(1) Öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, dürfen diese auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen, zur Erstellung von Geschäftsstatistiken, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung eigener Organisationsuntersuchungen oder zur Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren der Datenverarbeitung und zur Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit sowie, soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen, zu eigenen Ausbildungs- oder Prüfungszwecken verarbeiten.
(2) Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten erhoben wurden, ist unbeschadet der Bestimmungen der DSGVO zulässig, wenn
1. |
offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung hierzu verweigern würde, |
2. |
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, |
3. |
die Verarbeitung erforderlich ist
a) |
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, |
b) |
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen, |
c) |
zur Durchführung wissenschaftlicher oder historischer Forschung, das wissenschaftliche oder historische Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann, |
d) |
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person, |
e) |
zur Überprüfung von Angaben der betroffenen Person, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, |
f) |
zum Vergleich von Angaben der betroffenen Person zur Erlangung von finanziellen Leistungen öffentlicher Stellen mit anderen derartigen Angaben oder |
g) |
zur Sicherung des Steuer- und Zollaufkommens. |
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(3) Art. 9 DSGVO und die Art. 8 und 24 Abs. 3 bleiben unberührt.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden, dürfen nicht zu anderen Zwecken verarbeitet werden.