Eine Ergänzungsbilanz wird ebenso wie eine Sonderbilanz nur für einen Mitunternehmer im Rahmen der steuerlichen Bilanzierung von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) aufgestellt. Bei den übrigen Unternehmensformen, z. B. gewerblichen Einzelunternehmen, sind Ergänzungsbilanzen nicht denkbar.
In einer Ergänzungsbilanz wird anders als in einer Sonderbilanz kein Sonderbetriebsvermögen, sondern es werden Wertkorrekturen für Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens ausgewiesen. Die steuerliche Ergänzungsbilanz ist keine Handelsbilanz. Sie ergänzt nicht die Handels-, sondern die Steuerbilanz der Personengesellschaft. Beim Ansatz in der Ergänzungsbilanz handelt sich um eine ergänzende Bilanzierung zur steuerlichen Gesamthandsbilanz, weil der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz der Personengesellschaft ausgewiesen ist, hinsichtlich des Gesellschafters, für den die Ergänzungsbilanz aufgestellt wird, "ergänzt" werden muss.
In der Praxis werden Ergänzungsbilanzen regelmäßig für den einzelnen Gesellschafter aufgestellt. Der BFH hat jedoch keine Bedenken für den Fall geäußert, dass in der für 3 Altgesellschafter zusammengefassten negativen Ergänzungsbilanz lediglich pauschal ein Minuskapital (in einer Fußnote aufgeteilt entsprechend den Kapitalbeteiligungen) und ein Minderwert für die Aktiva ausgewiesen wurde.
Nach h. M. stellen die Wertansätze in den Ergänzungsbilanzen rechnerische Korrekturposten für den jeweiligen Gesellschafter zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz der Personengesellschaft für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens dar. Im Verhältnis zur Steuerbilanz der Personengesellschaft handelt es sich bei Ergänzungsbilanzen um Korrekturbilanzen. Die Ergebnisse aus einer Ergänzungsbilanz führen "im Interesse einer zutreffenden Besteuerung" zu einer Korrektur des Gewinnanteils des Gesellschafters nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der sich aus der Gesellschaftsbilanz ergibt. Zu diesem Zweck werden die auf den Erwerber entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in der Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herauf- oder herabgesetzt, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnmindernd oder gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Ob Ergänzungsbilanzen nur rechnerische Korrekturposten ausweisen oder Anteile des Gesellschafters an Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens, ist dogmatisch umstritten.
Ergänzende Gewinn- und Verlustrechnung
Aufwendungen und Erträge des "Ergänzungsbereichs" werden in der Praxis regelmäßig in einer ergänzenden Gewinn- und Verlustrechnung (Ergänzungs-GuV) erfasst. Die Aufwendungen und Erträge aus der Ergänzungs-GuV schlagen sich in der 1. Stufe der Ermittlung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft nieder.