OFD Rheinland, Verfügung v. 6.11.2008, S 2174 - St 141
Auf Bundesebene ist die Frage erörtert worden, ob sich durch die mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 eingeführte Voraussetzung der „voraussichtlich dauernden Wertminderung” Auswirkungen auf die pauschale Wertberichtigung von Kundenforderungen (Delkredere) ergeben haben. Zur Einbeziehung etwaiger Wertminderungen aufgrund des Zinsverlusts und des Einziehungsrisikos wird folgende Auffassung vertreten:
1. Zinsverlust
Durch die Einbeziehung des Zinsverlusts in das (Pauschal-) Delkredere sollte nach früherer Rechtslage dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit dem durchschnittlichen Umschlag typischerweise unverzinslicher Kundenforderungen ein den Teilwert mindernder Zinsverlust verbunden ist. Diese Verfahrensweise ist nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht mehr uneingeschränkt zulässig.
Der Teilwert einer unverzinslichen Forderung steigt planmäßig mit zeitlicher Nähe zum Fälligkeitszeitpunkt an und erreicht schließlich den Nennwert, der regelmäßig den Anschaffungskosten der Forderung entspricht. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 25.2.2000 (IV C 2 – S 2171b – 14/00, BStBl 2000 I S. 372) zu beachten. Nach RdNr. 23 des Schreibens ist bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens von einer dauernden Wertminderung auszugehen, wenn sie bis zur Aufstellung der Bilanz bzw. dem vorangegangenen Verbrauchs-Neukaufszeitpunkt (hier: Tilgung) anhält.
Da bei Kundenforderungen grundsätzlich eine Fälligkeit von höchstens vier Wochen besteht, sind die in eine Pauschalwertberichtigung einzubeziehenden Kundenforderungen bei Bilanzaufstellung regelmäßig getilgt und somit nicht in die Wertberichtigung einzubeziehen. In gesondert gelagerten Ausnahmefällen, sofern z.B. Kundenforderungen in einer ins Gewicht fallenden Anzahl bei Aufstellung der Bilanz nicht getilgt sind (z.B. bei regelmäßig längeren Zahlungszielen oder sehr zeitnaher Aufstellung der Bilanz), ist eine Pauschalwertberichtigung weiterhin zuzulassen. Dies gilt nicht, soweit diese Forderungen Gegenstand von Einzelwertberichtigungen sind oder ein Zinsanspruch für die verspätete Zahlung besteht.
2. Einziehungsrisiko
Das Einziehungsrisiko betrifft die mit der Einziehung der Kundenforderungen verbundenen Aufwendungen (insbesondere Mahn- und Prozesskosten). Eine Einbeziehung dieser Aufwendungen in die Pauschalwertberichtigung scheidet grundsätzlich aus. Bei Einziehungskosten für säumige Zahler ist i.d.R. davon auszugehen, dass ein entsprechender Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner besteht. Besteht jedoch ein solcher Erstattungsanspruch nicht oder kann das Unternehmen zumindest glaubhaft machen, dass es auf die Geltendmachung dieser Kosten aus betrieblichen Gründen verzichtet/verzichten wird, führen diese Aufwendungen zu einer dauernden Wertminderung der Forderung. In diesem Fall sind die Aufwendungen für die Einziehung der Forderung als teilwertmindernde Faktoren bei der Ermittlung der Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2