(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist, dass
1. |
die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert, |
2. |
die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und |
3. |
im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat. |
(2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Im Sinn dieses Paragrafen ist
2. |
"Seeschiff" von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe. |
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