(1) 1Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern auf Grund von Fischereiberechtigungen. 2Zur Binnenfischerei gehören

 

1.

die Fischerei in stehenden Gewässern,

 

2.

die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle.

 

(2) Für die Bewertung ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung

 

1.

dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht oder

 

2.

als selbstständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder

 

3.

auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, z. B. Verleihung, beruht.

 

(3) Zum Nutzungsteil Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) unabhängig von der Haltungsform dienen, insbesondere die Erzeugung von Forellen, Karpfen und so genannten Beifischen, wie z. B. Schleien, Hechten, Zandern, Amurkarpfen.

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