht, daß gegen die Mehrheitsumwandlung erhebliche Bedenken geltend gemacht werden können. In einer freiheitlichen Eigentumsordnung, wie sie das Grundgesetz anerkennt und gewährleistet, dürfe der Gesetzgeber, so wird gesagt, dem Eigentum auch im Rahmen der Inhaltsbestimmung nur solche Grenzen setzen, die sich aus der Besonderheit der jeweiligen Eigentumsart oder aus den Bindungen zwingend ergeben, denen die Eigentumsrechte zur Verhinderung von Mißbräuchen und zur Herbeiführung einer ausgewogenen Sozial- und Eigentumsordnung unterworfen werden müssen. Für das Aktienrecht, das geschichtlich vom Eigentum der Aktionäre ausgeht, würde das bedeuten, daß gegenüber den Aktionären eine Entziehung ihres aktienrechtlichen Eigentums ohne Legitimation durch einen von der Rechtsordnung anerkannten Zweck und ohne zwingenden Grund auch nicht unter Entschädigung gerechtfertigt sei; dies um so weniger, als eine „Mitnahme” der Minderheit gerade bei der Umwandlung auf eine andere Aktiengesellschaft von deren eigener Rechtsform her zwanglos möglich sei. Die Rechte der Aktionäre dürften also nur soweit eingeschränkt werden, wie dies zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft unentbehrlich sei. Keinesfalls könnten individuelle privatkapitalistische, noch so verständliche Interessen eine Entziehung des Eigentums von Aktionären rechtfertigen. Der Gesetzgeber verletzte die zugunsten des Eigentums getroffene Wertentscheidung des Grundgesetzes, wenn er dem Hauptgesellschafter das Recht gebe, ohne sachliche Voraussetzungen, insbesondere ohne überzeugende öffentliche Interessen oder ohne legitime Interessen der Gesellschaft (nicht eines Gesellschafters), lediglich auf Grund einer qualifizierten Mehrheit die Minderheitsaktionäre auszuschließen und sich ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen gegen Entschädigung in Geld anzueignen. Dieser Übergang des Eigentums zum Abfindungsanspruch stellte sich dann nicht mehr als organische Wandlung des Eigentums dar. Allenfalls könnte die Ausschaltung einer geringfügigen Minderheit vertretbar sein; aber angesichts der Intensität des Eingriffs sei mindestens das vom Gesetz gewählte Quorum nicht ausreichend.
c) Diesen Bedenken ist entgegenzuhalten:
(1) Wenn der Gesetzgeber eine Mehrheit von mehr als drei Vierteln des Grundkapitals – nicht, wie sonst im Aktienrecht, des bei der Beschlußfassung vertretenen Kapitals – verlangt, und dies in einer Hand, so mag das gerade noch innerhalb der Grenzen des Zulässigen bleiben. Jedenfalls läßt sich – auch bei Vergleich mit ausländischen Regelungen – nicht eindeutig sagen, daß dieses Quorum außer Verhältnis zu der Intensität des Eingriffs stehe. Zweifellos hätte der Gesetzgeber je nach der Stimmabgabe der Minderheit (Zustimmung, Ablehnung, Stimmenthaltung) noch weiter differenzieren können. Das aber sind typisch gesetzgeberische Entscheidungen, und jedenfalls darf die derzeitige Möglichkeit einer Anfechtung nach dem Aktiengesetz bei der Beurteilung der bestehenden Regelung nicht außer Betracht bleiben.
(2) Hauptanwendungsfall der Mehrheitsumwandlung einer Aktiengesellschaft auf eine andere Aktiengesellschaft ist die Umwandlung innerhalb eines Konzerns; die herrschende Aktiengesellschaft benutzt die Mehrheitsumwandlung, um das Unternehmen unter Ausschaltung der Minderheit ganz zu übernehmen.
Die wirtschafts- und sozialpolitische Beurteilung des Konzerns ist zwiespältig. Die Zusammenballung wirtschaftlicher und finanzieller Macht bringt Gefahren mit sich, andererseits ermöglicht sie eine Rationalisierung und damit eine Steigerung und Verbilligung der Produktion, die erwünscht und insbesondere bei der scharfen Konkurrenz im internationalen Wettbewerb unvermeidbar ist. Das geltende Wirtschafts- und Steuerrecht erkennt die Konzerne an, ohne jedoch ihre Rechtsverhältnisse im einzelnen zu regeln (vgl. etwa § 15 AktG, § 76 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 – BGBl. I S. 681 – und das Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 7. August 1956 – BGBl. I S. 707). Der Entwurf eines Aktiengesetzes (BT IV/1961 Drucks. 171) will wesentlich weiter gehen: er widmet den Unternehmensverbindungen einen eigenen Abschnitt (§§ 280 bis 326). Neuerdings haben jedoch die mit der Konzernbildung verbundenen Gefahren den Bundestag nach einer eingehenden Aussprache veranlaßt, durch Gesetz eine Enquete über die Konzentration in der Wirtschaft anzuordnen (82. Sitzung vom 15. Oktober 1959, BT III/1957 S. 4419 B bis 4473 C; Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft vom 31. Dezember 1960, BGBl. 1961 I S. 9).
In der grundsätzlichen Zulassung der Konzerne liegt die prinzipielle Anerkennung ihrer unternehmerischen Freiheit. Damit ist noch nicht gesagt, daß der Gesetzgeber dieser unternehmerischen Freiheit auch beim inneren Aufbau des Konzerns den Vorzug geben darf gegenüber dem Recht der Minderheitsaktionäre auf Anteil an der Vermögenssubstanz und auf Gleichbehandlung. Es geht somit um die Frage, ob das Gesetz dem „Konzerninteresse” den Vorrang geben darf vor dem Interesse der einzelnen Gesellschaft – im Rahmen der beherrschten Gesellschaft gesehen: dem Interesse des Hauptgesellschafters vor dem der Minderheitsaktionäre.
Die Eingliederung in einen Konzern verändert die Grundlage der beherrschten Gesellschaft entscheidend sowohl im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Entfaltung als auch auf ihren vermögensrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Status. Ein wesentlicher Ausgangspunkt des Aktienrechts wird damit verlassen, nämlich die freie wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens in der Richtung auf einen gemeinsamen Gesellschaftszweck der Aktionäre und die Konkretisierung dieses Zwecks auf Grund eines den Aktionären letzten Endes gemeinsamen Interesses. Diese Möglichkeiten sind im Konzern abgeschnitten; der Gesellschaftszweck wird durch das herrschende Unternehmen, also von außen bestimmt; ein Ausgleich der Bestrebungen von Mehrheit und Minderheit wird nahezu ausgeschlossen. Von dieser Sicht aus ließe sich sagen, daß der Wesensgehalt des Aktieneigentums erst recht verletzt werde, wenn der Gesetzgeber selbst Konzerninteressen unter Hintansetzung der Interessen eines Teils der Aktionäre anerkenne, weil diesen einseitige Opfer nach dem Belieben der – wenn auch qualifizierten – Mehrheit aufgebürdet würden. Dies werde dann besonders deutlich, wenn, wie im vorliegenden Fall, die beherrschende Gesellschaft überhaupt erst gegründet worden sei, um eine Mehrheitsumwandlung zu ermöglichen.
Trotzdem läßt sich nicht feststellen, daß die gesetzliche Regelung gegen das Grundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber konnte es aus gewichtigen Gründen des gemeinen Wohls für angebracht halten, den Schutz des Eigentums der Minderheitsaktionäre hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer freien Entfaltung der unternehmerischen Initiative im Konzern zurücktreten zu lassen. Diese Entscheidung ergibt sich aus einer Abwägung zwischen der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG im Rahmen einer konzernabhängigen Gesellschaft.
Zugunsten der freien unternehmerischen Initiative auch im Konzern läßt sich ins Feld führen: Der Konzern ist eine wirtschaftliche Organisationsform, die sich in der modernen Wirtschaft – als einer Wirtschaft freier Unternehmer auf der Grundlage des Privateigentums und freier Kapitaldisposition – entwickelt hat; sie ist, wie bereits dargelegt, namentlich im Wettbewerb mit anderen, gleich strukturierten Volkswirtschaften in gewissem Umfang unvermeidbar. Die in der Größe der Betriebe und in der Höhe der eingesetzten Kapitalien verkörperte Zusammenballung wirtschaftlicher Einfluß- und Entscheidungsmöglichkeiten hat zur Folge, daß das unternehmerische Verhalten der Konzernleitungen über das Schicksal des einzelnen Unternehmens hinaus auf die gesamte Volkswirtschaft und die Konjunktur einwirkt, selbst auf Arbeitsmarkt, Preis- und Währungspolitik. Dennoch hat sich der Gesetzgeber für die unternehmerische Freiheit auch des Konzerns entschieden. Dabei gilt aber die insbesondere in Art. 14 Abs. 2 GG, für die einzelne Aktiengesellschaft in § 70 Abs. 1 AktG, statuierte Verantwortlichkeit gegenüber dem Gemeinwohl erst recht für die Konzernleitung.
Zu der unternehmerischen Freiheit der Konzernleitung gehört hiernach, daß sie den Aufbau des Konzerns bestimmen, ihm seine Organisation geben und damit das Feld seiner wirtschaftlichen Betätigung nach ihren Plänen ordnen kann. Die hier zu treffenden Entscheidungen erfordern einen umfassenden Überblick über die Planung des Konzerns im Rahmen der Gesamtwirtschaft, den zwar naturgemäß die Konzernleitung besitzt, der aber dem Minderheitsaktionär in der Regel verschlossen ist, so daß dieser zwangsläufig weitgehend auf das Interesse an Rendite und Kurs beschränkt wird. Daher muß für ihn die Aktie typischerweise mehr reine Kapitalanlage als unternehmerische Beteiligung sein. Deshalb erscheint es auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG nicht von vornherein unvertretbar, wenn der Gesetzgeber erlaubt, daß sich das von der Konzernleitung vertretene unternehmerische Interesse gegenüber dem Anlageinteresse des Kleinaktionärs durchsetzt.
(3) Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser gesetzgeberischen Wertung ist freilich, daß die berechtigten Interessen der zum Ausscheiden gezwungenen Minderheit gewahrt werden. Dazu gehört einmal, daß ihr wirksame Rechtsbehelfe gegen einen Mißbrauch der wirtschaftlichen Macht zur Verfügung stehen; zum anderen muß Vorsorge getroffen sein, daß sie für den Verlust ihrer Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt wird. Diese Bedingungen sind aber bei der Mehrheitsumwandlung erfüllt:
Das allgemeine Aktienrecht gewährt dem Minderheitsaktionär gegen Machtmißbrauch des Hauptaktionärs ausreichend wirksamen Schutz durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklage. Wenn auch Fälle der Nichtigkeit in Anbetracht der abschließenden Regelung des § 195 AktG selten sein werden, so werden doch Beschlüsse, die einen Machtmißbrauch des Großaktionärs darstellen, als Gesetzesverletzung immer einen Tatbestand des § 197 AktG erfüllen. Gesetzesverletzung in diesem Sinne liegt nach herrschender Ansicht vor, wenn ein Hauptversammlungsbeschluß nach Beweggrund und Zweck gegen die guten Sitten verstößt, indem die Mehrheit bewußt eigensüchtig die Interessen der Minderheit gröblich verletzt, ohne daß das Interesse der Gesellschaft es erheischt. Mißbrauch kann auch vorliegen, wenn alle formalen Voraussetzungen einer Mehrheitsumwandlung gegeben sind; die formalen Befugnisse des Umwandlungsrechts überlagern ebensowenig wie die des sonstigen Aktienrechts die Wirksamkeit der §§ 195 und 197 AktG. Über die Voraussetzungen im einzelnen haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Festsetzung des Streitwertes (§ 199 Abs. 6) und die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz (§ 200 Abs. 2) belasten allerdings den Anfechtungskläger mit einem hohen Kosten- und Prozeßrisiko und können so den Kleinaktionären die Erhebung einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage erheblich erschweren. Immerhin läßt § 199 Abs. 6 AktG dem Gericht bei der für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertfestsetzung hinreichend Spielraum. Der Richter wird bei der Anwendung des ihm hier gewährten Ermessens – solange nicht der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften zu ihren Gunsten geändert hat (vgl. etwa § 237 des Reformentwurfs) – und bei der Prüfung der Verschuldensfrage aus rechtsstaatlichen Erwägungen die Lage der Kleinaktionäre sorgfältig zu berücksichtigen haben.
§ 12 UmwG gibt den ausscheidenden Aktionären Anspruch auf eine „angemessene” Abfindung. Darunter ist nicht wie in Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV eine geringere als die volle Abfindung zu verstehen. Im Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß der Ausscheidende das erhalten soll, „was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist” (vgl. Böttcher/ Meilicke, Umwandlung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, 5. Aufl., S. 144; Veith/Börnstein, Umwandlungsgesetz und Umwandlungs-Steuergesetz, S. 125). Diese Auslegung ist auch allein mit Art. 14 GG vereinbar; denn wenn Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG für die Enteignung durch den Hinweis auf die Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine geringere als die volle Entschädigung zuläßt, fehlt doch jeder Grund für eine solche Abwägung im Verhältnis zwischen Gleichstehenden, zumal wenn der den Entschädigungsanspruch begründende Sachverhalt im eigenen Interesse des Großaktionärs liegt und von ihm herbeigeführt worden ist.
d) Das Bundesverfassungsgericht hat auch nicht feststellen können, daß der Gesetzgeber durch seine Regelung den im Aktienrecht anerkannten Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre willkürlich verletzt und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe.
Durch die Mehrheitsumwandlung verlieren die Minderheitsaktionäre nicht nur die Beteiligung an einem Unternehmen mit der Aussicht auf Dividende und auf Vermögenszuwachs wie bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft, sondern darüber hinaus auch ihren Anteil an der Vermögenssubstanz, auf den sie bei Auflösung und Liquidation Anspruch hätten; denn dieser Anteil wächst dem Hauptgesellschafter zu. Darin könnte eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Aktionäre und zugleich eine Willkür des Gesetzgebers gesehen werden. Wenn der Gesetzgeber widerstreitende Privatinteressen ausgleichen wolle, dann müsse er sie gleich bewerten; es genüge nicht, daß er dem Minderheitsaktionär nur eine Geldentschädigung zubillige. Eine Benachteiligung der Minderheit wäre allenfalls im Rahmen des Zumutbaren denkbar; dieser Rahmen sei hier überschritten. Gründe des Gemeinwohls, die eine solche Ungleichbehandlung allein rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar.
Daß Mehrheit und Minderheit im Gesellschaftsrecht durch den Gesetzgeber verschieden behandelt werden dürfen, braucht nicht näher erörtert zu werden. Die Differenzierung wird unzulässig, wo ihre Interessen von vornherein ungleich gewertet werden. Diese Grenze ist hier nicht überschritten; die Gründe, die oben für die Vereinbarkeit der Mehrheitsumwandlung mit Art. 14 Abs. 1 GG dargelegt sind, gelten sinngemäß auch hier. Es läßt sich nicht feststellen, daß der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen Mehrheit und Minderheit willkürlich gestaltet habe; die Regelung ist die Folge seiner Grundkonzeption. Es zeigt sich hier besonders deutlich, daß bei der Aktie der Charakter als Vermögensrecht nicht von dem als Mitgliedschaftsrecht getrennt werden kann. Daher kann sie sich in eine Art von gesellschaftsrechtlichem Auseinandersetzungsanspruch verwandeln, der sich auf eine Entschädigung in Geld konzentriert.
e) Es ist geltend gemacht worden, die Mehrheitsumwandlung sei mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar; denn sie stehe in Widerspruch zu dem Bestreben nach breiter Streuung des Eigentums an industriellen Unternehmen und nach Vermögensbildung in bisher der Aktie fernstehenden Kreisen, wie es vor allem anläßlich der Privatisierung bundeseigener Unternehmen in Erscheinung getreten ist. Die in diesen Fällen anerkannte soziale Schutzwürdigkeit bestimmter Gruppen von Aktionären beruht aber auf besonderen gesetzgeberischen Erwägungen (BVerfGE 12, 354 [367 f.]). Sache des Gesetzgebers ist es, wieweit er eine besondere soziale Schutzwürdigkeit des Aktionärs allgemein anerkennen will; das gilt auch für die Kleinaktionäre, die keine sozial klar abgrenzbare Gruppe bilden. Es läßt sich daher nicht feststellen, daß die Mehrheitsumwandlung dem Sozialstaatsprinzip widerspricht.
III.
Angriffe, die wegen einzelner Mängel des Abfindungsverfahrens erhoben worden sind, stehen im gegenwärtigen Verfahren nur zur Prüfung, soweit aus ihnen geschlossen werden soll, die Mehrheitsumwandlung selbst sei verfassungswidrig.
1. Die Minderheitsaktionäre erhalten die ihnen zustehende Abfindung nicht gleichzeitig mit ihrem Ausscheiden, wie dies die Rechtsprechung etwa beim Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fordert (BGHZ 9, 157 [170]; 16, 317 [325]). Bis zum Abschluß eines etwaigen – zeitraubenden – Feststellungsverfahrens können die ausscheidenden Aktionäre – mindestens hinsichtlich eines umstrittenen Teiles – ihr Kapital nicht anderweit gewinnbringend anlegen, während der übernehmende Hauptgesellschafter mit diesem Kapital noch arbeiten kann. Immerhin wird auch bei der Mehrheitsumwandlung die Abfindung mit dem Erlöschen der Aktien, nämlich mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses ins Handelsregister fällig. Überdies schuldet der Hauptgesellschafter im Falle des Verzugs, den die ausscheidenden Aktionäre unschwer herbeiführen können, Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens, mindestens Verzugszinsen.
2. Im Gegensatz zu den Gläubigern der umgewandelten Aktiengesellschaft gewährt das Umwandlungsgesetz den ausscheidenden Aktionären keinen Anspruch auf Sicherstellung gegen den übernehmenden Hauptgesellschafter. Jedoch können die ordentlichen Gerichte Teilzahlungen, die Spruchstellen Abschlagszahlungen anordnen.
3. Die Feststellung der Abfindung erfolgt im Zivilprozeß oder im Spruchverfahren.
Der Zivilprozeß hat den Nachteil, daß der Kläger, der schon gegen seinen Willen ausscheiden mußte, nun auch noch die Beweislast für die Höhe seiner Forderung hat, während der Übernehmer allein im Besitze der für die Bewertung der Abfindung notwendigen Unterlagen und Kenntnisse ist.
Demgegenüber bietet das Spruchverfahren vor dem Oberlandesgericht größere Gewähr bei der Wertermittlung, da das Gericht von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären hat; für den ausscheidenden Aktionär hat es den weiteren Vorteil, daß er sich nicht zu beteiligen braucht, also die Kosten und das Risiko eines Prozesses spart. Dieses Verfahren kann aber – außer vom Hauptgesellschafter – nur von ausscheidenden Aktionären beantragt werden, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen. Ein weiterer Nachteil hat sich in der Praxis bei Anwendung des § 33 Abs. 1 UmwG herausgebildet. Nach dieser Vorschrift hat die Spruchstelle den ausscheidenden Aktionären zur Wahrung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, der in diesem Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat; die Bestellung kann unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der ausscheidenden Aktionäre auf andere Weise sichergestellt ist. Nach herrschender Ansicht vertritt der vom Gericht bestellte Vertreter alle ausscheidenden Aktionäre, auch soweit diese ihre Interessen selbst wahrnehmen wollen. Diese Auslegung ist aber mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, da sie das rechtliche Gehör der Ausscheidenden verletzt, die dann neben dem Spruchstellenvertreter nicht zu Wort kommen, ja nicht einmal auf dessen Auswahl und Tätigkeit Einfluß nehmen können. Eine verfassungskonforme Auslegung ergibt jedoch, daß der gerichtlich bestellte Vertreter nur diejenigen Aktionäre vertritt, die nicht auf andere Weise vertreten sind. Damit entfallen aus Art. 103 Abs. 1 GG sich ergebende Bedenken.
Diese Einwendungen sind, auch zusammengenommen, nicht so schwerwiegend, daß sie die Mehrheitsumwandlung im ganzen als verfassungswidrig erscheinen lassen – mögen sie auch dem Gesetzgeber Anlaß geben, das Verfahren zu verbessern.
Fundstellen
BVerfGE, 263 |
NJW 1962, 1667 |
JR 1963, 94 |
MDR 1962, 793 |
DVBl. 1962, 637 |