Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
2.1 Tarif
Abweichend von § 32a EStG – welcher den progressiven Einkommensteuertarif in der Bandbreite zwischen 0 und 45 % regelt – werden Kapitaleinkünfte nach einer eigenen Tarifvorschrift besteuert. Der Steuersatz auf Kapitaleinkünfte beträgt einheitlich 25 %. Hinzu kommen der SolZ und ggf. die Kirchensteuer.
Solidaritätszuschlag
Die Erhöhung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab 2021 gelten nicht bei der Festsetzung der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 EStG und im Steuerabzugsverfahren. Hier erfolgt nach wie vor die Festsetzung von Solidaritätszuschlag.
Die Ermäßigung bei einer Doppelbelastung von Einkommen- und Erbschaftsteuer nach § 35b EStG ist nach Verwaltungsauffassung auf Kapitaleinkünfte, die mit dem Abgeltungstarif besteuert wurden, nicht anzuwenden. Das BVerfG hält eine solche Doppelbelastung bei der Vererbung von Zinsansprüchen (vor Einführung der Abgeltungsteuer) nicht für verfassungswidrig.
Die gem. § 32d Abs. 3 und 4 EStG veranlagte und dem gesonderten Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegende Einkommensteuer kann nicht nach § 35a EStG ermäßigt werden.
2.2 Ausländische Steuern
Ausländische Steuern auf Kapitaleinkünfte werden auf die inländische Steuer angerechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist. Die ausländischen Steuern müssen um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt werden.
Die Regelungen zur Anrechnung der ausländischen Steuern gelten auch beim Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kreditinstitute/Banken.
2.3 Kirchensteuer
Bei kirchensteuerpflichtigen Kapitalanlegern wird die Kirchensteuer auf Grundlage des Steuersatzes für Kapitaleinkünfte berechnet. Da Kapitalerträge möglichst nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden sollen, wurde der Sonderausgabenabzug auf Kirchensteuer – soweit dieser auf mit dem Abgeltungsteuersatz besteuerte Kapitalerträge entfällt – eingeschränkt. Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich anstelle dessen die Steuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.
Bei nicht ganzjähriger Kirchensteuerpflicht wird die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt gezwölftelt. Bei der Ermäßigung der Kapitalertragsteuer ist der gezwölftelte Kirchensteuersatz anzuwenden.
2.4 Formel
Die Einkommensteuer ist nach folgender Formel zu berechnen:
e – 4q
4 + k
Hierbei sind: |
e = |
die Einkünfte |
|
q = |
die anrechenbare ausländische Steuer |
|
k = |
der maßgebende Kirchensteuersatz |
Beispiel 1
Berechnung bei einer nicht kirchensteuerpflichtigen Person
A erhält Zinsen aus einer ausländischen Anleihe i. H. v. 100 EUR. Die ausländische Steuer nach DBA beträgt 10 EUR. A ist nicht kirchensteuerpflichtig.
Einkommensteuer |
100 – (4 × 10) 4 |
15,00 EUR |
Solidaritätszuschlag |
15,00 × 5,5 % |
0,82 EUR |
Beispiel 2
Berechnung bei einer kirchensteuerpflichtigen Person
A erhält Zinsen aus einer ausländischen Anleihe i. H. v. 100 EUR. Die ausländische Steuer nach DBA beträgt 10 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %).
Einkommensteuer |
100 – (4 × 10) 4 + 0,09 |
14,67 EUR |
Kirchensteuer |
14,67 × 9 % |
1,32 EUR |
Solidaritätszuschlag |
14,67 × 5,5 % |
0,80 EUR |
Bei einem Kirchensteuersatz von 8 % ergäbe sich folgende Formel: |
100 – (4 × 10) |
4 + 0,08 |
Beispiel 3
Berechnung bei einer kirchensteuerpflichtigen Person ohne ausländische Quellensteuer
A erhält Zinsen aus einer inländischen Anleihe i. H. v. 100 EUR. A ist kirchensteuerpflichtig (Steuersatz 9 %).
Einkommensteuer |
100 4 + 0,09 |
24,45 EUR |
Solidaritätszuschlag |
24,45 × 5,5 % |
1,34 EUR |
Kirchensteuer |
24,45 × 9 % |
2,20 EUR |