(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
c) |
1Für die Zwecke von Buchstabe b unterliegen
der deutschen Steuer auf den verbleibenden Betrag nach Abzug der maltesischen Steuer, die (gegebenenfalls) auf die Gewinne entrichtet worden ist, aus denen die Dividenden nach maltesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt werden; dabei gilt eine Steuer von 20 vom Hundert auf den Bruttobetrag der Dividenden als in Malta entrichtet. 2Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten für die ersten zehn Jahre, für die dieses Abkommen anzuwenden ist. 3Dieser Zeitraum kann von den zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden. |
d) |
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Malta ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). |
e) |
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Maltas zur Ausschüttung, so schließt Buchstabe a die durch die Anrechnungsmethode bedingte Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus. |
f) |
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen