Leitsatz
Berechnungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung ist der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer.
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Ein selbstständiger Optiker (O) ermittelte seinen Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG. Zum Betriebsvermögen gehörten zwei Pkw, die O nacheinander wie folgt nutzte:
Pkw 1 (Bruttolistenpreis: 29 300 DM) vom 1.1. – 30.9.1997; Pkw 2 (Bruttolistenpreis 35 000 DM) vom 1.10. – 31.12.1997.
Den Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung errechnete O mit 3.301 DM; dabei buchte er:
Privatentnahme 3.685,60 DM
an private Pkw-Nutzung 3.301,00 DM
an Umsatzsteuer 384,60 DM
Das FA erhöhte den erklärten Gewinn um 385 DM, indem es den privaten Nutzungsanteil wie folgt ermittelte:
1 % von 29.300 DM x 9 Monate = 2.637 DM
1 % von 35.000 DM x 3 Monate = 1.050 DM
Entnahmewert 3.687 DM
Laut FA hätte gebucht werden müssen:
Privatentnahme 4.129,44 DM
an private Pkw-Nutzung 3.687,00 DM
an Umsatzsteuer 442,44 DM
Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG. Die Nutzungsentnahme betrage 1 % des Bruttolistenpreises. Die auf den Entnahmevorgang entfallende Umsatzsteuer sei nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
Hinweis
1. Die private Nutzung eines Kfz ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Monat mit 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Regelung hat der BFH als verfassungsgemäß angesehen (vgl. BFH, Urteil vom 1.3.2001, IV R 27/00, BFH-PR 2001, 181).
Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung ist somit der Bruttolistenpreis. Für die Gewinnermittlung hat das zur Folge, dass der Gewinn um den gesamten Privatanteil erhöht wird. Die rechnerisch darin enthaltene Umsatzsteuer darf den Gewinn nicht schmälern, wie dies in der (unrichtigen) Berechnung des Entnahmewerts durch O der Fall ist.
Richtig ist hingegen die Berechnung des Entnahmewerts durch das FA. Die auf diesen Entnahmewert entfallende Umsatzsteuer wirkt sich auf die Höhe des Gewinns nicht aus, da sie nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf.
2. Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sieht der BFH in der Berechnung des FA nicht. Denn für nicht umsatzsteuerpflichtige Unternehmer – wie z.B Ärzte – gilt die ertragsteuerrechtliche Regelung gleichermaßen; umsatzsteuerrechtlich können diese Unternehmer gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG die im Bruttolistenpreis enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.3.2003, XI R 12/02