a) Höhe des Verwaltungsvermögens
Voraussetzung für die Gewährung der 100 %igen Steuerbefreiung ist aber, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG besteht.
Dabei bestimmt sich nach § 13a Abs. 10 Satz 3 ErbStG der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG zum gemeinen Wert des Betriebs.
Beispiel 1
Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote/unter 20 %
Der Sohn S erhält von seinem Vater V einen Betrieb lebzeitig zugewandt. Für den Betrieb wurde ein Wert von 4.000.000 EUR festgestellt. Im Betriebsvermögen sind Wertpapiere von 400.000 EUR enthalten. Der Überbestand an Finanzmitteln beträgt nach Abzug der Schulden und des Sockelbetrags von 15 % 200.000 EUR. Es sind keine jungen Finanzmittel vorhanden. Der Betrieb ist die einzige übertragene Einheit.
Lösung
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens |
400.000 EUR |
+ verbleibender Wert der Finanzmittel |
200.000 EUR |
+ junge Finanzmittel |
0 EUR |
= maßgebendes Verwaltungsvermögen |
600.000 EUR |
Weiterhin ist wie folgt zu rechnen:
maßgebendes Verwaltungsvermögen |
600.000 EUR |
festgestellter Wert Betriebsvermögen |
4.000.000 EUR |
Dies ergibt eine Verwaltungsvermögensquote von 15 %.
Da die Verwaltungsvermögensquote mit 15 % die maßgebende Grenze von 20 % nicht übersteigt, kann S den Verschonungsabschlag von 100 % beantragen.
Beispiel 2
Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote/über 20 %
Der Sohn S erhält von seinem Vater V einen Betrieb lebzeitig zugewandt. Für den Betrieb wurde ein Wert von 4.000.000 EUR festgestellt. Im Betriebsvermögen sind Wertpapiere von 600.000 EUR enthalten. Der Überbestand an Finanzmitteln beträgt nach Abzug der Schulden und des Sockelbetrags von 15 % 400.000 EUR. Es sind keine jungen Finanzmittel vorhanden.
Lösung
a) festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens |
600.000 EUR |
+ verbleibender Wert der Finanzmittel |
400.000 EUR |
+ junge Finanzmittel |
0 EUR |
= maßgebendes Verwaltungsvermögen |
1.000.000 EUR |
Weiterhin ist wie folgt zu rechnen:
Maßgebendes Verwaltungsvermögen |
1.000.000 EUR |
festgestellter Wert Betriebsvermögen |
4.000.000 EUR |
Dies ergibt eine Verwaltungsvermögensquote von 25 %.
Da die Verwaltungsvermögensquote mit 25 % die maßgebende Grenze von 20 % übersteigt, kann S den Verschonungsabschlag von 100 % nicht beantragen. In diesem Fall kommt die Regelverschonung zur Anwendung.
b) Mehrere wirtschaftliche Einheiten
Die Optionsverschonung ist jedoch nur für die übertragenen wirtschaftlichen Einheiten zu gewähren, bei denen das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 ErbStG und § 13b Abs. 4 ErbStG die Grenze von 20 % nicht überschreitet.
Für wirtschaftliche Einheiten, die über Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 4 ErbStG von mehr als 20 % verfügen, kommt dann weder eine Optionsverschonung noch eine Regelverschonung in Betracht.
Beispiel 1: Antragstellung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten
Der Erwerber erhält beim Erwerb von Todes wegen zwei wirtschaftliche Einheiten begünstigtes Vermögen (W1 und W2) nach § 13b Abs. 2 ErbStG. Er stellt den entsprechenden Antrag auf Optionsverschonung.
Das Verwaltungsvermögen der wirtschaftlichen Einheit W1 überschreitet die Grenze von 20 % des Verwaltungsvermögens nicht. Bei der wirtschaftlichen Einheit W2 ist dies hingegen nicht der Fall.
Lösung
- wirtschaftliche Einheit W1
Für die wirtschaftliche Einheit W1 ist die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG zu gewähren.
- wirtschaftliche Einheit W2
Für die wirtschaftliche Einheit W1 ist die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG nicht zu gewähren.
Beispiel 2: Antragstellung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten
Der Erwerber erhält beim Erwerb von Todes wegen zwei wirtschaftliche Einheiten begünstigtes Vermögen (W1 und W2) nach § 13b Abs. 2 ErbStG. Er stellt den entsprechenden Antrag auf Optionsverschonung.
Das Verwaltungsvermögen überschreitet die Grenze von 20 % des Verwaltungsvermögens weder bei der wirtschaftlichen Einheit W1 noch der wirtschaftlichen Einheit W2.
Lösung
Es ist für beide wirtschaftliche Einheiten die Optionsverschonung zu gewähren.
Beispiel 3: Antragstellung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten
Der Erwerber erhält beim Erwerb von Todes wegen zwei wirtschaftliche Einheiten begünstigtes Vermögens (W1 und W2) nach § 13b Abs. 2 ErbStG. Er stellt den entsprechenden Antrag auf Optionsverschonung.
Das Verwaltungsvermögen der wirtschaftlichen Einheit W1 überschreitet die Grenze von 20 % des Verwaltungsvermögens, das gleiche gilt für die wirtschaftliche Einheit W2.
Lösung
In diesem Fall geht der Antrag ins Leere, jedoch kommt die Regelverschonung n...