Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b[1] [Bis 12.02.2023: eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b] mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen. Anzuwenden ab 13.02.2023.

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