Der Erblasser könnte Pflichtteilsansprüche dadurch mindern, dass er Teile seines Vermögens verschenkt. Dies verhindert aber der außerordentliche Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern oder eingetragener Lebenspartner) als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Die Schenkung darf aber nicht länger als 10 Jahre vor dem Erbfall liegen (§ 2325 Abs. 3 BGB). Nach Ablauf der 10-Jahresfrist bleibt sie unberücksichtigt. Das bedeutet, dass dem Pflichtteilsberechtigten dann nur der ordentliche Pflichtteilsanspruch zusteht, nicht aber der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben und stellt für diesen eine Nachlassverbindlichkeit dar (§ 1967 Abs. 2 BGB). In Ausnahmefällen (z. B. wenn der Nachlass überschuldet ist) kann aber auch der Beschenkte Schuldner des Anspruchs sein (§ 2329 BGB).
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist auch unabhängig vom ordentlichen Pflichtteilsanspruch.
Beispiel 1
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der ledige Erblasser E hat im Kalenderjahr 2007 seinem Freund F einen Geldbetrag i. H. v. 100.000 EUR geschenkt. E, der zwei Töchter (T1 und T2) hat, verfügte testamentarisch, dass T2 seine Alleinerbin werden soll. Der Nachlasswert beläuft sich auf 500.000 EUR. In 2009 (innerhalb der 10-Jahresfrist) verstirbt E.
Durch die Erbeinsetzung von Tochter T2 ist Tochter T1 enterbt. Damit steht der T1 ein Pflichtteilsanspruch i. H. v. 1/4 zu (§ 1924 Abs. 4 BGB, § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Des Weiteren steht der T1 aufgrund der Schenkung an den Freund F ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB zu.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch für T1 ermittelt sich wie folgt:
Nachlasswert |
500.000 EUR |
zuzüglich Schenkung |
+ 100.000 EUR |
aufgrund der Schenkung erhöhter Nachlasswert |
600.000 EUR |
davon 25 % (Pflichtteilsquote) |
150.000 EUR |
Der ordentliche Pflichtteilsanspruch beträgt hier 125.000 EUR (25 % von 500.000 EUR) und der außerordentliche Pflichtteilsergänzungsanspruch 25.000 EUR (150.000 EUR ./. 125.000 EUR).
Durch die Erbrechtsreform hat sich hier folgende Änderung ergeben:
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt (§ 2325 BGB).
Somit wird die Schenkung nur noch innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig berücksichtigt. Im zweiten Jahr vor dem Erbfall wird sie dagegen nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Die Erbrechtsreform ist zum 1.1.2010 in Kraft getreten.
Beispiel 2
Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Erbrechtsreform
Die Mutter M hat ihrem Lebensgefährten im Kalenderjahr 2018 einen Geldbetrag i. H. v. 800.000 EUR zugewendet. Im Kalenderjahr 2024 verstirbt M. Zum Alleinerben hat M die Nichte N eingesetzt. Damit wurde die einzige Tochter T enterbt.
Lösung
Da Tochter T enterbt wurde, ist diese pflichtteilsberechtigt. Neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch steht ihr aufgrund der lebzeitigen Zuwendung auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Zu beachten ist die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB. Da zwischen dem Erbfall und der Schenkung aber schon 5 Jahre vergangen sind, wird nur noch 5/10 der Schenkung, d. h. 400.000 EUR (5/10 von 800.000 EUR) berücksichtigt.
Für T ergibt sich eine Pflichtteilsquote von ½. Aus diesem Grunde kann T noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch i. H. v. 200.000 EUR (1/2 von 400.000 EUR) beanspruchen.
Schenkung vor 2010
Ist die Schenkung vor 2010 erfolgt, der Erbfall aber erst nach dem 31.12.2009 kommt die Regelung aufgrund der Erbrechtsreform zur Anwendung.
Ferner unterliegt auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch der regelmäßigen Verjährung.
1.6.1 Pflichtteilsergänzungsanspruch und Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung erhält der Begünstigte unmittelbar, d. h. diese fällt nicht in den Nachlass. Wie sich eine Lebensversicherung auf die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruch auswirkt vgl. den Beitrag Erbschaftsteuer: Lebensversicherung).