(1) 1Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden. 2Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Rechten oder Beteiligungen an einer Gesellschaft, einer anderen juristischen Person oder einer Personengesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran oder aus Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus diesem in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran besteht, können in dem Staat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen gelegen ist.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(3) 1Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2Artikel 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(5) 1Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat mindestens fünf Jahre ansässig war und im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 4 nicht das Recht des erstgenannten Staates, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person den Vermögenszuwachs hinsichtlich von Anteilen bis zu ihrem Wohnsitzwechsel zu besteuern. 2Wird bei späterer Veräußerung der Aktien der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Vertragsstaat nach Absatz 4 besteuert, so läßt der andere Staat den Betrag, der der im erstgenannten Staat gezahlten Einkommensteuer entspricht, zum Abzug von der Steuer von diesem Einkommen zu. 3Der Abzug darf aber den Teil der vor dem Abzug ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf das Einkommen entfällt, das im erstgenannten Staat nach dem ersten Satz dieses Absatzes besteuert werden kann.