(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) 1Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
b) |
10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen; |
2Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck "Gesellschaft"
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland eine Immobilieninvestmentgesellschaft, bei der es sich um eine Gesellschaft nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz) handelt; |
(4) In der Bundesrepublik Deutschland können ungeachtet der Absätze 1 und 2 Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus einem partiarischen Darlehen oder einer Gewinnobligation, die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind, in der Bundesrepublik Deutschland nach ihrem Recht besteuert werden.
(5) 1Solange Singapur neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen einer Gesellschaft keine Steuer von Dividenden erhebt, sind die Dividenden, die eine in Singapur ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, in Singapur von allen Steuern befreit, die neben der Steuer vom Gewinn oder Einkommen der Gesellschaft gegebenenfalls von Dividenden erhoben werden. 2Erhebt Singapur nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zusätzlich zu der Steuer vom Gewinn oder Einkommen einer in Singapur ansässigen Gesellschaft eine Dividendensteuer, so kann eine solche Steuer erhoben werden; eine solche Besteuerung von Dividenden, welche eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person bezieht, die der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden ist, erfolgt nach den Bestimmungen von Absatz 2.
(6) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und umfasst Ausschüttungen aus einem Investmentvermögen. 2In der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Ausdruck "Dividenden" auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus einem partiarischen Darlehen oder einer Gewinnobligation.
(7) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(8) Erzielt eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus...
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