Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Kraftfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, gehört der darin liegende geldwerte Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Für die Beurteilung, ob eine Fahrzeuggestellung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorliegt, gelten die für den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwendenden Grundsätze. Unter den Begriff der Fahrzeuggestellung fallen Campingfahrzeuge sowie ggf. auch Lkw und Zugmaschinen, die der Arbeitnehmer mit nach Hause nehmen darf, soweit Arbeitslohn nicht ausnahmsweise wegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Arbeitgeberinteresses auszuschließen ist. Eine Fahrzeuggestellung liegt auch dann vor, wenn es sich bei dem Fahrzeug um den rot lackierten Einsatzleitwagen der Feuerwehr handelt.
Etwas anderes gilt allerdings für die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der freiwilligen Feuerwehr (nur) während dessen Bereitschaftszeiten. Diese führt nicht zu Arbeitslohn.
Der geldwerte Vorteil ist monatlich für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Listenpreises anzusetzen, soweit der Vorteil nicht individuell ermittelt wird. Für die Beurteilung, ob eine als geldwerter Vorteil zu erfassende Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorliegt, gelten die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG für Werbungskosten maßgebenden Grundsätze.
Der BFH geht davon aus, dass der Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt. Denkbar ist auch, dass der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt. Dann bleibt es bei der isolierten Anwendung der 0,03 %-Regelung. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag nach der Auffassung des BFH auf diese Teilstrecke. Der Anscheinsbeweis, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutze, sei entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt werde. Die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise.
Halber/Geviertelter Listenpreis bei Elektrofahrzeugen
Bei Elektro-und Hybrid-Elektrofahrzeugen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen und im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2031 bei Einhaltung der Schadstoffgrenzen bzw. rein elektrischer Mindestreichweite angeschafft, geleast oder gemietet werden, wird bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nur der halbe Listenpreis zugrunde gelegt, bei reinen Elektrofahrzeugen bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 EUR (bei erstmaliger Überlassung nach dem 31.12.2023 bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 EUR) nur ein Viertel.
Für den Fall, dass der Dienstwagen weniger als 15 Tage im Monat für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wird, stellt der BFH bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab, die er mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer bewertet. Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung mit folgender Maßgabe um:
- Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der BFH-Rechtsprechung oder die 0,03 %-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle überlassenen Fahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden und kann das Verfahren einheitlich für das gesamte Kalenderjahr wechseln.
- Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht.
- Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, hat der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.
Tageweise Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Arbeitnehmer A kann ein vom Arbeitgeber B überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tä...