OFD Frankfurt, Verfügung v. 27.12.2018, S 2225 A - 013 - St 213
Anhängiges Revisionsverfahren I R 36/18
Mit Urteil 18.9.2018, 6 K 454/15 K hat das FG Düsseldorf entschieden, dass es sich bei den während einer Liquidation ergangenen Bescheiden um bloße „Zwischenveranlagungen” handele, die nach Abschluss der Abwicklung durch einen Bescheid für den gesamten Abwicklungszeitraum ersetzt werden müssten.
Zweck des § 11 Abs. 1 KStG sei lediglich die Sicherstellung der Besteuerung sämtlicher während des Bestehens des Gewerbebetriebs gebildeter Reserven bei der Aufgabe eines Unternehmens und die Sicherstellung der Besteuerung der während der Liquidationsphase erzielten Gewinne. Dafür, dass nach Beendigung der Abwicklung der Gewinn/Verlust für den gesamten Abwicklungszeitraum ermittelt werden müsse, spreche, dass gesetzlich nicht eindeutig geregelt und damit immer noch ungeklärt sei, wie lang die Besteuerungszeiträume im Sinne des § 11 Abs. 1 KStG zu sein haben (länger als drei Jahre, mehrere Dreijahreszeiträume, ein Dreijahreszeitraum und danach wieder Einjahreszeiträume). Hierdurch sei die Länge der Besteuerungszeiträume und damit auch die Höhe des Totalgewinnes oder -verlustes in das Ermessen des Finanzamtes gestellt, was den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspreche.
In Folge dieser Entscheidung kann es bei der Anwendung der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG zum sogen. Definitiveffekt kommen, d.h., durch die Verlustabzugsbeschränkung und die Auflösung der Körperschaft könne ein Teil der Verlustvorträge endgültig nicht abgezogen werden.
Durch die Mindestbesteuerung solle zwar der Verlustvortrag gestreckt werden, um dadurch das Steueraufkommen für die öffentlichen Haushalte kalkulierbarer zu machen, der BFH habe jedoch mehrfach entschieden, dass die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen und gänzlich ausgeschlossen werden dürfe.
Das FG Düsseldorf hält die Verlustabzugsbeschränkung zwar nicht generell für verfassungswidrig, es hält jedoch eine verfassungskonforme Auslegung in der Weise für möglich und erforderlich, dass die Mindestbesteuerung nur eingreift, soweit sie keine definitive Besteuerung auslöst.
Die gegen dieses Urteil zugelassene und eingelegte Revision wird unter dem Az. I R 36/18 geführt, Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren stützen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 2
KStG § 11 Abs. 1