Wegfall der Genehmigungspflicht
Wesentliche Rechtsgrundlagen sind die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) herausgegebenen Bedingungen, Zusatzbedingungen und Klauseln. Diese vom GDV erarbeiteten unverbindlichen Musterbedingungen geben auf dem deregulierten Versicherungsmarkt eine gewisse Orientierung. Nach dem Wegfall der aufsichtbehördlichen Bedingungsgenehmigung verwenden viele Versicherungsunternehmen eigene AVB, die mehr oder weniger voneinander abweichen können. Aus diesem Grund können die Angebote der Versicherer hinsichtlich des Versicherungsumfangs und des Preises abweichen. Die Aussagen dieses Beitrags orientieren sich an den Veröffentlichungen des GDV.
Elementargefahren zum Teil bereits versichert
Zur Klarstellung soll an dieser Stelle nochmals betont werden, dass ein Teil der Elementargefahren bereits über die Grundbedingungswerke (Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung bzw. Feuerversicherung, Leitungswasserversicherung und Sturmversicherung) versichert sind. Dazu gehören Blitzschlag, Frost, Sturm und Hagel. Die erweiterte Elementarschadendeckung wurde inzwischen in das Grundbedingungswerk der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung übernommen.
Zusatzdeckung über Sonderbedingungen und Klauseln
Die zusätzliche Deckung der Elementarrisiken für eine Reihe von Verträgen wird von den Versicherern über Sonder-, Zusatzbedingungen und Klauseln gewährt. Diese enthalten lediglich die für die Elementarereignisse relevanten Bestimmungen. Diese ergänzen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) derjenigen Versicherungsart, in die die Elementardeckung einbezogen wird. Für diese Deckungserweiterung gilt ein eigenständiges Kündigungsrecht. Weitere Informationen finden Sie auch im Beitrag Gebäude- und Inhaltsversicherung für gewerbliche Risiken.
4.1 Elementarschadenversicherung über Sonder- und Zusatzbedingungen
Gewerbliche Risiken werden im Rahmen der "Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010)" versichert.
Grundbedingungswerk: Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2010).
4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
Die "Freiheit" bei der Bedingungsgestaltung hat dazu geführt, dass immer mehr Gesellschaften den Deckungsschutz gegen Elementarschäden in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eingliedern und den Deckungsschutz nach dem Baukastenprinzip gestalten.
Entlarven Sie Ausschlüsse
Achten Sie darauf, dass Sie vollständigen Versicherungsschutz erhalten. So schließen einige Gesellschaften bei der Gefahr von Überflutung z. B. Überschwemmungsschäden aus stehenden oder fließenden Gewässern aus.
Auch in den Allgemeinen Bedingungen der Gebäudeversicherung Baden-Württemberg über die Feuer- und Elementarschadenversicherung (FEVB) sind Elementarschäden eingeschlossen.
Nicht unerwähnt bleiben sollen die "Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur industriellen Feuerversicherung (ECB 2010)", die ebenfalls Elementarschäden einschließen. Entgegen der Formulierung "zur industriellen Feuerversicherung" können die Bedingungen auch für Dienstleistungsbetriebe oder reine Gebäudeversicherungen angewendet werden, soweit sie den individuellen Maßstäben der Versicherungsgesellschaften zur Industrieversicherung entsprechen. In der Regel wird die EC-Versicherung (engl. extended coverage = erweiterte Deckung) erst ab einer Versicherungssumme von 5 Mio. EUR angeboten.
Die Allgefahrendeckung oder auch All-Risks-Versicherung deckt alle Gefahren und Schäden an versicherten Sachen durch Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen ab, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Dazu gehören auch Elementarschäden.
Prüfen Sie den Umfang Ihrer Allgefahrendeckung
Allgefahrendeckung
Ein problemloses Produkt ist die Allgefahrendeckung allerdings nicht. Die Versicherer lassen sich die umfassende Deckung auch bezahlen. Haftungslimite und Selbstbehalte engen den Versicherungsschutz ein. Fehlt es an einer klaren Formulierung der versicherten Gefahren und Schäden, dann lassen Sie sich den Einschluss schriftlich bestätigen!
4.3 Elementarschadendeckung im Rahmen der Betriebsunterbrechungsversicherung für Gewerbe- und Handelsbetriebe
Eine Betriebsunterbrechungsversicherung auf Basis der "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren für Industrie- und Handelsbetriebe (ECBUB 2010)" ist ebenfalls möglich. Gedeckt sind Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.