(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; stehen jedoch die Zinsen einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person zu, so darf diese Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) 1Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist, nur im anderen Staat besteuert werden, soweit die Zinsen
a) |
im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder Waren auf Kredit vom Käufer an den Veräußerer gezahlt werden, außer bei Geschäften zwischen verbundenen Personen; |
b) |
für Schuldverschreibungen der Regierung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gezahlt werden; |
c) |
an die kanadische Export Development Corporation oder die deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit gezahlt werden; |
d) |
an die Regierung eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder oder an eine ihrer Gebietskörperschaften oder an die Zentralbank eines Vertragsstaats gezahlt werden oder |
e) |
an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, die ausschließlich gegründet wurde und betrieben wird, um Leistungen aus Altersversorgungskassen und anderen Kassen zur Arbeitnehmer-Versorgung zu verwalten beziehungsweise zu erbringen, soweit
aa) |
die ansässige Person im anderen Staat allgemein von der Einkommensteuer befreit ist, und |
bb) |
die Zinsen nicht aus einer kommerziellen oder gewerblichen Tätigkeit oder von einer verbundenen Person stammen. |
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2Für die Zwecke der Buchstaben a und e gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn sie gesellschaftsrechtliche Beziehungen zu dieser Person unterhält oder von ihr geleitet oder beherrscht wird oder wenn beide Personen gesellschaftsrechtliche Beziehungen zu einer dritten Person unterhalten oder von dieser geleitet oder beherrscht werden. 3Für die Zwecke des vorstehenden Satzes unterhält eine Person zu einer anderen Beziehungen, wenn sich mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Anteile im Besitz der anderen Person, von Personen, mit denen die andere Person verbunden ist oder von anderen auf diese Weise mit ihr verbundenen Personen befindet.
(4) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, unabhängig davon, ob die Forderungen durch Pfandrechte gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie Einkünfte, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, aus dem sie stammen, derselben steuerlichen Behandlung unterliegen wie Einkünfte aus Darlehen. 2Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch nicht Einkünfte gemäß Artikel 10.
(5) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) 1Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.