Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind solange als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat.
Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines Vier-Familienhauses. Eine Wohnung bewohnt er selbst, die übrigen sind vermietet. Von den vermieteten Wohnungen stand eine in den Jahren 2003 und 2004 leer. Die mit der leerstehenden Wohnung zusammenhängenden (Renovierungs-)Aufwendungen erkannte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2003 wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht als Werbungskosten an.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt mit der Begründung zurück, dass der Kläger für 2003 keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsabsicht anhand objektiv nachprüfbarer Unterlagen nachgewiesen habe. Die zwei Bestätigungen von Mietinteressenten würden dafür nicht ausreichen, zumal die Interessenten eher zufällig von der leer stehenden Wohnung erfahren hätten.
Entscheidung
Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind zwar solange als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss der Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Hieran fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um die Vermietung bemüht. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, dass der Steuerpflichtige - wie im Streitfall geschehen - eher zufällig bei privaten Anlässen Kontakt zu zwei Mietinteressenten gefunden hat. Bei einer ernsthaften Vermietungsabsicht hätte es nahe gelegen, auch entsprechende Vermietungsanzeigen zu schalten oder aber auf Inserate von Mietsuchenden zu reagieren.
Hinweis
Für die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast auch dann, wenn die leerstehende Wohnung zuvor über einen längeren Zeitraum fremd vermietet war. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht aufgrund objektiver Umstände, etwa durch die Schaltung von Vermietungsanzeigen oder die Beauftragung eines Maklers zur Vermietung, feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt ein Werbungskostenabzug.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 14.11.2007, 1 K 1315/05