BfF v. 11.3.2005, St I 4 - S 2280 - 140/2004, BStBl I 2005, 614
Hiermit erlasse ich die ergänzte Dienstanweisung (Neufassung) zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen mit Stand 1.1.2005. Die Überarbeitung im Rahmen der Neufassung dient u.a. der Abgrenzung zwischen den Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten (§ 90 Abs. 1 AO) und dem Untersuchungsgrundsatz für die Finanzbehörde (§ 88 Abs. 1 AO). Dies gilt insbesondere für den Nachweis von Einnahmen oder Werbungskosten des Kindes.
Ich weise auf folgende Änderungen des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsteuerrichtlinien hin:
Alterseinkünftegesetz
Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 (BStBl 2004 I S. 554) wurden § 9a S. 1 Nr. 1 EStG (Einführung eines neuen Pauschbetrags bei Versorgungsbezügen i.S. des § 19 Abs. 2 EStG – § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) sowie § 19 Abs. 2 EStG (Versorgungsfreibetrag) ab 1.1.2005 geändert. Der nun maßgebende Vomhundertsatz des Versorgungsfreibetrags, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden schrittweise bis zum Jahr 2040 verringert (ab 2040 Besteuerung der Versorgungsbezüge zu 100 %) und sind mit dem Jahr des Versorgungsbeginns verbunden. Da die einmal ermittelten Werte für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs gelten, müssen die Familienkassen den Versorgungsbeginn in geeigneter Form in der Kindergeldakte vermerken. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind nach § 32 Abs. 4 S. 4 EStG als Bezug anzusetzen.
Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung (R 34 LStR)
Die Richtlinie ist neu gefasst und gilt ab dem 1.1.2005. Sie ist auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung der Rechtslage darstellt.
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG)
Die bisherige Bescheinigung des Arbeitslohns auf der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber wird ab dem Kalenderjahr 2004 in vielen Fällen durch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt, die der Arbeitgeber durch Datenfernübertragung an eine amtliche Übermittlungsstelle zu übermitteln hat (Änderung des § 41b EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003, BStBl 2003 I S. 710). Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen dem Arbeitnehmer einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG). Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bescheinigung des Arbeitslohns nach § 68 Abs. 2 EStG.
Diese Weisung steht für eine Übergangszeit im Internet unter der Adresse http://www.bff-online.de/kige/Familienkassen.html zum Abruf bereit.
Anlage Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen (DA-Ü)
Sachverhalte, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die der Familienkasse nicht immer rechtzeitig bekannt werden. Um Überzahlungen zu vermeiden, sind für laufende Kindergeldfälle Überprüfungen notwendig.
Die Prüfungen berühren nicht die Pflicht der Kindergeldberechtigten, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, gem. § 68 Abs. 1 EStG anzuzeigen. Deshalb sollten sie regelmäßig auf diese Pflicht hingewiesen werden, z.B. durch Übersendung des Merkblatts zum Kindergeld oder durch einen entsprechenden Hinweis im Festsetzungsbescheid.
Die nachfolgenden Zeiträume für Überprüfungen von Kindergeldfestsetzungen stellen Mindestanforderungen dar. Bei den Prüfungsfeldern handelt es sich um Prüfungsschwerpunkte, nicht um eine abschließende Aufzählung aller möglichen prüfungswürdigen Bereiche.
Bei der Überprüfung ist der Kindergeldberechtigte aufzufordern, innerhalb einer Frist von einem Monat das Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Dabei ist er auf die Folgen fehlender Mitwirkung gem. § 68 Abs. 1 EStG hinzuweisen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Kindergeldberechtigte einmalig mit einer Frist von einem Monat an die Einreichung der Unterlagen zu erinnern. Bei fehlender Mitwirkung (DA-FamEStG 67.6.4; 68.2) sind je nach Sachlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Kindergeldberechtigten nachteilige Schlüsse zu ziehen.
Grundsätzlich soll den Angaben des Kindergeldberechtigten gefolgt werden, soweit sie schlüssig und glaubhaft sind. Die Angaben sind schlüssig, wenn die vorgetragenen Tatsachen die begehrte Rechtsfolge eintreten lassen und der Sachvortrag nicht offensichtlich unvollständig ist. Intensive Prüfungen sind erforderlich, soweit die Familienkasse hierzu einen Anlass sieht (§ 88 Abs. 1 AO). Einnahmen, Bezüge, Werbungskosten und ausbildungsbedingte Aufwendungen sind bei der abschließenden Prüfung regelmäßig zu belegen. Beabsichtigt die Familienkasse aus Vereinfachungsgründen, die Einkünfte und Bezüge eines Kindes erst am Ende der Berufsausbildung zu prüfen (Tz. 1), ist der Kindergeldberechtigte daher auf seine Verpflichtung zur Beweisvorsorge hinzuweisen. Kassenquittungen und Rechnungen (z.B. für Arbeitsmittel) ohne vollständige Bezeichnung des Rechnungs...