Entscheidungsstichwort (Thema)
sogenannte Ökosteuer ist verfassungsgemäß
Leitsatz (amtlich)
- Strom- und Mineralölsteuer sind Verbrauchsteuern im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG. Die Einführung der Stromsteuer und die Erhöhung der Mineralölsteuer im Rahmen der ökologischen Steuerreform berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit der Verbraucher nicht.
- Die Differenzierung zwischen Produzierendem Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen bei der Steuervergünstigung nach § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2 StromStG sowie nach den §§ 25, 25a MinöStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
- Aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe erwächst aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14, 106 Abs. 1 Nr. 2; MinöStG §§ 25, 25a; StromStG §§ 3, 5 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1-2
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Verfassungsmäßigkeit der so genannten Ökosteuer.
Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1748/99 richtet sich unmittelbar gegen §§ 3, 5 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 und 2 des als Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999 (BGBl I S. 378) verabschiedeten Stromsteuergesetzes (StromStG).
In dem Verfahren 1 BvR 905/00 wenden sich die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die §§ 2, 25, 25a des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform, des Art. 1 des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2432) und des Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4602).
I.
1. Das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform ist mit den hier maßgeblichen Vorschriften am 1. April 1999 in Kraft getreten. Dem Gesetz liegt das Konzept zugrunde, durch die erstmalige Besteuerung von Strom und die Erhöhung der Steuersätze für Mineralöl den Energieverbrauch zu verteuern und gleichzeitig durch die erhöhten Steuereinnahmen die Lohnnebenkosten zu senken (vgl. BTDrucks 14/40, S. 9 und 10). Durch die Verteuerung des Energieverbrauchs sollen Anreize geschaffen werden, vorhandene Energiesparpotenziale auszuschöpfen, erneuerbare Energie stärker auszubauen und energiesparende und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren zu entwickeln (vgl. BTDrucks 14/40, S. 1). Mit den erhöhten Steuereinnahmen soll der Finanzbedarf für die Senkung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung um 0,8 Prozentpunkte ausgeglichen werden, die durch das Beitragssatzgesetz 1999 vorgenommen wurde (vgl. BTDrucks 14/40, S. 1). Zur Finanzierung der Beitragssatzsenkung ist der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung in Relation zu den Einnahmen des Bundes aus den Ökosteuern erhöht worden (erstmalig mit § 213 Abs. 4 SGB VI, eingefügt durch Art. 22 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999, BGBl I S. 2534 ≪2542 f.≫).
2. In Art. 1 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform ist erstmals eine Steuer auf den Verbrauch von Strom eingeführt worden. Für Strom, den der Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnimmt, entsteht nach § 5 Abs. 1 StromStG eine vom Versorger (§ 2 Nr. 1 StromStG) geschuldete Stromsteuer. Der Steuertarif betrug gemäß § 3 StromStG in der angegriffenen Fassung in der Regel 20 DM je Megawattstunde (MWh). Nach § 9 Abs. 3 StromStG unterliegt jedoch Strom, wenn er von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 StromStG) oder der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 StromStG) über die Verbrauchsmenge von 50 MWh je Kalenderjahr hinaus für betriebliche Zwecke entnommen wird, einer niedrigeren Steuer, damals 4 DM je MWh, sofern das Unternehmen über eine entsprechende Erlaubnis zur Entnahme begünstigten Stroms verfügt (§ 9 Abs. 4 StromStG). Die Einstufung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes folgt der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes nach den Bereichen Bergbau, Verarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe, Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft (§ 2 Nr. 3 StromStG).
Darüber hinaus sieht das Stromsteuergesetz einen so genannten Spitzenausgleich für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes vor. Nach § 10 StromStG wird diesen Unternehmen – jenseits eines Sockelbetrags von damals 1.000 DM – die Stromsteuer erlassen, erstattet oder vergütet, soweit sie Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen haben und durch die Stromsteuer stärker belastet werden, als sie durch die Senkung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch das Beitragssatzgesetz 1999 zum 1. April 1999 – bezogen auf das Jahr 1998 – entlastet worden sind.
3. Durch Art. 2 des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform, Art. 1 des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform und Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform ist die Besteuerung von Heizöl um 2,05 ct/l, von Erdgas um 0,36 ct/kWh und von Kraftstoffen um 15,35 ct/l schrittweise bis zum 1. Januar 2003 erhöht worden (§ 2 MinöStG). Für Heizöl, das von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bezogen wurde, war vom Steuerschuldner, dem Inhaber des Steuerlagers, bis zum 31. Dezember 2002 – jenseits eines Sockelbetrags von 800 DM beziehungsweise 409 Euro (§ 25 Abs. 4 MinöStG) – nur ein ermäßigter Ökosteueranteil auf Heizstoffe (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG) in Höhe von 20 vom Hundert des Regelsteuersatzes (§ 25 Abs. 3a MinöStG) abzuführen. Zum 1. Januar 2003 sind der Selbstbehalt nach § 25 Abs. 4 MinöStG auf 205 Euro gesenkt und der ermäßigte Steuersatz auf 60 vom Hundert des “Ökosteueranteils” an der Mineralölsteuer angehoben worden. Die Zuordnung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfolgt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (§ 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a MinöStG in Verbindung mit § 2 Nr. 3 StromStG).
Darüber hinaus bestand von Beginn an für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine zusätzliche Vergütungsmöglichkeit (Spitzenausgleich). Nach § 25a MinöStG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform kann die Mehrbelastung durch die Ökosteuer auf Antrag teilweise vergütet werden, wenn die Belastung mit Strom- und (Öko-)Mineralölsteuer auf Heizstoffe die Entlastung aus der Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge im Antragsjahr – bezogen auf das Jahr 1998 – übersteigt. Vergütet werden 95 vom Hundert des Steuerbetrags, der über den Sockelbetrag von 205 Euro (§ 25 Abs. 4 MinöStG) hinausgeht (§ 25a Abs. 3 MinöStG). In jedem Fall ist von dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu dem Sockelbetrag gemäß § 25 Abs. 4 MinöStG ein – zusätzlicher – Selbstbehalt von 512,50 Euro (1.000 DM) zu tragen (§ 25a Abs. 2 MinöStG). Bei der Berechnung des Höchstbetrags des mineralölsteuerlichen Spitzenausgleichs wird sichergestellt, dass der stromsteuerliche Selbstbehalt nicht als Entlastungsposten in das Rechenwerk eingeht (§ 25a Abs. 3 MinöStG), sondern eine tatsächliche Belastung bewirkt.
Steuerermäßigte Kraftstoffe für das Produzierende Gewerbe sieht das Mineralölsteuergesetz nicht vor.
II.
1. Die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren 1 BvR 1748/99 betreiben – jeweils in der Rechtsform einer GmbH – gewerbliche Kühlhäuser. Sie halten als Dienstleister Kühlhauskapazitäten für in- und ausländische Unternehmen bereit, die auf die Lagerung temperaturgeführter Produkte angewiesen sind.
Die Beschwerdeführerin zu 1 betreibt 20 Kühlhäuser an 17 Standorten im gesamten Bundesgebiet. Sie verfügt bei einem Lagervolumen von insgesamt 1.439.083 m(3) über eine Tiefkühllagerfläche von 158.676 m(3). Einlagerer sind im Wesentlichen Unternehmen der Tiefkühlkostindustrie, der Fleischwirtschaft, der Obstindustrie und der Milch verarbeitenden Industrie. Die Beschwerdeführerin zu 1 bezieht jährlich 66 Mio. kWh Strom und beschäftigt 425 Mitarbeiter. Die Beschwerdeführerin zu 2 betreibt an vier Standorten in T.… vier Kühlhäuser. Sie verfügt bei einem Lagervolumen von insgesamt etwa 119.300 m(3) über eine Tiefkühllagerfläche von etwa 72.600 m(3). Eingelagert werden insbesondere Fleisch und Fleischprodukte, Früchte und Tiefkühlkost. Bei der Beschwerdeführerin zu 2 liegt der Jahresstromverbrauch bei etwa 6,5 Mio. kWh. Sie beschäftigt 47 Mitarbeiter.
2. Die Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren 1 BvR 905/00 sind fünf Transportunternehmen, die ihre Dienstleistungen europaweit anbieten. Sie hatten – mit Ausnahme der Beschwerdeführerin zu 3 – bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde 15 bis 20 Fahrzeuge im betrieblichen Einsatz und beschäftigten eine entsprechende Anzahl Fahrer. Die Beschwerdeführerin zu 3 hatte einen Fuhrpark mit 34 Fahrzeugen. Die Fuhrparks sind inzwischen reduziert und Mitarbeiter entlassen worden. Im Übrigen unterscheiden sich die beschwerdeführenden Unternehmen in ihrer betrieblichen Struktur, der Kapitalsubstanz, der Ertragskraft und dem Wettbewerbsdruck, dem sie international ausgesetzt sind.
Die Beschwerdeführerin zu 1 betreibt mit einem neuwertigen Fuhrpark im Wesentlichen Frankreich-Verkehr, wovon im Export etwa 85 vom Hundert auf einen Großkunden der chemischen Industrie entfallen. Schwerpunkt des Unternehmens der Beschwerdeführerin zu 2 ist das Containertrucking. Die Beschwerdeführerin zu 3 befasst sich mit der Ausführung von Güternah- und -ferntransporten, der Frachtvermittlung, dem Betrieb einer Kfz-Reparaturwerkstatt, der Altholzverwertung und -entsorgung sowie mit Verwertungen aller Art. Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin zu 4, das etwa 6 km von der tschechischen Grenze entfernt liegt, ist der Betrieb einer Spedition, eines Transportunternehmens und eines Entsorgungsfachbetriebs. Die Beschwerdeführerin zu 5 betreibt den Transport und den Handel von Baustoffen, Futtermitteln, Filterstoffen und Kohlen. Ein nicht unerheblicher Teil der Firmenaktivitäten konzentriert sich auf Österreich.
III.
1. In dem Verfahren 1 BvR 1748/99 sehen sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Beschwerdeführerinnen seien durch das Stromsteuergesetz in ihren Grundrechten selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Sie seien zwar nicht die Adressaten des Stromsteuergesetzes, jedoch wirtschaftlich und rechtlich die eigentlich Betroffenen. Es sei nicht anzunehmen, dass die Stromversorger gegen das Stromsteuergesetz eine Verfassungsbeschwerde erhöben. Die Beschwerdeführerinnen seien sowohl gegenüber den Finanzbehörden als auch gegenüber dem Stromversorger, der die Steuerlast an sie weiterreiche, hilflos. Die durch Gesetz begründete finanzielle Last komme ohne förmlichen Vollzugsakt über die Stromrechnung unmittelbar als Kostenfaktor auf sie zu. Sie könnten auch nicht auf den Rechtsweg verwiesen werden. Deshalb stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Es erscheine nicht sinnvoll, dass sie zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Entnahme von ermäßigt besteuertem Strom nach § 9 Abs. 3 und 4 StromStG stellten. Das Hauptzollamt könne einem solchen Antrag nach der Gesetzeslage nicht entsprechen.
Die steuerliche Verschiedenbehandlung des Stromverbrauchs von gewerblichen Kühlhäusern und von betrieblichen Kühlhäusern des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Regelungen des Stromsteuergesetzes führten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen. Die Steuerermäßigung für das Produzierende Gewerbe lasse erwarten, dass das lebensmittelproduzierende Gewerbe mit der nachgelagerten Kühlung von Waren nicht länger gewerbliche Kühlhäuser als Dienstleister beauftrage, sondern eigene Kühlkapazitäten aufbaue oder erweitere. Derzeit befinde sich eine Reihe von betrieblichen Kühlhäusern im Bau. Darüber hinaus böten betriebliche Kühlhäuser, soweit sie nicht ausgelastet seien, – stromsteuerbegünstigt – freie Kühllagerflächen auf dem freien Markt an. Dadurch entstehe ein Verdrängungswettbewerb zu Lasten des Outsourcing von Kühlleistungen auf Dienstleistungsunternehmen. Die gesetzliche Differenzierung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (§ 2 Nr. 3 und 5 StromStG) sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere der ökologische Zweck des Stromsteuergesetzes erkläre die Verschiedenbehandlung von gewerblichen und betrieblichen Kühlhäusern nicht, da sich diese beim Stromverbrauch nicht unterschieden und unter gleichem Konkurrenzdruck stünden. Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit der internationalen Wettbewerbslage begründet werden. Die Beschwerdeführerinnen stünden ebenfalls im internationalen Wettbewerb. Es sei zu befürchten, dass EG-Importeure ihre Waren in Kühlhäusern anderer Mitgliedstaaten einlagerten.
Die gleichheitswidrige Verzerrung des Wettbewerbs verletze ferner das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin zu 1 werde durch die Einführung der Stromsteuer jährlich mit 1.212.900 DM Stromsteuer mehrbelastet. Die Beschwerdeführerin zu 2 müsse eine Mehrbelastung von etwa 104.000 DM tragen. Diese Benachteiligung der gewerblichen Kühlhäuser beeinträchtige die Berufsausübungsfreiheit. Letztlich liefen die angekündigten weiteren Steuerbelastungen darauf hinaus, das Outsourcing von Kühlhausleistungen schlechthin zu unterbinden. Gewerbliche Kühlhäuser könnten jedoch eine wirtschaftliche Basis für eine positive Ertragsentwicklung nur gewinnen und erhalten, wenn sie Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft im In- wie im Ausland davon überzeugten, dass es für sie kostengünstiger sei, Waren in gewerblichen Kühlhäusern einzulagern, statt eigene Kühlhäuser zu bauen oder zu erweitern. Schließlich seien die Beschwerdeführerinnen auch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die Einführung der Stromsteuer werde schrittweise die wirtschaftliche Existenz der heute vorhandenen Betreiber gewerblicher Kühlhäuser in Frage stellen und verletze sie damit in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
2. In dem Verfahren 1 BvR 905/00 rügen die Beschwerdeführerinnen einen Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Finanzverfassungsrechts und des Rechtsstaatsprinzips. Darüber hinaus machen sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geltend.
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Die Beschwerdeführerinnen seien durch die angegriffenen Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes in ihren Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Die erhöhte Besteuerung des Mineralölverbrauchs treffe sie schon jetzt und nicht erst zu einem künftigen Zeitpunkt. Die Erhöhung der Mineralölsteuer belaste die Unternehmen auch ohne weiteren Vollzugsakt. Im Übrigen müssten sie die Steuererhöhung als Kostenfaktor vorab bei ihrer Kalkulation berücksichtigen und zur Grundlage ihrer unternehmerischen Disposition machen. Vor dem Hintergrund unzureichender Ertragskraft und des internationalen Wettbewerbsdrucks zwinge die Steuerbelastung schon jetzt zu irreversiblen Dispositionen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehe auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Es sei nicht erkennbar, dass fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Erhöhung der Mineralölsteuer zu erlangen sei.
Die Mineralölsteuer in Gestalt der ökologischen Steuerreform sei – soweit die Beschwerdeführerinnen belastet blieben – keine Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 106 GG. Mit der Erhöhung der Mineralölsteuer sei vielmehr – unter dem Mantel der Besteuerung des Verbrauchs – eine unzulässige Abgabe auf Umweltbelastungen eingeführt worden. Da die Überwälzung der Steuerlast auf den privaten Verbraucher in grundsätzlicher Weise scheitere, gerate die Steuer für die Beschwerdeführerinnen zu einer Produktionsmittel- oder Faktorverbrauchsteuer. Eine derartige Steuer sei in der Finanzverfassung nicht vorgesehen. Außerdem sei das Aufkommen aus der Erhöhung der Ökosteuer normativ zweckgebunden und werde nicht zur Finanzierung einer Gemeinlast verwendet. Die Alimentierung der gesetzlichen Rentenversicherung sei jedenfalls insoweit keine allgemeine Staatsaufgabe, als sie einer Senkung des Beitragssatzes diene.
Die angegriffenen Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes verstießen darüber hinaus gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als steuerrechtliche Kerngarantie. Das Verkehrsgewerbe bilde – im Unterschied zu dem gesamten Produzierenden Gewerbe sowie anderen Verkehrsträgern – den einzigen energieintensiven Wirtschaftsbereich, der keinerlei Ermäßigung der Steuerlast im Hinblick auf die internationale Wettbewerbssituation erfahre, obwohl auch hier der maßgebliche Entlastungsgrund, das Zusammentreffen von Energieintensität einerseits und internationalem Wettbewerbsdruck andererseits, zu finden sei. Damit führten die für die produzierenden Unternehmen bestehenden Sondervergünstigungen, die dem eigentlichen Gesetzeszweck, der Senkung des Verbrauchs von Energieressourcen durch Einführung einer Stromsteuer und Erhöhung der Mineralölsteuer, widersprächen, zu einer Diskriminierung des Verkehrsgewerbes.
Der Ausschluss der Güterverkehrsunternehmen von den Begünstigungen der §§ 25, 25a MinöStG könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes legitimiert werden. Verkehrsunternehmen seien wegen der Vorgaben der Kraftfahrzeugtechnik und der Mineralölzusammensetzung sowie unter den gegebenen Marktbedingungen nicht in der Lage, aus freien Stücken ein umweltfreundlicheres Verhalten herbeizuführen. Bei Kostensteigerungen bestehe die Gefahr, Aufträge zu verlieren. Diese würden dann von anderen Anbietern ausgeführt, welche entweder (aus dem Ausland) mit geringeren Energiekosten anbieten könnten oder (aus dem Inland) bei gleichem Kraftstoffverbrauch mit geringeren Lohn- oder Verwaltungskosten arbeiteten. Der Lenkungszweck werde in keinem dieser Fälle erreicht.
Darüber hinaus seien die Beschwerdeführerinnen auch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Erhöhung der Mineralölsteuer treffe die Unternehmen des gewerblichen Güterverkehrs in ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Ausländische Transportunternehmen würden durch die steuerliche Mehrbelastung kaum tangiert, weil sie nicht im Inland tanken müssten. Sie könnten deshalb ihre Leistungen billiger anbieten und so ihre Wettbewerbsposition gegenüber deutschen Unternehmen weiter ausbauen. Bei allen Beschwerdeführerinnen werde daher die ökologische Steuerreform in absehbarer Zeit ihre Ertragsgrundlagen zerstören. Deshalb seien sie auch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
Durch die Rechtsentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft werde der Eingriff in die genannten Grundrechte der Beschwerdeführerinnen weiter verstärkt. Die Bundesregierung sei verpflichtet, im Rat der Europäischen Union auf die möglichste Schonung von Grundrechten hinzuwirken. Dieser Verpflichtung, die in gesteigertem Maße für Rechtsakte gelte, die – wie die auf Art. 93 EGV gestützten Richtlinien zur Besteuerung von Dieselkraftstoff – dem Einstimmigkeitsprinzip unterlägen, sei die Bundesregierung nicht nachgekommen. Sie habe vielmehr auf europäischer Ebene mehrfach EU-Regelungen zugestimmt, welche die Wettbewerbssituation ausländischer Verkehrsunternehmen gegenüber den deutschen Unternehmen dramatisch verbesserten. Die von der Bundesregierung mitzuverantwortenden Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Binnenmarkt zwängen den Bundesgesetzgeber zu besonderer Rücksichtnahme auf die Grundrechtsbelange deutscher Transportunternehmer. Dieser habe jedoch die Wettbewerbsnachteile des Verkehrsgewerbes nicht zum Anlass genommen, die Steuerlast zu reduzieren, sondern die steuerliche Belastung dieser Branche fortgeschrieben. Darin liege ein beharrlicher Verstoß gegen grundrechtlich begründete Rücksichtnahmepflichten.
IV.
Zu den Verfahren haben das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung und der Bundesfinanzhof sowie mehrere Verbände und zahlreiche Industrie- und Handelskammern Stellung genommen.
1. Das Bundesministerium der Finanzen hält beide Verfassungsbeschwerden für unzulässig. Ihrer Zulässigkeit stehe der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, der eine fachgerichtliche Vorklärung der mit den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen erfordere. Die Verfassungsbeschwerden seien darüber hinaus auch unbegründet.
a) Die differenzierenden Regelungen des Stromsteuergesetzes verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterscheidung zwischen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einerseits sowie Unternehmen der übrigen Wirtschaftssektoren andererseits finde ihre Rechtfertigung in dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel, eine Verschlechterung der internationalen Wettbewerbsposition der in der Bundesrepublik Deutschland produzierten und international handelbaren Güter zu vermeiden und damit eine Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch die Stromsteuer zu verhindern. Unternehmen, die keine international handelbaren körperlichen Waren herstellten, stünden in der Regel nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu ausländischen Konkurrenten wie produzierende Unternehmen. Für diese Unternehmen sei typisch, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland direkt ausüben müssten, um den deutschen Absatzmarkt bedienen zu können. Die Dienstleistung “Kühlhauskapazität in Deutschland” könne nur von inländischen Kühlhausunternehmen angeboten werden.
Die im Stromsteuergesetz getroffenen Regelungen verletzten die Beschwerdeführerinnen auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
b) Die Erhöhungen der Mineralölsteuer stünden mit den Vorgaben der Finanzverfassung im Einklang. Die Verwendung von Mineralöl durch Unternehmen stelle die Verbrauchsteuereigenschaft der Mineralölsteuer nicht in Frage, da die Unternehmen des Transportgewerbes die Mineralölsteuer auf die Endverbraucher als die eigentlichen Träger der Steuer abwälzen könnten. Jedenfalls sei die Steuer darauf angelegt. Das Aufkommen der Ökosteuer diene der Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben und verfolge keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Finanzierungszweck. Eine normative Zweckbindung liege nicht vor, da im Gesetz selbst keine Zweckbindung festgelegt sei.
Die Besteuerung der Transportunternehmen sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Unterscheidung zwischen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft einerseits sowie Unternehmen der übrigen Wirtschaftsbereiche andererseits werde auch hier durch die Zielsetzung des Gesetzgebers gerechtfertigt, eine Verschlechterung der internationalen Wettbewerbsposition der in der Bundesrepublik Deutschland produzierten und international handelbaren Güter zu vermeiden und damit eine Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch die Energiebesteuerung zu verhindern.
Die im Mineralölsteuergesetz getroffenen Regelungen verletzten weder die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG noch deren Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Existenzgefährdung durch die Mineralölsteuererhöhung sei nicht substantiiert dargelegt.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Bundesregierung habe im Rahmen der Verhandlungen auf europäischer Ebene eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme verletzt, sei nicht begründet. Die Bundesregierung habe sich stets für die größtmögliche Harmonisierung der Mineralölsteuersätze in Europa eingesetzt. Die deutsche Verhandlungsführung ziele darauf ab, Sonderregelungen auf europäischer Ebene in einem überschaubaren Zeitraum abzubauen.
2. Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerden für begründet. Die angegriffenen Regelungen sowohl des Stromsteuer- als auch des Mineralölsteuergesetzes seien gleichheitswidrig ausgestaltet. Der Gesetzgeber diskriminiere ganze Berufsgruppen und Gewerbezweige in nicht zulässiger Weise. Die steuerliche Ungleichbehandlung wirke sich letztendlich als faktische Zulassungssperre für eine bestimmte gewerbliche Betätigung aus. Für eine solche gebe es keinen Rechtfertigungsgrund, weshalb die angegriffenen Regelungen auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstießen.
3. Der Bundesfinanzhof hält die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1748/99 für begründet (a), die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 905/00 dagegen für unbegründet (b).
a) Die Belastung der Betreiber gewerblicher Kühlhäuser mit dem Regelstromsteuersatz gegenüber derjenigen der Betreiber betrieblicher Kühlhäuser des Produzierenden Gewerbes mit einem ermäßigten Steuersatz sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Für die stromsteuerrechtliche Verschiedenbehandlung seien keine Gründe von solcher Art und von solchem Gewicht erkennbar, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen könnten.
b) Bei der erhöhten Mineralölsteuer handele es sich um eine Verbrauchsteuer, die als solche unter rechtssystematischen Gesichtspunkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Ökosteuer bewirke auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerinnen ließen außer Acht, dass sie eine vergleichbare Personengruppe oder einen vergleichbaren Sachverhalt, auf die beziehungsweise den die Ökosteuer nicht oder nicht voll zur Anwendung komme, nicht benennen könnten. Dass die Entlastungsmöglichkeiten nach den §§ 25 und 25a MinöStG nur dem Produzierenden Gewerbe gewährt würden, liege darin begründet, dass der Gesetzgeber bewusst nur die motorische Verwendung von Treibstoffen mit dem vollen Steuersatz habe belasten wollen. Vergünstigungen seien nur bei anderen Verwendungen von Mineralöl, beim Produzierenden Gewerbe hauptsächlich zum Verheizen, vorgesehen. Das Verheizen und die motorische Verwendung von Mineralöl seien aber zwei verschiedene Steuergegenstände, die nicht miteinander verglichen werden könnten.
4. Ferner haben in den Verfahren der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Industrie- und Handelstag, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels, der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft, der Verband der Elektrizitätswirtschaft, der Bund der Steuerzahler, das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung, das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, der Verband der Chemischen Industrie, das Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie, die Aktionsgemeinschaft Wirtschaftlicher Mittelstand, der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen sowie der Verband der Automobilindustrie überwiegend rechtspolitische Stellungnahmen zur ökologischen Steuerreform abgegeben. Überdies hat eine Vielzahl von Industrie- und Handelskammern Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht gemacht.
V.
In der mündlichen Verhandlung haben sich die Bundesregierung, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Bund der Steuerzahler, das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung, das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung, das Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie sowie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, das ifo Institut für Wirtschaftsforschung, der Verband Deutscher Kühlhäuser und Kühllogistikunternehmen, der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung sowie die Straßenverkehrsgenossenschaft – Bundeszentralgenossenschaft – geäußert.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
1. Unzulässig sind allerdings die Rügen, bereits die Erhebung der Strom- und der Mineralölsteuer gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 StromStG, § 2 MinöStG verletzten die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Insoweit fehlt es an einer Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführerinnen. Weder der Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch der der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) werden vorliegend durch die Erhebung von Strom- und Mineralölsteuer berührt.
a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Entscheidungen. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪262≫; 106, 275 ≪298 f.≫).
Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dann berührt, wenn Normen, die zwar die Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 13, 181 ≪186≫; 37, 1 ≪18≫; 95, 267 ≪302≫; 98, 218 ≪258≫). Ein derartig enger Zusammenhang zwischen Steuern und Berufstätigkeit oder gar eine berufsregelnde Tendenz der Strom- und der Mineralölsteuer besteht vorliegend nicht. Die Steuern treffen vielmehr alle Verbraucher ungeachtet ihrer beruflichen Betätigung.
Auch sind die Beschwerdeführerinnen nicht selbst Schuldner der Strom- und der Mineralölsteuer. Steuerschuldner sind vielmehr die Stromversorger (§ 5 Abs. 2 StromStG) und die Inhaber der Steuerlager, aus denen das Mineralöl in den freien Verkehr entnommen wird (§ 9 Abs. 1 MinöStG). Die Beschwerdeführerinnen sind auch nicht in rechtlich relevanter Weise in das Steuerschuldverhältnis zwischen Steuerschuldner und Staat eingebunden. Mangels rechtlicher Betroffenheit sind sie dementsprechend auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht klagebefugt (vgl. FG Hamburg, DStRE 2000, S. 604 ≪605 f.≫). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die Betroffenheit nicht anders zu bestimmen. Die Beschwerdeführerinnen selbst werden durch das Strom- und das Mineralölsteuergesetz weder gesetzlich verpflichtet noch in sonstiger Weise rechtlich belastet.
Die beschwerdeführenden Unternehmen sind durch das Strom- und das Mineralölsteuergesetz lediglich insoweit berührt, als Versorgungsunternehmen und Lieferanten die Steuerlast über den privatrechtlich vereinbarten Strom- und Mineralölpreis an die Beschwerdeführerinnen weiterzugeben suchen. Ob die Steuerlast die Beschwerdeführerinnen tatsächlich erreicht oder erreichen wird, ist jedoch ungewiss. Die Weitergabe der steuerlichen Belastung an die jeweiligen Verbraucher hängt von den jeweils bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der allgemeinen konjunkturellen Lage, der konkreten Geschäftslage, der Wettbewerbslage, der Geldmarkt- und Lohnentwicklung, den sonstigen Kostenfaktoren sowie dem internationalen Kontext ab, in dem die Steuer erhoben wird (vgl. Schmölders, Zur Begriffsbestimmung der Verbrauchsteuern, 1955, S. 87 f.). Die Preisbildung wird in erster Linie bestimmt von Sach- und Arbeitskosten sowie – besonders beim Mineralöl – von der politischen Lage und von den Devisenkursen. Entsprechend variieren die Preise je nach Anbieter und Nachfragekraft der Abnehmer sowie im Zeitablauf ganz erheblich, wie in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht wurde.
Ebenso ungewiss ist, ob die Beschwerdeführerinnen – sofern die Steuerlast auf sie überwälzt wird – tatsächlich mit der Strom- und der Mineralölsteuer belastet bleiben oder ob sie nicht vielmehr ihrerseits die Steuerbelastung in den Preis ihrer Dienstleistungen einstellen und damit als Preisbestandteil an ihre Kunden weitergeben können. Letztlich lässt sich die tatsächliche Belastung der Beschwerdeführerinnen durch die Strom- und die Mineralölsteuer nicht bestimmen, weil der Markt mit seinen Über- und Weiterwälzungsmöglichkeiten jegliche Feststellung des “final resting place” der Steuerlast praktisch unmöglich macht (vgl. BFHE 141, 369 ≪375≫; vgl. auch Schmölders/Hansmeyer, Allgemeine Steuerlehre, 5. Aufl. 1980, S. 222).
b) Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG scheidet ebenfalls aus. Die Eigentumsgarantie schützt nicht vor Preiserhöhungen infolge von neuen oder erhöhten Steuern. Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 68, 193 ≪222 f.≫; 77, 84 ≪118≫; 81, 208 ≪227 f.≫; 105, 252 ≪278≫). Außerdem ist von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, dass gerade die Einführung der Strom- und die Erhöhung der Mineralölsteuer die Unternehmen generell und nicht nur in Einzelfällen übermäßig belasten und dazu zwingen, zur Deckung ihrer Betriebskosten auf ihre Kapitalbasis zurückzugreifen.
c) Die Rüge, dass die von der Bundesregierung mitzuverantwortenden Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Binnenmarkt den Bundesgesetzgeber zur besonderen Rücksichtnahme auf die grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen Belange deutscher Transportunternehmer verpflichte, ist ebenfalls unzulässig. Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG bieten hierfür keine Grundlage.
2. Die Rüge, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die Beschwerdeführerinnen nicht in die Steuervergünstigungen nach § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2 StromStG sowie den §§ 25, 25a MinöStG einbezogen seien, ist hingegen zulässig.
a) In dem Verfahren 1 BvR 1748/99 genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den gesetzlichen Darlegungsanforderungen, soweit sie vortragen, die aus § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2 StromStG folgende unterschiedliche Belastung führe zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den am Markt konkurrierenden Betreibern gewerblicher und betrieblicher Kühlhäuser. Es erscheint möglich, dass die Verschonung des Produzierenden Gewerbes von der steuerlichen Regelbelastung Einfluss auf die Preisbildung der begünstigten Unternehmen und damit auf das Marktgeschehen bei temperaturgeführten Waren nimmt und die Marktchancen der Beschwerdeführerinnen verschlechtert.
Die Zulässigkeit der Rüge, dass die gleichheitswidrige Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Betreibern gewerblicher und betrieblicher Kühlhäuser auch die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze, kann dahinstehen, da der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG insoweit nicht weiter reicht als der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG.
b) In dem Verfahren 1 BvR 905/00 ist die Rüge, Art. 3 Abs. 1 GG sei durch die §§ 25, 25a MinöStG verletzt, ebenfalls zulässig, auch wenn die Beschwerdeführerinnen nicht vortragen, mit dem Produzierenden Gewerbe unmittelbar in Wettbewerb zu stehen. Insoweit genügt jedoch die Darlegung, dass das deutsche Transportgewerbe dem gleichen ausländischen Konkurrenzdruck wie die begünstigten Wirtschaftszweige ausgesetzt und wegen der internationalen Wettbewerbslage in gleichem Umfang wie das Produzierende Gewerbe subventionsbedürftig sei. Die Beschwerdeführerinnen rügen damit letztlich, dass der Gesetzgeber den wirtschaftsfördernden Lenkungszweck nicht konsequent umgesetzt, sondern bei vergleichbarer wirtschaftlicher Ausgangslage Unternehmen ungleich behandelt und den Kreis der begünstigten Branchen gleichheitswidrig bestimmt habe.
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
I.
1. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 88, 87 ≪96 f.≫; 95, 267 ≪316 f.≫; 101, 54 ≪101≫).
2. Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 35, 324 ≪335≫; stRspr). Weder der Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben mit Finanzmitteln auszustatten, noch die Verwendung des Steueraufkommens geben Anknüpfungspunkte für eine Begrenzung der Steuerbelastung. Für die Besteuerungsgleichheit kommt es auf die Eigenart der jeweiligen Steuer an. Bei indirekten Steuern ist nicht nur dem Gedanken einer möglichst gleichmäßigen Belastung des Steuerschuldners durch gleichheitsgerechte Ausformung des Belastungsgrundes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 21, 12 ≪27≫). Vielmehr ist auch der End- oder Letztverbraucher, der die indirekte Steuerlast – über eine oder mehrere Handelsstufen vermittelt – tragen soll, in den Blick zu nehmen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten nicht nur des einzelnen Falles, sondern gegebenenfalls auch ganzer Gruppen vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 21, 12 ≪27≫).
3. Der Gesetzgeber darf seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch ausüben, um Lenkungswirkungen zu erzielen. Er darf nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen. Der Gesetzgeber verpflichtet dann den Bürger nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 ≪117≫ m.w.N.). Dabei nimmt die steuerliche Lenkung in Kauf, dass das Lenkungsziel nicht verlässlich erreicht wird, ist also ein Instrument zur Annäherung an ein Ziel (BVerfGE 98, 106 ≪121≫).
Verfolgt ein Steuergesetz zulässigerweise auch Lenkungsziele, so muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl. BVerfGE 105, 73 ≪112 f.≫) und ebenfalls gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ≪148≫; 99, 280 ≪296≫; stRspr). Dabei müssen Standortvorteile, die auf einem ökologisch bedenklichen Umgang mit Gütern der Allgemeinheit beruhen, nicht etwa auf Dauer erhalten bleiben. Schafft der Gesetzgeber durch die gezielte Höherbelastung steuerlicher Verbrauchstatbestände einen Anreiz dafür, ein ökologisch unerwünschtes Verhalten einzuschränken, ist er durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, besonders problematischen Wettbewerbssituationen durch Subventionen an die davon betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 319 ≪349 f.≫).
4. Will der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendung des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ≪216≫; 93, 319 ≪350≫). Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 210 ≪216≫ unter Bezugnahme auf BVerfGE 12, 354 ≪367 f.≫). Diese Erwägungen gelten auch, wenn der Gesetzgeber eine Subvention steuerrechtlich überbringt, statt sie direkt finanziell zuzuwenden (vgl. auch Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl. 1999, Art. 3 Rn. 187; Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl. 2002, § 19 Rn. 74).
II.
Nach diesem Maßstab verstoßen § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2 StromStG sowie die §§ 25, 25a MinöStG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, das Produzierende Gewerbe im Interesse der Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Vergünstigungstatbestände vor Wettbewerbsnachteilen zu schützen, die durch die Stromsteuer und die Erhöhung der Mineralölsteuer auf Heizstoffe seit dem 1. April 1999 bewirkt werden können.
1. Die angegriffenen Abgaben auf Strom und Mineralöl sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen in dem Verfahren 1 BvR 905/00 – Steuern im Sinne des Grundgesetzes. Sie begründen eine Gemeinlast, die jedem auferlegt wird, der den steuerlichen Tatbestand erfüllt. Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben und erbringt einen Ertrag zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben (vgl. BVerfGE 98, 106 ≪123≫).
Die Verknüpfung von Steueraufkommen und Senkung der Rentenversicherungsbeiträge steht der Einordnung der Strom- und der Mineralölsteuer als Steuer nicht entgegen. Die Verwendungsbindung der Einnahmen, die in den Erläuterungen zum Entwurf des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform zum Ausdruck kommt (vgl. BTDrucks 14/40, S. 2; vgl. auch BTDrucks 14/1524, S. 1 und BTDrucks 14/1668, S. 1) und sich in § 213 Abs. 4 SGB VI wieder findet, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar stellt das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform einen Zusammenhang zwischen Steuervergünstigungen (§ 10 Abs. 2 StromStG, § 25a Abs. 3 und 4 MinöStG) und einer Entlastung der strom- und mineralölsteuerbegünstigten Unternehmen durch die Senkung der Rentenversicherungsbeiträge her. Diese Zweckbindung von Einnahmen ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich. Allgemein wird davon ausgegangen, dass dem Grundsatz der Gesamtdeckung des Haushalts Verfassungsrang nicht zukommt. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung uneingeschränkt zutrifft. Eine – möglicherweise verfassungswidrige – Einengung der Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers könnte allenfalls angenommen werden, wenn Zweckbindungen in unvertretbarem Ausmaß stattfänden (vgl. BVerfGE 93, 319 ≪348≫). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
2. Strom- und Mineralölsteuer sind Verbrauchsteuern im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG. Sie knüpfen an den Verbrauch von Strom und Mineralöl an und sind auf Überwälzung angelegt.
Sowohl der Entstehungstatbestand der Stromsteuer – nach § 5 Abs. 1 StromStG entsteht die Stromsteuer, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird – als auch der mineralölsteuerliche Entstehungstatbestand – § 9 Abs. 1 MinöStG belastet die Überführung oder Entnahme von Mineralöl in den freien Verkehr – machen deutlich, dass nicht die unternehmerische Tätigkeit der Erzeugung von Strom und Mineralöl, sondern der Verbrauch dieser Wirtschaftsgüter besteuert wird. Die Steuer wird bei den Stromversorgern und Inhabern des Mineralölsteuerlagers als denjenigen Unternehmen erhoben, die das Verbrauchsgut für die allgemeine Nachfrage anbieten; sie sind Schuldner der Steuern. Diese sind aber auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt (vgl. BVerfGE 98, 106 ≪124≫). Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen – Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten – treffen kann (vgl. BVerfGE 31, 8 ≪20≫). Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden (vgl. BVerfGE 14, 76 ≪96≫; 27, 375 ≪384≫; 31, 8 ≪20≫). Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt.
Wird das mit einer Verbrauchsteuer belastete Gut produktiv zur Herstellung von Konsumgütern oder – wie von den Beschwerdeführerinnen – zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet, ist der im Typus der Verbrauchsteuer angelegten Überwälzungsmöglichkeit Genüge getan, wenn der zunächst belastete gewerbliche Verbraucher nicht gehindert ist, die Verbrauchsteuerbelastung in den Preis für das hergestellte Produkt einzustellen und so seinerseits die Steuerlast als Preisbestandteil über eine oder mehrere Handelsstufen auf den privaten End- oder Letztverbraucher weiterzuwälzen. Auch hier ist es unerheblich, ob die wirtschaftliche Abwälzbarkeit der Verbrauchsteuerlast für den gewerblichen Verbraucher tatsächlich vollständig realisierbar ist. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Verbrauchsteuerbelastung durch erhöhte Warenpreise oder Dienstleistungsentgelte weitergegeben werden kann. Der Begriff der Verbrauchsteuer im Sinne des traditionellen deutschen Steuerrechts umfasst nicht nur Steuern auf Güter des “letzten” Verbrauchs, das heißt die Belastung des Verbrauchs im privaten Haushalt, sondern betrifft auch den produktiven Bereich. Es gibt keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbietet (vgl. BFHE 141, 369 ≪372 f.≫; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse des Vorprüfungsausschusses vom 17. September 1985 – 1 BvR 1261/84 –, Information StW 1985, S. 575, und vom 17. September 1985 – 1 BvR 1260/84 –, DStZ/E 1985, S. 334; vgl. auch BFHE 164, 148 ≪151≫ sowie Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetzes 1981, BTDrucks 9/167, S. 6). Vielmehr kennt das deutsche Steuerrecht seit jeher Konsumtionssteuern auf Rohstoffe, wie beispielsweise den im 19. Jahrhundert erhobenen Malzaufschlag oder die Maischsteuer (vgl. Deutsches Staats-Wörterbuch, 6. Band, 1861, S. 3 f.).
3. Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Stromsteuer und der Erhöhung der Mineralölsteuer auch Lenkungsziele verfolgt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gezielte Höherbelastung bestimmter steuerlicher Verbrauchstatbestände kann insbesondere auch durch umweltpolitische Zwecke gerechtfertigt werden.
Vorliegend ist der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen. Aus der Gesamtschau der strom- und mineralölsteuerlichen Vorschriften lässt sich der ökologisch motivierte Lenkungszweck erschließen, über eine Verteuerung des Energieverbrauchs Anreize zur Energieeinsparung zu bieten und damit günstige Umwelteffekte zu erzielen. Auch aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform (BTDrucks 14/40, S. 1, 9), der Beschlussempfehlung (BTDrucks 14/408, S. 1, 2) und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (BTDrucks 14/440, S. 9 ff.), ergibt sich der Zweck des Gesetzes hinreichend deutlich, die Inanspruchnahme von Umweltgütern teurer zu machen und den Faktor Arbeit zu entlasten. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform hat der Gesetzgeber das Prinzip der ökologischen Steuerreform bestätigt, indem er unter anderem die Vergünstigungen der §§ 25, 25a MinöStG für das Produzierende Gewerbe und für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in gewissem Umfang abgeschmolzen hat (vgl. BTDrucks 15/21, S. 1).
Die Verfolgung dieser Zwecke ist legitim. Sie hält sich innerhalb der umwelt- und arbeitsmarktpolitischen Entschließungsfreiheit des Gesetzgebers.
4. Das Strom- und das Mineralölsteuergesetz unterscheiden nicht nur nach der Art der Verbrauchsgüter, sondern auch nach der Art der nachfragenden Unternehmen. Begünstigt ist dabei nach § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2 StromStG und den §§ 25, 25a MinöStG unter anderem das Produzierende Gewerbe gegenüber den übrigen Wirtschaftszweigen. Diese unterschiedliche Behandlung stellt eine steuerliche Vergünstigung dar.
a) Verbrauchsteuern schöpfen die in der Einkommens- und Vermögensverwendung zu Tage tretende steuerliche Leistungsfähigkeit des Konsumenten ab (vgl. BVerfGE 98, 106 ≪124≫). Als indirekte Steuern nehmen sie die Individualität des Verbrauchers nicht in den Blick, sondern belassen den Konsumenten in der Anonymität des Marktes, da sich die Belastungsentscheidung nicht nach dem Verbraucher, sondern nach dem besteuerten Gut bestimmt. Dies gilt auch, wenn die Verbrauchsteuerlast über den Preis – unter Umständen über mehrere Handelsstufen hinweg – weitergegeben wird und in der Lebenswirklichkeit ungewiss ist, ob die steuerliche Belastung den End- oder Letztverbraucher tatsächlich erreicht. Denn die Verbrauchsteuer ist ihrem Wesen nach auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den End- oder Letztverbraucher angelegt (vgl. BVerfGE 14, 76 ≪95 f.≫; 27, 375 ≪384≫; 31, 8 ≪20≫). Die Steuer wird lediglich der Einfachheit halber beim Verteiler oder Hersteller des verbrauchsteuerbaren Gutes erhoben. Sie soll aber wirtschaftlich nicht vom Steuerschuldner, sondern vom Konsumenten getragen werden.
Dieses Konzept liegt auch der Strom- und der Mineralölsteuer zugrunde. Der Gesetzgeber geht zumindest für den Regelfall davon aus, dass die Überwälzung der strom- und mineralölsteuerlichen Belastung auf die Konsumenten gelingt. Anderenfalls würde hier auch der mit der Erhebung von Strom- und erhöhter Mineralölsteuer verfolgte Lenkungszweck, den Verbraucher durch Verteuerung von Energie zu umweltbewusstem Verhalten anzuregen, die Adressaten nicht erreichen, sondern leer laufen.
b) Der Gesetzgeber zielt mit der Ökosteuer sowohl auf den unternehmerischen als auch auf den privaten Verbrauch. Insbesondere die Absicht des Gesetzgebers, den Produktionsfaktor Energie zugunsten des Faktors Arbeit zu verteuern (vgl. BTDrucks 14/40, S. 1), belegt dies. Dem mit der Einführung der Stromsteuer und der Erhöhung der Mineralölsteuer verfolgten Anliegen des Gesetzgebers, einen Anreiz für den sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und damit zur Schonung der Umwelt zu geben (vgl. BTDrucks 14/40, S. 1), entspricht eine grundsätzlich gleichmäßige Belastung bei gleicher Umweltschädlichkeit des Verbrauchs.
c) Die Vorschriften des § 9 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 und 2 StromStG knüpfen nicht an den Verbrauch, sondern an den Verbraucher an und werden nicht von dem ökologischen Lenkungszweck getragen. Sie stellen eine steuerrechtlich überbrachte Subvention dar. Die Möglichkeit des Produzierenden Gewerbes, für betriebliche Zwecke steuervergünstigten Strom zu beziehen (§ 9 Abs. 3 StromStG) und die ermäßigte Stromsteuerlast über den Spitzenausgleich weiter zu mindern (§ 10 Abs. 1 und 2 StromStG), ist als Subventionierung dieses Gewerbes im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Allerdings müssen Subventionen aus Gleichheitsgründen auch gemeinwohlbezogen sein (vgl. BVerfGE 78, 249 ≪277 f.≫). Der Staat darf seine Leistungen nicht nach unsachlichen Kriterien gewähren. Sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte stehen dem Gesetzgeber jedoch in weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 17, 210 ≪216≫; 93, 319 ≪350≫).
bb) Der Gesetzgeber sucht mit den stromsteuerlichen Vergünstigungstatbeständen eine Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen und Betriebe auszuschließen (vgl. BTDrucks 14/40, S. 12; BTDrucks 14/440, S. 17; BTDrucks 15/21, S. 1). Eine Verschlechterung der internationalen Wettbewerbsposition der in der Bundesrepublik Deutschland produzierten und international handelbaren Güter soll vermieden, eine Gefährdung des Wirtschaftsstandorts Deutschland verhindert und einer Verlagerung von Arbeitsplätzen in das Ausland entgegengewirkt werden.
Damit verbleibt der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Er darf mehrere gemeinwohlbezogene Zwecke verfolgen und gewichten sowie aus sachlichen Gründen unterschiedliche Zwecke als maßgebend für die Behandlung der je verschiedenen Gruppen ansehen. Er kann aus volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und ökologischen Erwägungen differenzieren, ohne den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen, wenn einer der genannten Gründe die unterschiedliche Behandlung trägt. Hier hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise gewichtigen wirtschaftlichen Belangen den Vorrang vor seinem generellen – mit der Ökosteuer verfolgten – umweltpolitischen Anliegen eingeräumt.
cc) Auch die Auswahl der begünstigten Unternehmen in § 9 Abs. 3 StromStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt.
Begünstigte und nicht begünstigte Branchen unterscheiden sich nach Art, Struktur, Wertschöpfungsprozess und Ausgangsposition im internationalen Wettbewerb erheblich. Das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft sind durch die Herstellung und den Vertrieb von Waren (Sachgütern) gekennzeichnet. Hierbei sehen sich die betroffenen Branchen wegen der weltweiten Handelbarkeit der hergestellten Güter in besonderem Maße ausländischer Konkurrenz ausgesetzt. Die nicht begünstigten Wirtschaftszweige sind im Wesentlichen dem Dienstleistungssektor zuzurechnen. Ein typisches Merkmal der Dienstleistung ist die Gleichzeitigkeit von “Produktion” und “Verbrauch”. Die unmittelbare, überwiegend auch personengebundene Arbeitsleistung des “Produzenten” macht den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen aus (Gabler, Wirtschaftslexikon, 15. Aufl. 2000, Band 1, S. 725 Stichwort: Dienstleistungen). Deshalb sind Dienstleistungen als immaterielle Güter im Unterschied zu Sachgütern in hohem Maße standortgebunden (vgl. Corsten, Dienstleistungsproduktion, in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 5. Aufl. 1993, Teilband 1, Sp. 765 ≪775≫).
Insoweit steht der Dienstleistungssektor nicht im selben Maße wie das Produzierende Gewerbe im internationalen Wettbewerb. Zwar sind in modernen Volkswirtschaften zeitliche und räumliche Entkoppelungen von “Produktion” und “Verbrauch” der Dienstleistung zu beobachten. So genannte ungebundene Dienstleistungen, zu denen insbesondere die produktions- oder unternehmensbezogenen Dienstleistungen, etwa Finanzdienstleistungen und technische Dienstleistungen wie Forschung und Entwicklung, Datenverarbeitung, technische Planungen und Beratung gehören, gewinnen zunehmend an Bedeutung. Diese Entwicklung führt jedoch derzeit für den Dienstleistungssektor nicht zu einer internationalen Wettbewerbslage, die derjenigen des Produzierenden Gewerbes entspricht. Der Gesetzgeber durfte deshalb annehmen, dass Dienstleistungen im Gegensatz zu Warengütern nicht im gleichen Maße international handelbar sind. Dass die Beschwerdeführerinnen wegen der Transportfähigkeit temperaturgeführter Waren in gewissem Umfang mit ausländischen Anbietern im internationalen Wettbewerb stehen, durfte der Gesetzgeber unberücksichtigt lassen.
Aus den gleichen Gründen begegnet die Beschränkung des steuerlichen Vergütungsanspruchs, der Spitzenausgleich, auf Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 10 Abs. 1 und 2 StromStG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit der Einführung dieses Vergütungsanspruchs sucht der Gesetzgeber sicherzustellen, dass energieintensive Unternehmen, die durch die Einführung der Stromsteuer erheblich betroffen sind, über einen tragbaren Selbstbehalt hinaus nicht weiter belastet werden (vgl. BTDrucks 14/440, S. 16). Der Umstand, dass der Gesetzgeber lediglich das Produzierende Gewerbe wegen dessen Positionierung im internationalen Wettbewerb und einem – typisierend betrachtet – generell hohen Energiebedarf als besonders subventionsbedürftig bewertet, stützt sich nicht auf eine der Lebenserfahrung widersprechenden Würdigung der ökonomischen Ausgangslage dieses Wirtschaftszweiges.
dd) Auch unter dem Gesichtspunkt eines Wettbewerbs beim Anbieten und Erbringen von Kühlleistungen liegt ein Gleichheitsverstoß nicht vor.
(1) Soweit sich die Beschwerdeführerinnen im Wettbewerb mit den Betreibern betrieblicher Kühlhäuser des Produzierenden Gewerbes und also mit Unternehmen auf gleicher Marktstufe benachteiligt sehen, weil diese – stromsteuerbegünstigt – freie Kapazitäten auf dem Markt anbieten und Fremdprodukte einlagern, gehen sie von einer rechtlich unzutreffenden Annahme aus. Das Stromsteuergesetz erlaubt eine solche Bevorzugung des Produzierenden Gewerbes nicht. Nach § 9 Abs. 3 und § 10 StromStG darf dieser Wirtschaftszweig Strom nur für eigenbetriebliche Zwecke steuervergünstigt beziehen. Fremdleistungen zu Lasten dienstleistender Wettbewerber dürfen deshalb nicht mit vergünstigtem Strom erbracht werden. Damit sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gehindert, für fremde Dritte Kühldienstleistungen mit steuervergünstigtem Strom in ihren betrieblichen Kühlhäusern zu erbringen und so mit den Beschwerdeführerinnen stromsteuervergünstigt in Konkurrenz zu treten. Es ist Aufgabe der Behörden, durch geeignete Maßnahmen eine ungerechtfertigte Entnahme vergünstigten Stroms durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu verhindern.
(2) Ebenso geht die Rüge fehl, die unterschiedliche steuerliche Belastung des Stromverbrauchs habe einen Verdrängungswettbewerb zu Lasten der Betreiber gewerblicher Kühlhäuser zur Folge, weil das Produzierende Gewerbe vermehrt eigene Kühlhauskapazitäten aufbaue. Die Entscheidung der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, eigene Kühlhauskapazitäten aufzubauen, ist unter Gleichheitsaspekten ohne rechtliche Bedeutung, soweit diese Kapazitäten nicht zur Einlagerung fremder Güter nutzbar sind. Der Ausbau von eigenen Kühlhauskapazitäten des Produzierenden Gewerbes zum Zwecke der Lagerung eigener Produkte stellt lediglich die Rückführung eines vorher durch Outsourcing dem gewerblichen Bereich überlassenen Teils der Produktionskette dar, der, wiedereingegliedert in den Produktionsprozess, nicht selbst mit den gewerblichen Kühlhausbetreibern in Konkurrenz tritt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen nicht zu belegen vermocht, dass es zu einem erheblichen Rückgang des Auslastungsgrades gewerblicher Kühlhäuser gekommen ist. Auch die Anhörung des Verbands Deutscher Kühlhäuser und Kühllogistikunternehmen und die Anfrage des Bundesverfassungsgerichts bei den Industrie- und Handelskammern haben das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht bestätigt. Die Kammern haben mitgeteilt, dass die Lagerkapazitäten der gewerblichen Kühlhäuser – bei leicht rückläufiger Auslastung – in den letzten sechs Jahren nicht zurückgegangen, sondern tendenziell gestiegen sind. Eine nennenswerte Ausweitung des betrieblichen Kühlsektors war nach diesen Auskünften nicht zu verzeichnen. Die Lagerkapazitäten der betrieblichen Kühlhäuser haben sich – bei teils rückläufiger, teils aber auch verbesserter Auslastung – seit der Einführung der Stromsteuer nicht wesentlich verändert.
d) Die mineralölsteuerlichen Vergünstigungstatbestände in den §§ 25, 25a MinöStG unterscheiden ebenfalls zwischen dem – begünstigten – Produzierenden Gewerbe und – nicht begünstigten – Wirtschaftszweigen. Auch diese Unterscheidung führt zu einer steuerlich überbrachten Vergünstigung des Produzierenden Gewerbes beim Bezug von Mineralöl als Heizstoff und damit zu einer steuerlich überbrachten Subvention.
Die Möglichkeit des Produzierenden Gewerbes, für betriebliche Zwecke steuervergünstigtes Mineralöl als Heizstoff zu beziehen (§ 25 MinöStG) und die ermäßigte Mineralölsteuerlast über den Spitzenausgleich weiter zu mindern (§ 25a MinöStG), ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
aa) Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Verwendung von Mineralöl als Heizstoff und als Kraftstoff unterschiedlich steuerbelastet, kann einen Gleichheitsverstoß nicht begründen. Die Verwendung von Mineralöl als Heizstoff unterscheidet sich so grundlegend von der Verwendung als Kraftstoff, dass die unterschiedliche Besteuerung unbedenklich ist. Die beiden Arten der Verwendung verlangen keine Gleichbehandlung. Vielmehr handelt es sich – worauf auch der Bundesfinanzhof in seiner Stellungnahme hinweist – um zwei Steuergegenstände, deren Verschiedenheiten zum Grund und Maßstab für eine unterschiedliche steuerliche Belastung genommen worden sind.
bb) Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des Subventionszwecks rügen, der vom Gesetzgeber mit dem Ausgleich internationaler Wettbewerbsnachteile umschrieben worden ist, machen sie der Sache nach geltend, der Kraftstoff habe für Speditionen dieselbe betriebswirtschaftliche Bedeutung wie das Mineralöl als Heizstoff für das Produzierende Gewerbe, mit dem sie hinsichtlich des internationalen Wettbewerbs ebenfalls rechtlich erhebliche Gemeinsamkeiten aufwiesen. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht vor. Aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe erwächst aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt. Ob hiervon Ausnahmen denkbar sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hier sind Anhaltspunkte, die eine Ausnahme begründen könnten, nicht gegeben. Schon bei dem Verbrauch ein und desselben Wirtschaftsgutes wie im Falle der Stromsteuer erweist sich die Differenzierung zwischen Dienstleistern und Produzierendem Gewerbe als mit dem Gleichheitssatz vereinbar (C II 4c cc).
Die Entscheidung ist zu B. 1. a) mit 7 : 1 Stimmen, im Übrigen im Ergebnis einstimmig ergangen.
Unterschriften
Papier, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 1135768 |
BFH/NV Beilage 2004, 305 |
HFR 2004, 572 |
NWB 2004, 1349 |
NVwZ 2004, 707 |
ZAP 2004, 530 |
GewArch 2004, 238 |
JuS 2004, 813 |
BayVBl. 2004, 622 |
DVBl. 2004, 705 |
JWO-VerkehrsR 2004, 138 |
UPR 2004, 224 |
ZNER 2004, 163 |
BFH/NV-Beilage 2004, 305 |
JT 2004, 254 |
LL 2004, 696 |