Leitsatz
Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit einer nach § 52a Abs. 1 FGO elektronisch übermittelten Revisionseinlegung und Erledigungserklärung nicht entgegen.
Normenkette
§ 52a Abs. 1 FGO, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 2, § 5 Abs. 2, § 7 SigG
Sachverhalt
Nach Erhebung der Klage gegen eine Prüfungsanordnung hatten sich Klägerin und FA über eine Erledigung des Rechtsstreits geeinigt. Der Bevollmächtigte der Klägerin reichte beim FG unter Verwendung des elektronischen Gerichtspostfachs (EGVP) eine Erledigungserklärung ein und verwendete dabei eine digitale Signatur.
Das FG erkundigte sich bei dem Bevollmächtigten, ob der Signaturschlüssel beschränkt gewesen sei. Nachdem die Frage nicht beantwortet wurde, wies das FG ungeachtet der ebenfalls vorliegenden Erledigungserklärung des FA die Klage als unzulässig ab. Die Erledigungserklärung des Bevollmächtigten sei unwirksam, weil nicht feststehe, ob eine monetäre Beschränkung bestanden habe (FG Münster, Urteil vom 13.10.2006, 11 K 3833/05 AO, Haufe-Index 1621735, EFG 2007, 55).
Hiergegen wandte sich der Bevollmächtigte mit der Revision, die ebenfalls im EGVP-Verfahren unter Verwendung einer digitalen Signatur eingelegt wurde.
Entscheidung
Der BFH hielt die elektronisch eingelegte Revision für zulässig und begründet. Er hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Die Erledigung des Rechtsstreits sei wirksam erklärt worden.
Hinweis
1. Das Urteil beschäftigt sich mit den ersten Problemen, die die elektronische Abwicklung von Gerichtsverfahren mit sich bringt.
Bereits mit Urteil vom 18.10.2006, XI R 22/06 (BFH/NV 2007, 354, BFH/PR 2007, 157) hat der BFH entschieden, dass die monetäre Beschränkung einer digitalen Signatur eine elektronische Prozesserklärung nicht unwirksam macht. Dieser Sichtweise folgt auch das hiesige Urteil. Die monetäre Beschränkung soll den Verwender der Signatur davor schützen, finanziell über den angegebenen Betrag hinaus aus dem elektronischen Rechtsgeschäft verpflichtet zu werden. Dies hat für bestimmende Schriftsätze im Prozess keine Bedeutung. Die digitale Signatur soll nur die Authentizität des Schriftsatzes sicherstellen. Deshalb ist eine monetäre Beschränkung unschädlich, selbst wenn die monetäre Beschränkung niedriger als der Prozesskostenvorschuss ist.
Eine Revision ist danach formgerecht eingelegt, wenn eine monetär beschränkte digitale Signatur verwendet wird. Nichts anderes gilt für die Abgabe einer Erledigungserklärung.
2. Welche Qualität eine digitale Signatur im Finanzprozess haben muss, ergibt sich aus § 52a FGO. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist danach eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) vorzuschreiben. Es können durch Rechtsverordnung aber auch andere Verfahren bestimmt werden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit bieten. Als ein solches Verfahren wird das EGVP-Verfahren angesehen. Dieses Verfahren kann ohne aufwendige Technik von jedem Verfahrensbeteiligten angewendet werden und gestattet damit eine kostengünstige und unkomplizierte Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr. Die erforderliche Software kann kostenlos unter www.egvp.de heruntergeladen werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.02.2009, IV R 97/06