Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 18.6.2003
a) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers
Das für die ErbSt zuständige FA hat dem FA, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert (hinterlassene Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als 250.000 EUR oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50.000 EUR beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG i.V. mit § 1 ErbStDV beigefügt werden. Zusätzlich anzugeben sind Erwerbe auf Grund eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen.
b) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers
Das für die ErbSt zuständige FA hat dem FA, das für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständig ist, den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert (Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe) mehr als 250.000 EUR oder das zum Erwerb gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50.000 EUR beträgt. Für Schenkungen von Kapitalvermögen gilt die Wertgrenze von 50.000 EUR entsprechend.
Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist. Es bleibt den ErbSt-Finanzämtern unbenommen, auch in anderen Fällen bei gegebenem Anlass, z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen zu übersenden. Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen. Er tritt zum 1.7.2003 an die Stelle des gleich lautenden Erlasses vom 21.9.2001, S 3900/3 (BStBl 2001 I S. 665).
Normenkette
ErbStG § 33
Fundstellen
BStBl I, 2003, 392
Gleichlautende Ländererlasse vom 18.06.2003
FinMin Baden-Württemberg, S 3900/3
FinMin Bayern, 34 - S 3900 - 008 - 21535/03
FinMin Berlin, III B 15 - S 3900 - 4/2003
FinMin Hessen, S 3900 A - 32 - II B 22
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 340 - S 3900 - 6/94
FinMin Niedersachsen, S 3715 - 2 R - 341
FinMin Sachsen, 35 - S 3900
FinMin Thüringen, S 3900 A - 02 - 204 (S)
FinMin Bremen, S 3900 - 13
FinMin Schleswig-Holstein, VI 311 - S 3900 - 008
FinMin Hamburg, 51 - S 3900 - 005/03
FinMin Sachsen-Anhalt, 44 - S 3844 - 1
FinMin Saarland, B/5 - 2 - 94/2003 - S 3900
FinMin Brandenburg, 33 - S 3900 - 3/01
FinMin Rheinland-Pfalz, S 3900 A - 447
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3900 - 10 - V A 2