Kurzbeschreibung
Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien.
DBA Indien 1995 (Aktuelle Fassung)
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Abkommen | Fundstelle BStBl I |
Inkrafttreten BStBl I |
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mit | vom | Jg. | Seite | Jg. | Seite |
Indien | 19.06.1995 | 1996 | 599 | 1997 | 363 |
Besonderheiten: | keine |
Geltungszeiträume | |||
Geltung grundsätzlich | |||
DBA/Änderungen | Fassung vom | vom | bis |
DBA | 19.06.1995 | 01.01.1997 | aktuell |
Anmerkung: | Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten |
Art. 1 | Persönlicher Geltungsbereich |
Art. 2 | Unter das Abkommen fallende Steuern |
Art. 3 | Allgemeine Definitionen | ||
Abs. 1 | Definition wichtiger Begriffe |
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Abs. 2 | Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen |
Art. 4 | Ansässige Person | |
Abs. 1 | Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" | |
Abs. 2 | Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten | |
Abs. 3 | Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten |
Art. 5 | Betriebsstätte | ||
Abs. 1 | Definition "Betriebsstätte" | Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird | |
Abs. 2 | Als Betriebsstätten gelten z. B. |
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Abs. 3 | Unternehmen der Erdölprospektion/-förderung | hat Betriebsstätte im anderen Staat, wenn es im Zusammenhang mit der Prospektion oder Förderung von Erdöl in dem Staat Dienstleistungen erbringt, Einrichtungen vorhält oder für die Prospektion oder Förderung eingesetzte oder einzusetzende Anlagen und Maschinen verleiht | |
Abs. 4 | Nicht als Betriebsstätten gelten z. B. |
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Abs. 5 | Ständiger Vertreter | Als Betriebsstätte gilt eine Person, die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist, wenn diese Person
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Abs. 6 | Unabhängiger Vertreter | Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt | |
Abs. 7 | Gesellschaftsbeteiligungen | Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte |
Art. 6 | Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen | ||
Abs. 1 | Einkünfte | Einkünfte aus unbeweglichem Vermöge... |
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