Arbeitslohn für mehrere Jahre
Die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringt; es genügt, dass der Arbeitslohn für mehrere Jahre gezahlt worden ist (→BFH vom 17.7.1970 – BStBl II S. 683).
Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG
1. |
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG ist z. B. anzuwenden, wenn
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2. |
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG ist z. B. nicht anzuwenden, bei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten und regelmäßig ausgezahlten gewinnabhängigen Tantiemen, deren Höhe erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festgestellt werden kann; es handelt sich hierbei nicht um die Abgeltung einer mehrjährigen Tätigkeit (→BFH vom 30.8.1966 – BStBl III S. 545). |
3. |
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzuwenden sein, wenn die Vergütung für eine mehrjährige nichtselbständige Tätigkeit dem Stpfl. aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen nicht in einem Kalenderjahr, sondern in zwei Kalenderjahren in Teilbeträgen zusammengeballt ausgezahlt wird (→BFH vom 16.9.1966 – BStBl 1967 III S. 2). |
→Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
Gewinneinkünfte
Bei Gewinneinkünften kommt über die Fälle der ausschließlichen bzw. abgrenzbaren mehrjährigen Sondertätigkeit hinaus (→R 34.4 Abs. 3) die Tarifermäßigung auch dann in Betracht, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird (→BFH vom 7.7.2004 – BStBl II 2005 S. 276).
Jubiläumszuwendungen
Zuwendungen, die ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich aus Anlass eines Firmenjubiläums erfolgen, erfüllen die Voraussetzungen von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht (→BFH vom 3.7.1987 – BStBl II S. 820).
Nachzahlung von Versorgungsbezügen
Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG ist anwendbar (→BFH vom 28.2.1958 – BStBl III S. 169).
Tantiemen
→außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG
Verbesserungsvorschläge
Die einem Arbeitnehmer gewährte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag stellt keine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG dar, wenn sie nicht nach dem Zeitaufwand des Arbeitnehmers, sondern ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers in einem bestimmten künftigen Zeitraum berechnet wird (→BFH vom 16.12.1996 – BStBl 1997 II S. 222).
Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
- Die Anwendung der Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit während eines Kalenderjahrs in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden (→BFH vom 11.6.1970 – BStBl II S. 639).
- ”Mehrjährig“ i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Tätigkeit, die sich über zwei VZ erstreckt, auch dann, wenn sie einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst (→BFH vom 14.10.2004 – BStBl 2005 II S. 289). Hinsichtlich der Gewinneinkünfte →R 34.4 Abs. 3
Versorgungsbezüge
→Nachzahlung von Versorgungsbezügen
Zusammenballung von Einkünften
Eine Zusammenballung von Einkünften ist nicht anzunehmen, wenn die Vertragsparteien die Vergütung bereits durch ins Gewicht fallende Teilzahlungen auf mehrere Kalenderjahre verteilt haben (→BFH vom 10.2.1972 – BStBl II S. 529).
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