(1) 1Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:
a) |
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer in Brasilien gelegenen Betriebstätte darstellt, und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, |
c) |
Dividenden, die unter Artikel 10 fallen und die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, |
2Die Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
3Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in Brasilien gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären.
(2) 1Soweit nicht Absatz 1 anzuwenden ist, wird auf die von den aus Brasilien stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die brasilianische Steuer angerechnet, die nach brasilianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.
(3) Für die Zwecke der in Absatz 2 erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die brasilianische Steuer beträgt
a) |
bei Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 25 vom Hundert der Dividenden, wenn diese an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, der mindestens 10 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals der brasilianischen Gesellschaft gehören, und 20 vom Hundert in allen anderen Fällen, |
b) |
bei Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 20 vom Hundert der Zinsen, |
c) |
bei den in Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe b erwähnten Lizenzgebühren 25 vom Hundert der Lizenzgebühren, wenn diese an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person gezahlt werden, der mindestens 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapitals einer brasilianischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, vorausgesetzt, daß sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft nicht abzugsfähig sind, und 20 vom Hundert in allen anderen Fällen. |
(4) Bezieht eine in Brasilien ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Brasilien auf die von den Einkünften dieser Person zu erhebende Steuer einen Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.