Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Köln entschied, dass ein Kapitalanleger sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) erzielt, wenn er seine Edelmetallbestände zeitweise auf Banken überträgt und zu einem von vornherein festgelegten Rückkaufpreis zurückerwirbt. Interessant sind die Aussagen des Gerichts zum Zeitpunkt der Währungsumrechnung (US-Dollar/EUR).
Sachverhalt
Der klagende Kapitalanleger verfügte über Edelmetallbestände – insbesondere Platin und Gold – auf sogenannten Metallkonten bei Schweizerischen Banken (Privatvermögen). Die Konten wurden in US-Dollar geführt. In den Jahren 2003 bis 2005 übertrug er bestimmte Teilmengen seiner Bestände an die Banken und erhielt dafür einen festgelegten Verkaufspreis ausgezahlt (Kassageschäft). Zeitgleich war vereinbart worden, dass der Anleger die Teilbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt (wenige Monate nach dem Verkauf) zu einem festgelegten Rückkaufpreis zurückerwirbt (Termingeschäft). Verkauf und Rückkauf wurden buchungstechnisch auf den Metallkonten abgewickelt, sodass in US-Dollar abgerechnet wurde. Der Rückkaufpreis lag in den allermeisten Fällen unter dem Verkaufspreis, sodass der Privatmann mit seinen Geschäften Erträge (positive Spreads) erwirtschaftete. Das Finanzamt war der Auffassung, dass zur Ermittlung der Erträge bei jeder Veräußerung und bei jedem Wiederankauf eine Umrechnung von US-Dollar in EUR zu erfolgen hat, sodass sich Wechselkursschwankungen auf die Erträge auswirkten.
Entscheidung
Das FG stufte die Erträge aus den Edelmetall-Pensionsgeschäften als sonstige Einkünfte aus Leistungen i.S. v. § 22 Nr. 3 EStG ein. Das Entgelt bestand nach Gerichtsmeinung in der positiven Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Rückkaufpreis; es wurde für eine vom Pensionsgeber (= dem Privatmann) erbrachte Leistung gezahlt -und zwar für die zeitlich befristete Überlassung der Edelmetallbestände an den Pensionsnehmer (= die Bank).
Anders als das Finanzamt meinte, war jedoch nicht jeder Verkauf und Rückkauf separat von US-Dollar in EUR umzurechnen. Vielmehr musste die positive Differenz zwischen Verkaufspreis und Rückkaufpreis allein zum Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt und umgerechnet werden.
Hinweis
Das letzte Wort liegt in diesem Verfahren nun beim BFH, Az beim BFH IX R 20/19.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 27.03.2019, 3 K 769/16