Leitsatz
Aufwendungen für eine Dichtigkeitsprüfung der privaten Abwasserleitung nach § 61a Landeswassergesetz NRW sind als steuerermäßigende Handwerkerleistung i. S. v. § 35a EStG berücksichtigungsfähig.
Sachverhalt
In der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Kläger für die Kosten einer Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines Wohnhauses die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. Das FA lehnte die Berücksichtigung ab, da die Dichtheitsprüfung wie die vom TÜV durchzuführend Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Nach Rz. 12 des BMF, Schreibens v. 15.2.2010, BStBl 2010 I S. 140 seien Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35a EStG begünstigt. Der Kläger vertritt die Auffassung, bei der Dichtheitsprüfung handele es sich um eine Handwerkerleistung i. S. des § 35a Abs. 3 EStG. Hierzu gehörten auch Kontrollmaßnahmen zur Erhaltung der Immobilie, unabhängig davon, ob es sich um Arbeiten im oder am Haus handele.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung anzuerkennen sind. Die Kamerauntersuchung wurde zum Zwecke des Dichtheitsnachweises angeordnet. Denn es handelte sich um eine Maßnahme, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung stand, die Abwasserleitung instand zu halten. Entgegen der Auffassung des FA stand nicht die Gutachtertätigkeit im Vordergrund. Zielrichtung der Maßnahme war ganz konkret die Instandhaltung der Abwasserleitung. Hätte sich nämlich herausgestellt, dass die Abwasserleitung undicht ist, wäre der Kläger nach § 61a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW verpflichtet gewesen, die Abwasserleitung instand setzen zu lassen. Die Aufwendungen gehören daher ihrem Wesen nach zu den Instandhaltungskosten. Dass sich die Abwasserleitung als dicht erwiesen hat, ändert daran nichts.
Hinweis
Die von dem FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde eingelegt und wird bei dem BFH unter dem Az. VI R 1/13 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Bescheide des FA Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 18.10.2012, 14 K 2159/12