§ 10 EntgTranspG sieht einen individuellen Auskunftsanspruch für Arbeitnehmer vor. Die Beschäftigten können unter den Voraussetzungen der §§ 11–16 EntgTranspG Auskunft zum durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und weiteren Entgeltbestandteilen verlangen. Der Auskunftsanspruch gilt nur in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten.[1]
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