(1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist
3. |
"prüfungsbefugte Stelle" jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf. |
(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder eines selbständigen Teils eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich.
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