Zusammenfassung
Die Kategorie des Drittlandsgebiets hat insbesondere im Bereich der Warenlieferungen Bedeutung. Die Waren müssen über eine Grenze zum Drittlandsgebiet gelangt sein, damit der Umsatz steuerfrei als Ausfuhrlieferung abgerechnet werden kann. Auch die damit verbundenen Dienstleistungen der Güterspediteure, Lohnveredeler und Handelsvertreter unterliegen dann einer Steuerbefreiung. Spiegelbildlich dazu löst das Gelangen von Waren aus dem Drittland ins Inland regelmäßig Einfuhrabgaben aus. Daneben greift für bestimmte Katalogleistungen das Empfängersitzprinzip, auch wenn der Leistungsbezug nichtunternehmerisch ist. Zum Drittlandsgebiet gehört das Ausland abzüglich des übrigen Gemeinschaftsgebiets. Auch die deutschen Freihäfen und die übrigen nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Inland der jeweiligen Mitgliedstaaten gehörenden Gebiete zählen zum Drittlandsgebiet.
1 Begriffsbestimmung
Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete, die nicht zum Inland und zum übrigen Gemeinschaftsgebiet gehören. Zum Drittlandsgebiet gehören demnach auch die Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, die umsatzsteuerrechtlich vom Inlandsbegriff nicht erfasst sind, also
- die Gemeinde Büsingen am Hochrhein (vom Schweizer Hoheitsgebiet eingeschlossene Enklave),
- die Insel Helgoland,
- die Freihäfen (Freizone) Bremerhaven und Cuxhaven, die vom übrigen deutschen Teil des Zollgebiets der Union getrennt sind,
- die Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie und
- die deutschen Schiffe und Flugzeuge, die sich außerhalb von Zollgebieten befinden.
Zum Drittlandsgebiet gehören auch bestimmte Territorien, die nicht Bestandteil des übrigen Gemeinschaftsgebiets sind, wie Andorra, San Marino und der Vatikanstaat. Einzelne Landesteile anderer EU-Mitgliedstaaten, wie die Kanarischen Inseln Spaniens, gehören ebenfalls zum Drittlandsgebiet. Zum Drittlandsgebiet zählt auch der Teil der Insel Zypern, in dem die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Eine instruktive Übersicht ist in Abschn. 1.10 UStAE zu finden.
Besonderheit im Warenverkehr mit Nordirland
Nach dem Brexit und dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist zählt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seit dem 1.1.2021 grundsätzlich zum Drittlandsgebiet. Nach dem sog. Irland/Nordirland-Protokoll zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gilt jedoch für Nordirland ein besonderer Status. Nordirland wird für Zwecke des Warenverkehrs umsatzsteuerrechtlich und zollrechtlich als zum Gemeinschaftsgebiet zugehörig behandelt. Die Finanzbehörden des Vereinigten Königreichs wenden bezüglich des Warenverkehrs mit der EU insoweit auch weiterhin die Mehrwertsteuer- und Zollvorschriften der EU an. Das bedeutet, Unternehmer in Nordirland erhalten für Zwecke des Warenverkehrs eine spezielle nordirische USt-IdNr. mit dem Präfix "XI", unterliegen bei Warenbezügen aus der EU der Erwerbsbesteuerung und haben ihre (steuerfreien) Lieferungen in das Gemeinschaftsgebiet in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) zu deklarieren. Für Zwecke des Dienstleistungsverkehrs gilt Nordirland jedoch als Drittlandsgebiet.
2 Lieferungen in das Drittlandsgebiet
Versendet oder befördert der liefernde Unternehmer oder sein ausländischer Abnehmer im Zusammenhang mit einer Lieferung die Gegenstände in das Drittlandsgebiet, so liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Dies gilt auch für Lieferungen in die vom Gemeinschaftsgebiet ausgenommenen Landesteile anderer EU-Mitgliedstaaten. Im Gegensatz zur innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Steuerbefreiung nicht abhängig vom Unternehmerstatus des Abnehmers. Steuerbefreiungen werden auch gewährt, wenn im Zusammenhang mit Warenbewegungen in das Drittlandsgebiet bestimmte Dienstleistungen der Spediteure, Lohnveredeler und Handelsvertreter erfolgen.
3 Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet
Werden Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet verbracht und hier zum freien Verkehr abgefertigt, schuldet der Einführer die Einfuhrumsatzsteuer. Dies setzt nicht voraus, dass der Gegenstand geliefert wird.
Die Abfertigung zum freien Verkehr kann auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet erfolgen. Beim anschließenden Verbringen in das Inland schuldet der Abnehmer die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb, auch wenn der Gegenstand vom Einführer nicht geliefert wird (unternehmensinternes Verbringen).
4 Umsätze innerhalb des Drittlandsgebiets
Liegt ein Liefer- oder Leistungsort i...