(1) 1Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, Kapitalanlagen in Entwicklungsländern vornehmen, können zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. 2Die Rücklage darf bei Kapitalanlagen
1. |
in Entwicklungsländern der Gruppe 1 100 vom Hundert und |
2. |
in Entwicklungsländern der Gruppe 2 40 vom Hundert |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen nicht übersteigen. 3Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an gewinnerhöhend aufzulösen
1. |
bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 1 jährlich mit mindestens einem Zwölftel, |
2. |
bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 2,
a) |
für die das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund von Nachweisen des Steuerpflichtigen bestätigt hat, daß sie in besonders beschäftigungswirksamen Unternehmen vorgenommen wurden und damit geeignet sind, der Arbeitslosigkeit in Entwicklungsländern entgegenzuwirken, jährlich mit mindestens einem Zwölftel; maßgeblich für die Beurteilung der Beschäftigungswirksamkeit sind die Verhältnisse nach Ablauf des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs, |
b) |
in den übrigen Fällen jährlich mit mindestens einem Sechstel. |
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4Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 ist, daß die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können.
(2) Bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 2, bei denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter Berücksichtigung der Belange des Entwicklungslandes die besondere Förderungswürdigkeit für die rohstoff- oder energiepolitische Zusammenarbeit bestätigt hat, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Rücklage bis zur Höhe von 60 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen gebildet werden kann und spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Zwölftel aufzulösen ist.
(3) 1Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im Sinne der Absätze 1 und 9 sind,
1. |
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die anläßlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind, |
2. |
Darlehen, die an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern im Zusammenhang mit der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens hingegeben worden sind, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen
a) |
der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen vor Ablauf von drei Jahren nach der Darlehnshingabe gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Kapitalgesellschaft einzubringen ist oder |
b) |
die Darlehen vor Ablauf von sechs Jahren seit der Hingabe weder ganz noch zum Teil zurückzuzahlen sind und
aa) |
der Darlehnsgeber im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 15 vom Hundert, bei Darlehen an Kapitalgesellschaften, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Gewinnung von Bodenschätzen zum Gegenstand haben, mit mindestens 5 vom Hundert, am Kapital der darlehnsempfangenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder |
bb) |
für die Darlehen an Stelle einer Verzinsung ausschließlich eine Beteiligung am Gewinn gewährt wird oder |
cc) |
durch die darlehnsempfangende Kapitalgesellschaft mindestens bis zum Ablauf von sechs Jahren seit der Hingabe des Darlehns zu einem nicht unerheblichen Teil Wirtschaftsgüter unter Benutzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Plänen, Mustern, Verfahren oder gewerblichen Erfahrungen und Kenntnissen des Darlehnsgebers hergestellt oder unter einem Warenzeichen des Darlehnsgebers vertrieben werden, |
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3. |
Einlagen in PersonengeseIlschaften in Entwicklungsländern zum Zweck der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens und |
4. |
Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwicklungsländern zum Zweck der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung zugeführt worden ist, |
wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Betriebstätte in Entwicklungsländern ausschließlich oder fast ausschließlich
die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder
die Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen, oder
den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft
zum Gegenstand hat. 2Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß das Bundesministerium für wirtschaftliche Zu...