Grundsätzlich können nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In Einzelfällen lässt die Finanzverwaltung für bestimmte Berufsgruppen einen pauschalen Betriebsausgabenabzug zu, wobei der Nachweis höherer Betriebsausgaben unbenommen bleibt.

  • Selbstständig tätige Hebammen: 25 % der Betriebseinnahmen, max. 1.535 EUR pro Jahr.
  • Tagesmütter: Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können bei einer Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag aus Vereinfachungsgründen 400 EUR je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden (bis 2022: 300 EUR). Die Pauschale ist bei geringerer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Soweit tatsächlich höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, können diese angesetzt werden.[1] Gebäudekosten sind jedoch nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig.[2]
  • Schriftsteller/Journalisten[3]: Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher selbstständiger Tätigkeit 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 2.455 EUR jährlich.
  • Nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit sowie Vortragstätigkeit (auch Lehr- und Prüfungstätigkeit): 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens 614 EUR pro Jahr.

     
    Hinweis

    Anhebung der Pauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2023

    Aufgrund des gestiegenen Preisniveaus hat die Finanzverwaltung[4] die Betriebsausgabenpauschale für hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit angehoben.

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 können damit abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

    Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 EUR jährlich.

    Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

    Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Steuerpflichtige etwaige höhere Betriebsausgaben nachweisen kann. Das BMF-Schreiben v. 21.1.1994[5] ist letztmalig im VZ 2022 anzuwenden.

  • Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) bis zu 3.000 EUR im Jahr
  • Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) bis zu 840 EUR im Jahr
  • Für Personen, die ehrenamtlich als Vormund, Pfleger oder Betreuer tätig sind, gibt es einen Freibetrag von bis zu 3.000 EUR (§ 3 Nr. 26b EStG). Allerdings gibt es für alle in § 3 Nr. 26 und 26b EStG genannten Tätigkeiten insgesamt nur 3.000 EUR Freibetrag. Kann der Steuerfreibetrag nicht in Anspruch genommen werden, können Betriebsausgaben von 25 % der Einnahmen pauschal von den Einnahmen abgezogen werden, soweit keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden können.[6]
  • Pauschbetrag für Berufskraftfahrer: Angestellte und selbständige Berufskraftfahrer können einen Pauschbetrag in Höhe von 9 EUR täglich geltend machen.[7] Die Pauschale soll Aufwendungen abgelten, die üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug entstehenden (z. B. Park- oder Abstellgebühren auf Raststätten und Autohöfen). Der Pauschbetrag kann zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen beansprucht werden.

Übersteigen die Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit angefallen sind, die Einnahmen, so kann auch ein Verlust steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Unabhängig von den Motiven, aus denen der Einzelne einer Beschäftigung nachgeht, ist eine Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht dann anzunehmen, wenn in der Regel Überschüsse aus der Beschäftigung tatsächlich erzielt werden. Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken.[8]

[1] Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 6.4.2023, BStBl I 2023, 669; bzw. für die Regelung bis zum VZ 2022 siehe BMF, Schreiben v. 11.11.2016, BStBl I, 2016, 1236).
[3] H 18.2 EStH "Betriebsausgabenpauschale".
[4] BMF, Schreiben v. 6.4.2023, BStBl I 2023, 671; Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden; BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005; Anlage 1 Nr. 918 (Gemeinsame Positivliste Stand 14.3.2024).
[6] FinMin Niedersachsen v. 10.12.2010, S 2121 – 43 – 3341, Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge