(1) 1Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. 2Satz 1 gilt nicht für
1. |
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 5 sowie für alle auf dessen Grundlage gegenüber einem Energielieferanten zu treffenden Entscheidungen, |
1a. |
die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b sowie die Festlegung nach § 11 Absatz 1g, |
2. |
die Aufgaben nach § 11 Absatz 2, |
2a. |
[2]die Anforderungen des Berichts und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b, |
Bis 15.05.2024:
2a. |
die Anforderung der Berichte und die Überwachung der Berichtspflichten nach § 12 Absatz 3b und 3c, |
3. |
die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4, |
4. |
4a. |
die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5, |
5. |
Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 12 bis 20, |
6. |
Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung, |
7. |
Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4, 5 und 7, |
7a. |
Entscheidungen und Aufgaben nach § 13k, |
8. |
Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den §§ 14c bis 14e, |
9. |
die Aufgaben nach den §§ 15a bis 15e[4] [Bis 16.05.2024: §§ 15a, 15b], |
9a. |
Festlegungen nach § 17 Absatz 4 über die technischen Bedingungen für einen Netzanschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen, |
10. |
die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c, |
11. |
Aufgaben nach den §§ 28p und 28q[5] [Bis 16.05.2024: §§ 28p, 28q und 28r], |
11a. |
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie alle zur Durchsetzung dieser Vorgaben zu treffenden Entscheidungen, |
12. |
Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie Festlegungen gemäß § 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung, |
13. |
Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4, |
15. |
Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013, |
16. |
die Erhebung von Gebühren nach § 91, |
17. |
Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94, |
18. |
die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform nach § 111d, |
19. |
die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§ 111e und 111f, |
19a. |
die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der Datenerhebung und Datenveröffentlichung und der nationalen Transparenzplattform nach § 111g, |
23. |
Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verordnung (EU) 2019/943, |
24. |
die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen